{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_270-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"IX ZR 270/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 129 ff, § 51 Nr. 1 Verkauft der spätere Insolvenzschuldner ohne vorherige Verpflichtung kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen Gläubi- ger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrech- nungslage nicht benachteiligt, wenn der Käufer zuvor bereits ein insolvenzbeständiges Sicherungseigentum an den hatte. Kaufgegenständen InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 2 Macht der Insolvenzverwalter geltend, die Verrechnung einer Kaufpreisfor- derung des Schuldners mit einer Gegenforderung des Käufers (Insolvenz- gläubigers) sei unzulässig, weil dieser die Möglichkeit dazu durch eine an- fechtbare Rechtshandlung erlangt habe, kann gegenüber dem vom Insol- venzverwalter weiterverfolgten Anspruch die Behauptung des Insolvenz- gläubigers erheblich sein, der Kaufpreis sei bewußt überhöht festgesetzt worden, um durch Verrechnung mit Gegenforderungen eine \"Debitorenbe- reinigung\" zu erzielen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 270/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Juli 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 129 ff, § 51 Nr. 1 \n\nVerkauft der spätere Insolvenzschuldner ohne vorherige Verpflichtung kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen Gläubi-\nger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrech-\nnungslage nicht benachteiligt, wenn der Käufer zuvor bereits ein insolvenzbeständiges Sicherungseigentum an den \nhatte. \nKaufgegenständen \n\nInsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 2 \n\nMacht der Insolvenzverwalter geltend, die Verrechnung einer Kaufpreisfor-\n\nderung des Schuldners mit einer Gegenforderung des Käufers (Insolvenz-\n\ngläubigers) sei unzulässig, weil dieser die Möglichkeit dazu durch eine an-\n\nfechtbare Rechtshandlung erlangt habe, kann gegenüber dem vom Insol-\n\nvenzverwalter weiterverfolgten Anspruch die Behauptung des Insolvenz-\n\ngläubigers erheblich sein, der Kaufpreis sei bewußt überhöht festgesetzt \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nworden, um durch Verrechnung mit Gegenforderungen eine \"Debitorenbe-\n\nreinigung\" zu erzielen. \n\nBGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03 - OLG Rostock \n\n LG Stralsund \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 24. November 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nAm 30. Juni 1999 kaufte die verklagte Kommanditgesellschaft von ihrer \n\ndamaligen Komplementär-GmbH, der späteren Schuldnerin (i.f.: Schuldnerin), \n\ndie technischen Anlagen des von der Schuldnerin betriebenen Heizwerks \n\nfür 397.938 DM brutto. Vereinbarungsgemäß wurden ein Teilbetrag von \n\n340.225,97 DM durch Verrechnung mit Verbindlichkeiten der Schuldnerin be-\n\nglichen und die restlichen 57.712,03 DM durch Überweisung gezahlt. Im \n\nSeptember 1999 stellte die Schuldnerin ihren Geschäftsbetrieb ein; am 7. Juli \n\n2000 wurde Insolvenzantrag gestellt, der am 2. Januar 2001 zur Eröffnung des \n\nwurde Insolvenzantrag gestellt, der am 2. Januar 2001 zur Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens führte. \n\nDer klagende Insolvenzverwalter ficht die Verrechnung mitsamt der Ver-\n\nrechnungsvereinbarung an und nimmt die Beklagte auf Zahlung des durch Ver-\n\nrechnung beglichenen Teils des Kaufpreises (173.974,77 €) in Anspruch. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr bis auf \n\neinen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne die Unzuläs-\n\nsigkeit der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend machen, ohne \n\ngleichzeitig die Anfechtung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts, hier des \n\nKaufvertrages zwischen der Beklagten und der Schuldnerin, erklären zu müs-\n\nsen. Die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO seien vorliegend erfüllt. \n\nDie Beklagte habe die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine nach § 133 \n\nAbs. