{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_269-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"IX ZR 269/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 269/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 7. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom \n\n20. November 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.302,06 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch \n\nim Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung oder die Fortbildung des Rechts erfordern keine Entscheidung des Revi-\n\nsionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Die gerügte Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht lässt sich \n\nseiner Entscheidung nicht entnehmen. Die tatrichterliche Würdigung (Seite 7 \n\nunten, Seite 8 oben des Berufungsurteils), dass auch der steuerlich zutreffend \n\nunterrichtete Kläger nicht alles beim Alten gelassen haben würde, wie er be-\n\nhauptet hat, wird allein schon durch die Parteierklärung des Klägers vom \n\n26. Juni 2003 vor dem Berufungsgericht getragen. Es ist nicht ersichtlich, dass \n\nder als übergangen gerügte Vortrag hier etwas hätte ändern können. \n\n3 \n\nAuf die Frage, ob ein entgegenstehender Anscheinsbeweis möglich ge-\n\nwesen wäre, kommt es nicht an; denn dieser ist nach den genannten Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts von vornherein erschüttert. Bedarf für eine ent-\n\nsprechende Rechtsfortbildung, die das Berufungsgericht nicht in Betracht gezo-\n\ngen hat, besteht entgegen dem von der Beschwerde vertretenen Standpunkt \n\nnicht. \n\n4 \n\n2. Einen Anscheinsbeweis für das weitere Verhalten des Mandanten bei \n\nrichtiger Steuerauskunft kann es mangels typischer Lebenserfahrung nicht ge-\n\nben, wenn mehr als eine Gestaltungsmöglichkeit mit unterschiedlichen Ergeb-\n\nnissen in Frage kommt (BGHZ 123, 311, 314 f; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 \n\n- IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743). Die Wahl unter solchen Gestaltungsmög-\n\nlichkeiten kann auch nicht im Rahmen einer sekundären \"Beratungspflicht\" dem \n\nbeklagten Steuerberater zugeschoben werden, wie die Beschwerde meint. Eine \n\nsolche Beratung der Gegenpartei wäre etwas ganz anderes als eine Erklärung \n\nüber tatsächliche Geschehensabläufe, über die der hierzu unbeteiligte Gegner \n\nkeine näheren Erkenntnisse besitzt, so dass sich eine sekundäre Darlegungs-\n\nlast der unterrichteten Partei ergeben kann. Die Annahme einer solchen se- \n\nkundären Beratungspflicht widerspräche zudem der gefestigten Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 123, 311, 314; BGH, Urt. v. \n\n29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGH-Report 2006, 164, 165). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 31.01.2001 - 13 O 1675/99 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.11.2003 - 2 U 987/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_269-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/ix-zr-269-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_269-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_269-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/ix-zr-269-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_269-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:25.810577+00:00"}}