{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_276-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-05-24","aktenzeichen":"IX ZR 276/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 254 Ea, 278 a) Allein ein vorhandenes Mißtrauen und das besondere Streben nach Absiche- rung, das den Mandanten zur Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalts ve- ranlaßt, führt noch nicht zu einer Ausweitung der Gebote des eigenen Inte- resses, deren Außerachtlassung Voraussetzung für die Annahme eines Mitverschuldens ist. b) Vermutet der Mandant einen anderen Fehler als denjenigen, den der Rechts- anwalt tatsächlich begangen hat, und beauftragt er gezielt einen zweiten Rechtsanwalt, wegen dieses vermeintlichen Fehlers Haftpflichtansprüche ge- gen den ersten zu prüfen, verfolgt der zweite Rechtsanwalt dann diese fal- sche Fährte weiter und übersieht er darüber den tatsächlichen Fehler, dessen Folgen noch vermeidbar gewesen wären, kann dem Mandanten dieses Ver- schulden nicht zugerechnet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 276/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 675, 254 Ea, 278 \n\na) Allein ein vorhandenes Mißtrauen und das besondere Streben nach Absiche-\n\nrung, das den Mandanten zur Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalts ve-\n\nranlaßt, führt noch nicht zu einer Ausweitung der Gebote des eigenen Inte-\n\nresses, deren Außerachtlassung Voraussetzung für die Annahme eines \n\nMitverschuldens ist. \n\nb) Vermutet der Mandant einen anderen Fehler als denjenigen, den der Rechts-\n\nanwalt tatsächlich begangen hat, und beauftragt er gezielt einen zweiten \n\nRechtsanwalt, wegen dieses vermeintlichen Fehlers Haftpflichtansprüche ge-\n\ngen den ersten zu prüfen, verfolgt der zweite Rechtsanwalt dann diese fal-\n\nsche Fährte weiter und übersieht er darüber den tatsächlichen Fehler, dessen \n\nFolgen noch vermeidbar gewesen wären, kann dem Mandanten dieses Ver-\n\nschulden nicht zugerechnet werden. \n\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nDr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 5. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember \n\n2003 und der 12. Zivilkammer des Landgerichts München I vom \n\n8. Mai 2003 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen dahin \n\ngeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere \n\n63.911,49 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem B a-\n\nsiszinssatz hieraus seit dem 20. Februar 2002 zu zahlen. \n\nDie weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlußrevi-\n\nsion des Beklagten werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger \n\n3/10 und der Beklagte 7/10. \n\nDie für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entste-\n\nhenden Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, der auch \n\n3/5 der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtli-\n\nchen Kosten des Beklagten zu tragen hat. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur \n\nLast. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Eigentümer einer urologischen Fachklinik. Er betrieb die-\n\nse in Gesellschaft mit dem am 8. April 1941 geborenen Dr. P. , dem er die \n\närztliche Leitung überlassen hatte. Nach dem Gesellschaftsvertrag war der Klä-\n\nger berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen \"mit einer Frist von 12 Monaten \n\nzum Ende eines Kalenderhalbjahres, wenn Dr. P. das 60. Lebensjahr \n\nvollendet hat\". Der von dem Kläger mit dem Ausspruch der Kündigung beauf-\n\ntragte, nunmehr verklagte Rechtsanwalt kündigte die Gesellschaft mit einem \n\nalsbald zugegangenen Schreiben vom 2. März 2001 zum 30. Juni 2002. Kurz \n\ndarauf verpachtete der Kläger die Klinik mit Wirkung ab 1. Juli 2002. Im Juli \n\n2001 erhob Dr. P. Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündi-\n\ngung. Er war der Meinung, die Kündigung sei unwirksam, weil sie erst nach \n\nVollendung seines 60. Lebensjahres am 8. April 2001 - freilich ebenfalls zum \n\n30. Juni 2002 - hätte erfolgen dürfen. Das Landgericht gab ihm Recht. Dem \n\nBeklagten war der Streit verkündet. In der Berufungsverhandlung gab das O-\n\nberlandesgericht zu erkennen, daß es die Berufung des Klägers zurückweisen \n\nwerde. Daraufhin schloß dieser mit Dr. P. einen den Prozeß beendenden \n\nVergleich, wonach jener das Objekt gegen Zahlung von 700.000 DM räumte. \n\nIn der entsprechenden Höhe hat der Kläger den Beklagten auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten zur \n\nZahlung von 191.734,46 Euro verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewie-\n\nsen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund der Streitverkündung im Vor-\n\nprozeß stehe fest, daß der Beklagte für den Kläger eine unwirksame Kündi-\n\ngung ausgesprochen habe. Damit habe der Beklagte schuldhaft seine anwaltli-\n\nchen Pflichten verletzt. Hieraus sei dem Kläger aber nur in Höhe von \n\n500.000 DM ein Schaden entstanden. Ein Teil von 200.000 DM der an \n\nDr. P. gezahlten Abfindungssumme sei auf eine noch ausstehende Vergü-\n\ntung medizinischer Leistungen entfallen, die der Kläger ohnehin hätte zahlen \n\nmüssen. Hinsichtlich des verbleibenden Schadens treffe den Kläger ein Mitver-\n\nschulden von 25 %. Die gegen dieses Urteil von beiden Parteien eingelegten \n\nBerufungen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. \n\nDer Senat hat die Revision des Klägers insoweit zugelassen, als die Kla-\n\nge wegen Mitverschuldens in Höhe von 25 % - dem entspricht ein Teil des Kla-\n\ngeanspruchs von 63.911,49 Euro - abgewiesen worden ist. Der Beklagte ver-\n\nfolgt im Wege einer Anschlußrevision seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDie - unselbständige - Anschlußrevision ist unbeschränkt zulässig, auch \n\nsoweit der Beklagte damit nicht nur die Anrechnung eines Mitverschuldens ver-\n\nteidigt, vielmehr den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, insbesondere die \n\nKausalität seiner Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden leugnet. Im \n\ngeltenden Recht ist die Anschlußrevision nur noch als unselbständige vorge-\n\nsehen (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rn. 1). Eine solche ist akzessorischer \n\nNatur. Auch sind die Voraussetzungen des Zugangs zur Revisionsinstanz in \n\nqualitativer Hinsicht deutlich eingeschränkt worden (vgl. § 543 ZPO n.F.). Indes \n\nerklärt § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. die Anschlußrevision auch für statthaft, \n\nwenn \"die Revision nicht zugelassen worden ist\". Ein etwa noch erforderlicher \n\ninnerer Zusammenhang mit dem Gegenstand der Revision (offen gelassen von \n\nBGHZ 155, 189, 191 f) wäre im vorliegenden Fall gegeben. \n\nB. \n\nSoweit die Revision zugelassen worden ist, hat sie auch Erfolg. Demge-\n\ngenüber bleibt die Anschlußrevision erfolglos. \n\nI. \n\nDie Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beklagten \n\nläßt sich nicht auf eine Nebeninterventionswirkung stützen. Eine solche schei-\n\ndet aus, weil der Vorprozeß infolge seiner