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Die Verrechnungsabrede sei \n\nselbst ein entgeltlicher Vertrag und die Beklagte eine der Schuldnerin naheste-\n\nhende Person. Die Verrechnung habe zu einer unmittelbaren Gläubigerbe-\n\nnachteiligung geführt und der Beklagten eine inkongruente Deckung verschafft. \n\nDie Beklagte habe keinen Anspruch auf die Aufrechnungsmöglichkeit gehabt. \n\nOhne diese wären die Gegenforderungen der Beklagten in der Insolvenz der \n\nSchuldnerin einfache Insolvenzforderungen gewesen. Durch die Hingabe die-\n\nser minderwertigen Gegenforderungen habe die Beklagte die vollwertige Kauf-\n\npreisforderung der Schuldnerin erfüllt und somit der Insolvenzmasse den Kauf-\n\npreis entzogen. \n\nEiner Gläubigerbenachteiligung stehe die Behauptung der Beklagten, \n\ndie verkauften Gegenstände seien nicht mehr als die 57.712,03 DM, die der \n\nSchuldnerin zugeflossen seien, wert gewesen, nicht entgegen. Entscheidend \n\nsei der vereinbarte Kaufpreis. Nicht stichhaltig sei auch die Argumentation der \n\nBeklagten, die Vertragsparteien hätten den Kaufpreis nur deshalb so hoch be-\n\nmessen, um eine Aufrechnungslage zu schaffen und die Bilanz zu bereinigen. \n\nDazu hätten der Beklagten andere Mittel und Wege offengestanden. \n\nDie Klage scheitere auch nicht an der Behauptung der Beklagten, die \n\nvon ihr gekauften Sachen seien ihr bereits am 12. Januar 1999 sicherungshal-\n\nber übereignet worden. Denn der Sicherungseigentümer sei in der Insolvenz \n\ndes Sicherungsgebers nur zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision scheitert der geltend gemachte \n\nAnspruch auf Zahlung des \"Restkaufpreises\" nicht schon an der Unwirksamkeit \n\ndes Kaufvertrages. \n\na) Der Kaufvertrag ist kein nichtiges Scheingeschäft (§ 117 BGB). \n\nSelbst wenn der objektive Wert der verkauften Anlagen nicht mehr als \n\n57.712,03 DM betragen und die Vertragsparteien den Kaufpreis nur deswegen \n\nmit 397.938 DM brutto ausgewiesen haben sollten, um eine \"Bereinigung der \n\nDebitoren\" herbeizuführen, so war der Vertrag doch genau so, wie er abge-\n\nschlossen wurde, ernsthaft gewollt. Wenn es ihnen auf die \"Darstellung einer \n\nVerrechnungslage nach außen\" ankam, so war die Ausweisung einer hohen \n\nKaufpreisforderung ein notwendiges Mittel zu diesem Zweck. Die Vertragspar-\n\nteien haben sich lediglich über das Anfechtungsrisiko getäuscht, das bei der \n\nvon ihnen gewählten rechtlichen Gestaltung gegeben war. \n\nb) Der Kaufvertrag ist auch nicht als wucherähnliches Geschäft nach \n\n§ 138 Abs. 1 BGB nichtig. Unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten \n\nwurde der Kaufpreis bewußt zu hoch festgesetzt, um ihre \"Debitoren zu berei-\n\nnigen\", nämlich rechtlich unklare Forderungen zu erledigen. Dann fehlt es zu-\n\nmindest an dem subjektiven Element der Sittenwidrigkeit. \n\n2. Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, die Voraussetzungen für \n\ndie Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen den \"Restkaufpreisanspruch\" ge-\n\nmäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO seien nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\na) Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein \n\nInsolvenzgläubiger die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshand-\n\nlung erlangt hat. \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger \n\nnicht gehindert ist, lediglich die Unzulässigkeit der Aufrechnung gemäß § 96 \n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO geltend zu machen, ohne zugleich die Anfechtung des Kauf-\n\nvertrages zu erklären (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, \n\n2370, 2371 f; zur Anfechtung der Herstellung einer Aufrechnungslage nach \n\n§§ 29 ff KO vgl. BGHZ 147, 233, 236 ff), was den Kaufpreisanspruch hätte ent-\n\nfallen lassen. Ist die Aufrechnung - wie im vorliegenden Fall - vor Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens erklärt worden, wird