{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_262-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"IX ZR 262/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 262/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 19. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 24. November 2003 wird in Höhe von \n\n59.347,48 € nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Oktober 1997 (Leistun-\n\ngen an die Gesellschafterin B. ) zugelassen; im Übrigen wird \n\ndie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Kos-\n\nten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird \n\ninsoweit auf \n\n245.158,32 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat nur \n\ninsoweit Erfolg, als das Guthaben auf das Konto der Gesellschafterin B. \n\ngelangt ist (116.073,58 DM = 59.347,48 €). Im Übrigen hat die Rechtssache \n\nweder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfor-\n\ndert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO). \n\n2 \n\n1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfah-\n\nrensverstöße gegen Hinweis- und Belehrungspflichten liegen nicht vor. Der Klä-\n\nger hat in den Vorinstanzen zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift \n\ndes § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO substantiiert vorgetragen. Jedenfalls ab Zugang der \n\nprozessleitenden Verfügung des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts \n\nvom 4. März 2003 war hinreichend klar, dass der Zeitpunkt der Zahlungseinstel-\n\nlung durch die Schuldnerin entscheidungserheblich werden konnte. Damit \n\ndrängte es sich auf, dass es im Falle der Bejahung der Zahlungsunfähigkeit auf \n\ndie weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO - insbesondere auf \n\ndie Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis - ankommen würde. Dies erschließt \n\nsich unmittelbar aus der Lektüre der Vorschrift und bedurfte keines gesonderten \n\nHinweises durch das Berufungsgericht. \n\n3 \n\n2. Aus dem die Beweiswürdigung zu den subjektiven Voraussetzungen \n\ndes § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO abschließenden Satz des Berufungsurteils kann \n\nnicht geschlossen werden, dass die Vorinstanz die Darlegungs- und Beweislast \n\nin einer Weise verkannt hat, welche das Einschreiten des Revisionsgerichts \n\nerfordert. \n\n4 \n\n3. Die Bestimmung des Anfechtungsgegners durch das Berufungsgericht \n\nwirft in Bezug auf die Umbuchung des Guthabens auf das im Soll geführte Gi-\n\nrokonto der Schuldnerin ebenfalls keine klärungsbedürftige und klärungsfähige \n\nGrundsatzfrage auf und steht nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil vom \n\n5. April 2004 (IX ZR 473/00, WM 2004, 932, 934). Der Vorgang ist dadurch ge-\n\nkennzeichnet, dass die Beklagte in der materiellen Insolvenz der Schuldnerin zu \n\nLasten der Gläubigergesamtheit ein dem Insolvenzbeschlag unterliegendes be-\n\nreitgestelltes Kontoguthaben dazu genutzt hat, das eigene Ausfallrisiko herab-\n\nzusetzen. Dies kann im Verhältnis zur Insolvenzmasse Rückgewähransprüche \n\naus Insolvenzanfechtung auslösen. Von einer weitergehenden Begründung wird \n\nabgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei-\n\nzutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 06.12.2001 - 5 O 310/99 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 24.11.2003 - 3 U 1/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_262-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-zr-262-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_262-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_262-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-zr-262-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_262-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:01.251522+00:00"}}