vergleichsweisen Beendigung nicht \n\nrechtskräftig entschieden worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1966 \n\n- VII ZR 293/64, DB 1967, 814; MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl. § 68 Rn. 5; \n\nZöller/Vollkommer, aaO § 68 Rn. 4). Gleichwohl liegt eine schuldhafte Pflicht-\n\nverletzung vor. Der Beklagte hätte bedenken können und müssen, daß ein Ge-\n\nricht die Kündigungsklausel in dem Gesellschaftsvertrag so auslegen könnte, \n\nwie geschehen, und dem durch eine unbedenkliche Terminierung des Kündi-\n\ngungsschreibens vorbeugen müssen. Diese Wertung kann das Revisionsge-\n\nricht auf der Grundlage der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen selbst \n\nvornehmen. \n\nII. \n\nDurch diese schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten ist dem Kläger \n\nein Schaden entstanden. Die Anschlußrevision stellt dies zur Überprüfung le-\n\ndiglich unter dem Gesichtspunkt, der Verursachungsanteil (\"das Verschulden\") \n\ndes Beklagten trete hinter denjenigen des Klägers \"eindeutig zurück\". Darauf \n\nwird bei der Prüfung des Mitverschuldens (unten III) eingegangen. \n\nIII. \n\nDie Vorinstanzen haben zu Unrecht ein Mitverschulden des Klägers an-\n\ngenommen. \n\n1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger ein eigenes Verschulden zur \n\nLast gelegt. Diesem sei die Kündigungsproblematik seit März 1999 - also lange \n\nvor der tatsächlich ausgesprochenen Kündigung - bekannt gewesen. Es habe, \n\nso hat das Berufungsgericht gemeint, zu den Obliegenheiten des Klägers ge-\n\nhört, die ihm präsenten Zweifelsfragen, insbesondere was den Kündigungs-\n\nzeitpunkt betreffe, an den Beklagten heranzutragen. \n\nDemgegenüber weist die Revision zutreffend auf Rechtsprechung des \n\nSenats hin, wonach die Kenntnis des Mandanten um ein juristisches Problem \n\nden Rechtsanwalt sogar dann nicht entlasten kann, wenn der Mandant selbst \n\nüber eine juristische Vorbildung verfügt (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 \n\n- IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, \n\n2651; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2170). Im rein rechtli-\n\nchen Bereich ist der Anwalt im Verhältnis zu seinem Mandanten grundsätzlich \n\nallein verantwortlich, und insoweit scheidet die Annahme eines Mitverschul-\n\ndens durch den Mandanten im allgemeinen aus (BGH, Urt. v. 18. März 1993 \n\n- IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1378). Der Kläger durfte sich auf eine ein-\n\nwandfreie Arbeit des Beklagten - den Ausspruch einer wirksamen Kündigung \n\ndes bestehenden Gesellschaftsverhältnisses - verlassen. \n\nNicht stichhaltig ist das Argument der Revisionserwiderung, nach der \n\nRechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW \n\n1994, 1211, 1212) sei an ein eigenes Mitverschulden des Mandanten zu den-\n\nken, wenn er seinem Anwalt nicht vertraue. \n\nZwar mag der Kläger ein besonders kritischer Mandant gewesen sein, \n\nder den Beklagten in ungewöhnlicher Weise zur Pflichterfüllung angehalten \n\nhat. Allein ein vorhandenes Mißtrauen und das besondere Streben nach Absi-\n\ncherung führt jedoch noch nicht zu einer Ausweitung der Gebote des eigenen \n\nInteresses, deren Außerachtlassung Voraussetzung für die Annahme eines \n\nMitverschuldens ist. Es ist grundsätzlich Sache des Mandanten, ob er sich zur \n\nKlärung einer ihn beschäftigenden Rechtsfrage der Hilfe eines Rechtsanwalts \n\noder mehrerer Rechtsanwälte bedient. Treibt er einen höheren Aufwand, muß \n\ner auch