{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_256-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-15","aktenzeichen":"IX ZR 256/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 611, 675 a) Der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag kann wegen einer un- zureichenden und pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts nicht gekürzt wer- den oder in Wegfall geraten. b) Vereitelt der Rechtsanwalt durch seine Pflichtverletzung einen Kostenerstat- tungsanspruch des Mandanten, liegt darin in der Regel ein Schaden, der dem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 256/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Juli 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB §§ 611, 675 \n\na) Der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag kann wegen einer un-\n\nzureichenden und pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts nicht gekürzt wer-\n\nden oder in Wegfall geraten. \n\nb) Vereitelt der Rechtsanwalt durch seine Pflichtverletzung einen Kostenerstat-\n\ntungsanspruch des Mandanten, liegt darin in der Regel ein Schaden, der dem \n\nVergütungsanspruch entgegengehalten werden kann. \n\nBGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03 - LG Kleve \n\n AG Geldern \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Juli 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser \n\nund Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Kleve vom 30. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer klagende Rechtsanwalt hat die Tochter des Beklagten in einem Kla-\n\ngeerzwingungsverfahren vertreten. Dieses war gegen einen in einem zivilrecht-\n\nlichen Vorprozeß als Sachverständiger eidlich vernommenen Architekten ge-\n\nrichtet, dem der Beklagte und seine Tochter vorwarfen, einen Meineid geleistet \n\nzu haben. Nachdem ein von dem Beklagten selbst angestrengtes Klageerzwin-\n\ngungsverfahren, in welchem er sich von einem anderen Rechtsanwalt hatte \n\nvertreten lassen, gescheitert war, wandte er sich an den Kläger und beauftrag-\n\nte ihn im eigenen Namen, für seine Tochter erneut einen Antrag auf gerichtli-\n\nche Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Archi-\n\ntekten (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu stellen. Am 28. April 2001 trafen die Par-\n\nteien eine schriftliche Honorarvereinbarung über 2.000 DM zuzüglich Umsatz-\n\nsteuer, auf die der Beklagte einen Vorschuß von 511,29 €\n\n (1.000 DM) zahlte. \n\nDer Kläger reichte den von ihm gefertigten Klageerzwingungsantrag beim zu-\n\nständigen Oberlandesgericht Düsseldorf ein, welches ihn durch Beschluß vom \n\n10. September 2001 als unzulässig verwarf. \n\nSoweit dies im Revisionsverfahren noch von Interesse ist, verlangt der \n\nKläger von dem Beklagten Zahlung von 593,10 € (1.000 D M zuzüglich 16 v.H. \n\nUmsatzsteuer) und der Beklagte widerklagend Rückzahlung des geleisteten \n\nVorschusses von 511,29 €. Der Beklagte macht - mit wechselnde r Begrün-\n\ndung - geltend, die Einreichung eines unzulässigen Antrags sei für ihn völlig \n\nwertlos gewesen. Die Vorinstanzen haben der Klage in diesem Umfang statt-\n\ngegeben und die Widerklage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte \n\nmit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n1. Das Berufungsgericht meint, der Honoraranspruch sei nicht aufgrund \n\neiner schlechten anwaltlichen Leistung untergegangen. Die Abgrenzung einer \n\n(schlichten) Schlechtleistung, die den anwaltlichen Honoraranspruch unberührt \n\nlasse, zu einer gänzlich wertlosen, die zum Wegfall des Honorars führe, sei \n\nkaum möglich; deshalb müsse es generell dabei