sie mit der Eröffnung rückwirkend \n\nunwirksam. Die Forderungen, die sonst durch Aufrechnung erloschen wären, \n\nbestehen fort. Der Insolvenzverwalter kann die Forderung der Masse gegen \n\nden Gläubiger durchsetzen; dieser kann seine Gegenforderung nur zur Tabelle \n\nanmelden (OLG Rostock ZIP 2003, 1903, 1906; Brandes, in: MünchKomm-\n\nInsO, § 96 Rn. 37; Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO § 96 Rn. 54; Häsemeyer, in: \n\nKölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 645, 657 Rn. 36). \n\nb) Zwar hat die Schuldnerin einen entgeltlichen Vertrag mit einer nahe-\n\nstehenden Person abgeschlossen (§ 133 Abs. 2 Satz 1, § 138 Abs. 2 InsO). \n\nDies hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, und die Revision hat in-\n\nsoweit nichts erinnert. Daß dadurch die Insolvenzgläubiger unmittelbar benach-\n\nteiligt worden sind, steht jedoch nicht fest. Es kann derzeit nicht ausgeschlos-\n\nsen werden, daß sich die Befriedigung der Gläubiger ohne die streitgegen-\n\nständliche Verrechnungsabrede und die Verrechnung nicht günstiger gestaltet \n\nhätte. \n\naa) Die objektive Gläubigerbenachteiligung kann bereits wegen eines \n\nbestehenden Absonderungsrechts der Beklagten fehlen. \n\n(1) Nach dem Vortrag der Beklagten sind ihr die von dem Kaufvertrag \n\nerfaßten Gegenstände bereits am 12. Januar 1999 sicherungshalber übereig-\n\nnet worden. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag als bestritten angesehen, \n\ndazu jedoch keine Feststellungen getroffen, weil es ihn aus Rechtsgründen für \n\nunerheblich gehalten hat. Er ist somit für die Revisionsinstanz zugrunde zu le-\n\ngen. \n\n(2) Gegebenenfalls hatte die Beklagte vor dem Ankauf ein Absonde-\n\nrungsrecht an den Kaufgegenständen (§ 51 Nr. 1 InsO). Da das Sicherungsei-\n\ngentum Ansprüche der Beklagten sicherte, die den Wert des Sicherungsguts \n\nüberstiegen - zum 31. Dezember 1998 beliefen sie sich auf 1.395.000 DM, und \n\nes ist nicht behauptet worden, daß sie danach geringer geworden seien -, wa-\n\nren die Kaufgegenstände wertausschöpfend belastet. Nach dem Ankauf hatte \n\ndie Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung. Diese besondere Art der Erfül-\n\nlung ist der abgesonderten Befriedigung vergleichbar. Die Beklagte konnte sich \n\nwegen ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin durch Verrechnung mit ihrem \n\nKaufpreisanspruch befriedigen. Verrechnet wurden vollwertige Ansprüche: \n\nVollwertig war die Kaufpreisschuld der Beklagten; vollwertig waren aber \n\n- wegen ihrer Sicherung durch ein Absonderungsrecht - auch ihre eigenen For-\n\nderungen. Damit wurde das Absonderungsrecht an den Kaufgegenständen \n\nlediglich durch die gleichwertige Befugnis der Verrechnung mit dem Kaufpreis \n\nersetzt. \n\nDie Entscheidungen des Senats vom 5. April 2001 (IX ZR 216/98, BGHZ \n\n147, 233, 238 f) und 9. Oktober 2003 (aaO) stehen nicht entgegen. In der zu-\n\nerst genannten Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, im Falle der Si-\n\ncherungsabtretung einer Forderung durch den Gemeinschuldner könne die \n\n(durch den Verkauf von Sachen an einen Gläubiger/Kaufpreisschuldner ermög-\n\nlichte) Aufrechnung des (Kaufpreis-)Schuldners mit einem Gegenanspruch \n\ndennoch die Konkursgläubiger benachteiligen. In der zweiten Entscheidung hat \n\nder Senat daran für den Fall festgehalten, daß der spätere Schuldner ohne \n\nvorherige Verpflichtung im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag an einen \n\nInsolvenzgläubiger (Käufer) Gegenstände verkauft, die er an einen anderen \n\nGläubiger zur Sicherheit übereignet hatte und die dieser zur Veräußerung nur \n\nan diesen Käufer \"freigibt\". Der Senat hat jedoch bereits in der zuerst genann-\n\nten Entscheidung darauf hingewiesen, daß die Rechtslage anders zu beurtei-\n\nlen ist, wenn der Gemeinschuldner die verkaufte Ware an denjenigen übereig-\n\nnet hat, dem dann die Kaufpreisforderung ebenfalls abgetreten worden ist (aaO \n\nS. 239 unter Bestätigung von BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, \n\nZIP 1986, 452, 454 f). Denn in diesem Falle ist dessen Absonderungsrecht an \n\nder Ware nur durch dasjenige an der Kaufpreisforderung ersetzt worden. Damit \n\nist der vorliegende Fall vergleichbar. \n\n(3) Daß der Masse bei einer Verwertung des Sicherungsguts möglicher-\n\nweise die Kostenpauschalen gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 InsO zugeflossen wä-\n\nren, die nun infolge des Verkaufs an den Sicherungsnehmer entfallen, rechtfer-\n\ntigt nicht die Annahme, in der entsprechenden Höhe sei die Verrechnung der \n\nKaufpreisforderung den Gläubigern nachteilig gewesen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n9. Oktober 2003 aaO S. 2372). Mit den §§ 170, 171 InsO soll lediglich die \n\nMehrvergütung ausgeglichen werden, die durch die Bearbeitung von Absonde-\n\nrungsrechten innerhalb des Insolvenzverfahrens anfällt (BGHZ 154, 72, 80 f). \n\nSoweit solche Mehrkosten nicht entstehen, soll der Masse folglich auch kein \n\nAnspruch auf einen Kostenbeitrag zukommen (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 \n\naaO). \n\n(4) Allerdings hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob der Wert \n\nder Kaufgegenstände dem Kaufpreis entsprach oder ob diese, wie vom Beklag-\n\nten behauptet, nicht mehr als 57.712,03 DM wert waren. Wenn letzteres zuträ-\n\nfe, wäre das zu unterstellende Absonderungsrecht der Beklagten ebenfalls \n\nnicht mehr wert gewesen. Dann könnte nicht mehr davon ausgegangen wer-\n\nden, daß das Absonderungsrecht an den Kaufgegenständen lediglich durch die \n\nnicht höherwertige Befugnis der Verrechnung mit dem Kaufpreis ersetzt wurde. \n\nDer Kläger hat sich die Behauptung der Beklagten jedoch nicht zu eigen ge-\n\nmacht, sondern darauf beharrt, der Kaufpreis sei in einer dem Wert der ver-\n\nkauften Gegenstände angemessenen Höhe festgesetzt worden. \n\n(5) Der Kläger hat geltend gemacht, der Sicherungsübereignungsvertrag \n\nsei durch den Abschluß des Kaufvertrages \"überholt\" und außerdem seiner-\n\nseits anfechtbar. Das erste spräche dafür, daß ein Absonderungsrecht durch \n\nein \"Quasi-Absonderungsrecht\" ersetzt worden ist, und unterstützte somit den \n\nStandpunkt der Beklagten. Das zweite ist jedoch erheblich, weil deren Siche-\n\nrungseigentum die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Verrechnungsabre-\n\nde und der Verrechnung nur ausräumen könnte, wenn es selbst unanfechtbar \n\nbegründet wurde. Dazu hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe schon \n\nam 12. Januar 1999 um die Insolvenzreife der Schuldnerin gewußt. Das Beru-\n\nfungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Schuldnerin zum 31. Dezember \n\n1998 bilanziell überschuldet war, hat im übrigen jedoch keine Feststellungen \n\ngetroffen. Deshalb kann der Senat seiner Prüfung nicht zugrunde legen, das \n\nSicherungseigentum sei anfechtbar begründet worden. \n\nbb) An der objektiven Gläubigerbenachteiligung kann es auch deswegen \n\nfehlen, weil nach dem Vortrag der Beklagten der Wert der verkauften Sachen \n\nnicht mehr als 57.712,03 DM betrug, dieser Betrag gezahlt und die darüber hin-\n\nausgehende Forderung lediglich im Hinblick auf die von den Vertragsparteien \n\nangenommene Verrechnungsmöglichkeit zur \"Bereinigung von Debitoren\" fest-\n\ngesetzt wurde. \n\nKauft der Gläubiger von dem Schuldner Gegenstände und vereinbaren \n\ndie Kaufvertragsparteien, daß der - dem Wert des Kaufgegenstandes entspre-\n\nchende - Kaufpreis durch Verrechnung mit den bestehenden Forderungen des \n\nGläubigers beglichen wird, kann dieser nach Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens über das Vermögen des Schuldners gegenüber dem anfechtenden Insol-\n\nvenzverwalter nicht einwenden, er habe nur gekauft, um einen Gegenwert für \n\ndie sonst uneinbringliche Forderung hereinholen zu wollen. Vielmehr muß er \n\nden Kaufpreis bezahlen. Wurden die Gegenstände für einen hinter ihrem Wert \n\nzurückbleibenden Preis und damit masseungünstig verkauft, kann