höhere Kosten auf sich nehmen. Seine Pflichten und Obliegenheiten \n\ngegenüber außerhalb der Mandatsverhältnisse stehenden Dritten werden je-\n\ndoch nicht ausgeweitet. \n\nDas fehlende oder eingeschränkte Vertrauen des Mandanten zu seinem \n\nRechtsanwalt hat der Senat bisher nur dann für erheblich gehalten, wenn es \n\nzur Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalts geführt hat, um eine erkannte \n\noder für möglich gehaltene Fehlleistung des ersten Anwalts zu beheben (BGH, \n\nUrt. v. 20. Januar 1994 aaO). Ein Mitverschulden kann dem Mandanten jeden-\n\nfalls nicht schon dann angelastet werden, wenn er lediglich ganz allgemein \n\n- ohne Bezug zu einer konkreten Fehlleistung - mit der Arbeit seines Anwalts \n\nunzufrieden war, dessen Fähigkeiten mißtraut hat und gleichwohl entweder ihn \n\nselbst hat weiterarbeiten lassen oder einen anderen Rechtsanwalt mit einer \n\nunspezifischen Kontrolle beauftragt hat. Ob dies anders zu beurteilen wäre, \n\nwenn der Mandant die konkrete Fehlleistung erkannt, daraus aber nicht die \n\ngebotenen Konsequenzen gezogen hat, kann offenbleiben. Denn ein solcher \n\nFall liegt hier nicht vor. \n\nEbensowenig könnte die Bejahung eines Mitverschuldens dann Bestand \n\nhaben, wenn das Berufungsgericht etwa nur eine Hinweispflicht des Klägers in \n\ntatsächlicher Hinsicht - insbesondere darauf, daß die Gegenseite eine Kündi-\n\ngung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des anderen Gesellschafters \n\nfür möglich hält - hätte postulieren wollen. Denn unstreitig hat dem Beklagten \n\ndie gesamte Korrespondenz des Klägers mit der Gegenseite vorgelegen, deren \n\nStandpunkt daraus hervorging, so daß es weiterer Hinweise von seiten des \n\nKlägers nicht bedurfte. \n\n2. Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision kann die Klageabwei-\n\nsung wegen Mitverschuldens auch nicht mit der Begründung des Landgerichts \n\nbestehenbleiben. \n\nDieses war der Ansicht, der Kläger habe den Streitverkündeten, Rechts-\n\nanwalt Dr. G. , mit der Überprüfung beauftragt, ob die durch den Beklagten \n\nausgesprochene Kündigung wirksam sei. Dies ergebe sich daraus, daß der \n\nKläger auf die entsprechende Behauptung des Beklagten, für welche dieser \n\nBeweis durch Vernehmung des Klägers angetreten habe, nicht eingegangen \n\nsei (§ 446 ZPO). Die danach anzunehmende Überprüfungspflicht habe \n\nDr. G. verletzt. Auch er habe die Gefährlichkeit des frühen Ausspruchs der \n\nKündigung nicht erkannt und demgemäß den Kläger nicht darauf hingewiesen, \n\ndaß die Kündigung vorsorglich nach Vollendung des 60. Lebensjahres des \n\nDr. P. wiederholt werden sollte. Das Verschulden des Dr. G. müs-\n\nse der Kläger sich zurechnen lassen. \n\nDie Revision rügt zu Recht, daß die Voraussetzungen des § 446 ZPO \n\nnicht vorliegen. Der Kläger hat es weder abgelehnt, sich vernehmen zu lassen, \n\nnoch hat er auf Verlangen des Gerichts zu der gegnerischen Behauptung keine \n\nErklärung abgegeben. Er hat stets in Abrede gestellt, daß er Dr. G. mit der \n\nÜberprüfung der von dem Beklagten ausgesprochenen Kündigung beauftragt \n\nhabe. Auf die gegenteilige Behauptung des Beklagten in der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Landgericht brauchte er deshalb nicht nochmals zu \n\nerwidern. \n\nZwar ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, daß er schon \n\nvor der Mandatierung des Beklagten und später nochmals den Rechtsanwalt \n\nDr. G. beauftragt hat, die Kündigung zu prüfen, dem Beklagten dann mit \n\nSchreiben vom 