verbleiben, daß der dienstver-\n\ntragliche Vergütungsanspruch durch eine unzulängliche Leistung nicht beein-\n\nträchtigt werde. Da der Beklagte den Anwaltsvertrag nicht gekündigt habe, \n\nkönne auch § 628 BGB a.F. nicht angewandt werden. \n\n2. Demgegenüber beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des \n\nReichsgerichts (RGZ 113, 264, 268 f), wonach ein Anspruch auf Anwaltsge-\n\nbühren schon bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Anwaltspflichten \n\nausgeschlossen sei, wenn der Anwalt hierbei den Interessen seines Auftragge-\n\nbers zuwider gehandelt habe. Die Revision hält dies hier für gegeben, weil der \n\nBeklagte dem Kläger den vorausgegangenen Antrag auf gerichtliche Entschei-\n\ndung nebst Verwerfungsbeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Ver-\n\nfügung gestellt habe und der zweite Antrag wiederum an der Zulässigkeitshür-\n\nde gescheitert sei. \n\n3. Diese Angriffe sind unbegründet. Dem Kläger steht aus der Honorar-\n\nvereinbarung vom 28. April 2001, die der für sie vorgeschriebenen Form des \n\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entspricht, neben dem geleisteten Vorschuß jeden-\n\nfalls noch ein Betrag von 593,10 € zu. \n\na) Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den anwaltlichen Vergü-\n\ntungsanspruch, der - wie im Regelfall (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR \n\n106/95, WM 1996, 1832, 1834) - aus einem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 \n\nBGB) hergeleitet wird, nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung \n\nkürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung (BGH, Urt. \n\nv. 29. April 1963 - III ZR 211/61, NJW 1963, 1301, 1302; v. 15. Januar 1981 \n\n- III ZR 19/80, NJW 1981, 1211, 1212; OLG Nürnberg AnwBl. 1971, 175, 176; \n\nZugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 923). Deshalb ist der Bundesge-\n\nrichtshof von der mit dem Rechtsgedanken aus § 654 BGB begründeten weit-\n\ngehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 113, 264, 269) abgerückt \n\nund hat den Ausschluß der Gebührenforderung nur für Fallgestaltungen aner-\n\nkannt, in denen der Rechtsanwalt über einen grob fahrlässigen Pflichtenver-\n\nstoß hinaus einen nach § 356 StGB strafbaren Parteiverrat begangen hat (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 15. Januar 1981 - III ZR 19/80, aaO S. 1212). Nur bei einem der-\n\nartigen Verstoß entsteht nach dem in § 654 BGB enthaltenen Gedanken von \n\nvornherein kein Anspruch auf eine Vergütung, so daß es unerheblich ist, ob \n\ndem Auftraggeber ein Schaden entstanden ist oder nicht. \n\nEin solcher Fall ist, was die Revision einräumt, hier nicht gegeben. \n\nb) Der Vergütungsanspruch des Klägers ist auch nicht nach § 628 \n\nAbs. 1 BGB a.F., der auf Anwaltsdienstverträge grundsätzlich anwendbar ist \n\n(vgl. Zugehör, aaO Rn. 926), vollständig oder teilweise entfallen. \n\nNach dem Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung setzt dies voraus, daß die \n\nbisherigen (Anwalts-)Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberech-\n\ntigten kein Interesse haben. Gegenstand des dem Kläger erteilten anwaltlichen \n\nMandats war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erhebung der \n\nöffentlichen Klage gegen den Architekten (vgl. Honorarvereinbarung vom \n\n28. April 2001). Dieses Mandat war mit dem Erlaß des unanfechtbaren Be-\n\nschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 2001 im we-\n\nsentlichen beendet. Der Beklagte hat nicht behauptet, dieses Mandatsverhält-\n\nnis vor diesem Zeitpunkt gekündigt zu haben. Schon deshalb ist für die