der Verwal-\n\nter den Kaufvertrag anfechten und die Gegenstände oder ihren Wert zurück-\n\nfordern (Brandes aaO Rn. 38). Wurde ein überhöhter Kaufpreis vereinbart, \n\nmuß sich der Käufer daran festhalten lassen und unter den Voraussetzungen \n\ndes § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO den Kaufpreis in die Masse zahlen. \n\nEtwas anderes gilt jedoch für den Ausnahmefall, daß die Kaufvertrags-\n\nparteien einen über den Wert der Kaufgegenstände hinausgehenden Mehr-\n\npreis trotz seiner Bezeichnung als Kaufpreis bewußt nicht als solchen, sondern \n\nausschließlich zu dem Zweck vereinbart haben, um die höhere Gegenforde-\n\nrung des Gläubigers \"glatt zu stellen\", also dem Schuldner die Schuld insoweit \n\nzu erlassen. Die (spätere) Masse wird dadurch nicht benachteiligt, sondern \n\nbegünstigt. Ficht der Insolvenzverwalter eine solche Verrechnungsabrede an, \n\ndarf dies nicht dazu führen, daß der Gläubiger den seinem \"Forderungserlaß\" \n\nentsprechenden Kaufpreisteil an den Verwalter zu zahlen hat. Die Masse wür-\n\nde davon zweifach profitieren. \n\nDieser - hier behauptete - Ausnahmefall ist nicht damit zu verwechseln, \n\ndaß die Parteien lediglich mit Rücksicht auf die Aufrechnungsmöglichkeit einen \n\nKaufpreis vereinbaren, der über den Wert der Kaufgegenstände hinausgeht. \n\nDieses bloße Motiv für die überhöhte Kaufpreisbestimmung vermag für den \n\nFall, daß die Aufrechnung später angefochten wird, eine Gläubigerbenachteili-\n\ngung in Höhe des vollen Kaufpreises grundsätzlich nicht auszuschließen. Das \n\nRisiko der Insolvenzanfechtung trifft hier den Käufer, der sich auf eine derartige \n\nVereinbarung eingelassen hat. Insbesondere kann er sich mit Rücksicht auf die \n\nAnfechtung nicht mit Erfolg auf ein Fehlen oder einen Wegfall der Geschäfts-\n\ngrundlage berufen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 28. Februar \n\n2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312, 2313). Nur dann, wenn beide Parteien \n\nübereinstimmend ausdrücklich einen über den - zunächst festgelegten - eigent-\n\nlichen Kaufpreis hinausgehenden Mehrpreis vereinbart haben, kann in Höhe \n\ndieses Mehrpreises eine Gläubigerbenachteiligung fehlen und insoweit eine \n\nAnfechtung der \"Aufrechnung\" scheitern. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sa-\n\nche ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\nEs wird zunächst festzustellen haben, welchen Wert die veräußerten \n\nGegenstände hatten. Übersteigt der Wert den Betrag von 57.712,03 DM nicht, \n\nwird zu prüfen sein, ob die Vertragsparteien vereinbart haben, der darüber hi-\n\nnausgehende Mehrpreis sollte \"zur Glattstellung\" verrechnet, mit anderen Wor-\n\nten, der Schuldnerin sollte eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber der \n\nBeklagten erlassen werden. \n\nNur wenn der Wert der verkauften Gegenstände über dem Betrag von \n\n57.712,03 DM liegt, kann einer Sicherungsübereignung und der Frage ihrer \n\nAnfechtbarkeit Bedeutung zukommen. In Höhe des höheren Wertes der Ge-\n\ngenstände scheidet bei einer wirksamen Sicherungsübereignung und deren \n\nUnanfechtbarkeit eine Gläubigerbenachteiligung infolge des späteren Kaufver-\n\ntrages und der durch ihn hergestellten Aufrechnungslage aus. \n\nKreft \n\nFischer \n\n Ganter \n\nRichter am Bundesgerichtshof Kayser \nist wegen urlaubsbedingter Ortsabwe- \nsenheit verhindert, seine Unterschrift \nbeizufügen \n\nRichter am Bundesgerichtshof Vill \nist wegen urlaubsbedingter Ortsabwe- \nsenheit verhindert, seine Unterschrift \nbeizufügen \n\nKreft \n\nKreft","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_270-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/ix-zr-270-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_270-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_270-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/ix-zr-270-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_270-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:58.886337+00:00"}}