11. August 2000 den Regreß angekündigt und gleichwohl auch \n\nspäter noch eine doppelte Kontrolle durch beide Rechtsanwälte gewünscht hat. \n\nSpätestens nach dem 4. März 2001, als der Kläger die den mit Dr. P. \n\ngeführten Schriftverkehr enthaltenden Ordner bei dem Beklagten abholen und \n\nzu Dr. G. bringen ließ, hatte dieser auch dieselben Erkenntnismöglichkei-\n\nten, wie sie zuvor der Beklagte gehabt hatte. Indes hat nach den tatrichterli-\n\nchen Feststellungen der Kläger dem Beklagten nur deshalb mißtraut, weil er \n\nsich nicht davon überzeugen ließ, es könne erst auf den 30. Juni 2002 - und \n\nnicht bereits auf den 30. Juni 2001 - gekündigt werden. Nur insoweit hat der \n\nKläger einen Fehler des Beklagten für möglich gehalten, und nur hierauf bezog \n\nsich der Auftrag an Dr. G. , die anwaltliche Leistung des Beklagten zu ü-\n\nberprüfen. Die Wirksamkeit der am 2. März 2001 ausgesprochenen Kündigung \n\nbezweifelte er ebensowenig wie der Beklagte und Dr. G . Demgemäß erteil-\n\nte er auch keinen diesen Punkt betreffenden Auftrag. \n\nFalls dieser bei seiner Prüfung der Rechtslage denselben Fehler ge-\n\nmacht hat, der dem Beklagten unterlaufen ist, muß sich der Kläger das Ver-\n\nschulden des Dr. G. nicht zurechnen lassen. Vermutet der Mandant einen \n\nanderen Fehler als denjenigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich begangen \n\nhat, und setzt er einen zweiten Rechtsanwalt gezielt darauf an, wegen dieses \n\nvermeintlichen Fehlers Haftpflichtansprüche gegen den ersten zu prüfen, ver-\n\nfolgt der zweite Rechtsanwalt dann diese falsche Fährte weiter und übersieht \n\ner darüber den tatsächlichen Fehler, dessen Folgen noch vermeidbar gewesen \n\nwären, kann dem Mandanten dieses Verschulden ebensowenig zugerechnet \n\nwerden wie bei einem unspezifischen Zweitmandat. Dies gilt selbst dann, wenn \n\nder zweite Rechtsanwalt bei ordnungsgemäßer Prüfung des vermeintlichen \n\nFehlers auf den tatsächlichen Fehler hätte stoßen müssen. Die Zurechnung \n\ndes pflichtwidrigen und schuldhaften Schadensbeitrags des zweiten Rechtsan-\n\nwalts als Mitverschulden kommt nur in Betracht, wenn der Mandant diesen ein-\n\ngeschaltet hat, um seine Obliegenheit zur Schadensminderung innerhalb sei-\n\nner Mandatsbeziehung zu dem ersten Rechtsanwalt (Schädiger) zu erfüllen \n\nund die damit für ihn als Geschädigten verbundenen Gebote des eigenen Inte-\n\nresses wahrzunehmen (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, \n\n1376, 1378; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 950). Für die \n\nZurechnung ist also stets erforderlich, daß der Geschädigte einem derartigen \n\nGebot unterliegt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Hinsichtlich des Anwalts-\n\nfehlers, den der Beklagte begangen hat, bestand kein derartiges Gebot, weil \n\nder Kläger diesen Fehler nicht erkannt und nicht einmal in Betracht gezogen \n\nhat. Hinsichtlich des Fehlers, den der Kläger fälschlicherweise angenommen \n\nhat und den er durch den zweiten Rechtsanwalt hat prüfen lassen wollen, be-\n\nstand ebenfalls kein Gebot des eigenen Interesses, weil der Beklagte insoweit \n\nfehlerfrei gearbeitet hatte. Aus einem vermeintlichen Fehler droht kein Scha-\n\nden, und insoweit kann es auch keine Obliegenheit zur Schadensminderung \n\ngeben. \n\nFischer \n\nGanter \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-24/ix-zr-276-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-24/ix-zr-276-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:37.290221+00:00"}}