An-\n\nwendung der §§ 626 ff BGB kein Raum. \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Gebührenanspruch des Klägers aus \n\nder Gebührenvereinbarung vom 28. April 2001 auch nicht an Schadensersatz-\n\nansprüchen des Beklagten scheitern lassen, die aus einer Schlechterfüllung \n\ndes Anwaltsvertrages herrühren: \n\nAuszugehen sei von dem Vortrag des Beklagten erster Instanz, wonach \n\ndem Kläger vorzuwerfen sei, er habe mit der mangelhaft abgefaßten Antrags-\n\nschrift einen Anspruch gegen den Architekten auf Kostenerstattung verhindert, \n\nweil der Beklagte sich im Falle der Zulässigkeit des Antrags dem gerichtlichen \n\nVerfahren als Nebenkläger hätte anschließen können (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStPO). Im Falle einer Verurteilung des Architekten hätte er eine Erstattung sei-\n\nner notwendigen Auslagen erhalten (§ 472 Abs. 1 StPO). Der neue Vortrag in \n\nder Berufungsinstanz, bei hinreichender Aufklärung über die schlechten Er-\n\nfolgsaussichten des Klageerzwingungsverfahrens hätte er von dem Vorhaben \n\nAbstand genommen, sei nicht zulassungsfähig (§ 531 Abs. 2 ZPO). Es fehle \n\nauch Vortrag in zweiter Instanz, daß der Beklagte einem entsprechenden Rat \n\ndes Klägers gefolgt wäre. Gehe man davon aus, daß der Beklagte den Klage-\n\nerzwingungsantrag weiterverfolgt hätte, sei ein ersatzfähiger Schaden nicht \n\nfeststellbar. Der Beklagte habe nicht hinreichend vorgetragen, daß ein zulässi-\n\nger Antrag nach § 175 StPO auch begründet gewesen wäre und das nachfol-\n\ngende Strafverfahren zu einer Verurteilung des Architekten geführt hätte. \n\n2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Der Revision kann nicht zugestimmt werden, der Beklagte habe schon \n\nin erster Instanz geltend gemacht, daß er von dem Klageerzwingungsverfahren \n\nbei richtiger Beratung durch den Kläger Abstand genommen hätte. \n\naa) Der angeblich übergangene Vortrag bezieht sich nicht auf das hier in \n\nRede stehende Mandatsverhältnis, sondern auf die Verteidigung des Beklagten \n\nin einem gegen ihn geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. \n\nHierfür hat der Kläger ein weiteres Honorar von 500 DM beansprucht, über das \n\nin erster Instanz abschließend entschieden worden ist. Bezüglich des streitge-\n\ngenständlichen Mandatsverhältnisses hat der Beklagte in erster Instanz durch-\n\ngängig den Standpunkt eingenommen, die Verurteilung des Architekten sei \n\nallein daran gescheitert, daß der Beklagte keinen formgerechten Antrag gemäß \n\n§ 172 Abs. 3 StPO zustande gebracht habe. Soweit er ergänzend bestreitet, \n\nauf die angeblich mangelnden Erfolgsaussichten eines Klageerzwingungsver-\n\nfahrens hingewiesen worden zu sein, behauptet er damit nicht, daß aus der \n\ndamaligen Sicht eines sorgfältigen Rechtsanwalts die Erfolgsaussichten tat-\n\nsächlich als gering einzuschätzen gewesen seien, der Kläger den Beklagten \n\nentsprechend hätte belehren müssen und dieser bei richtiger Beratung über die \n\nmangelnden Erfolgsaussichten in der Sache von dem Klageerzwingungsverfah-\n\nren Abstand genommen hätte. Einen solchen Sachverhalt hat der Beklagte \n\nnicht zum Gegenstand seines erstinstanzlichen Vortrags gemacht. \n\nbb) Den Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Beratung \n\nund dem beim Auftraggeber eingetretenen Schaden hat dieser darzulegen und \n\nzu beweisen (BGHZ 123, 311, 313 ff). Das gilt auch für die Frage, wie sich der \n\nAuftraggeber bei richtiger Beratung verhalten hätte. Insoweit kommen ihm \n\nzwar, weil es sich dabei um die haftungsausfüllende Kausalität handelt, Be-\n\nweiserleichterungen zu Hilfe (§ 287 ZPO). Außerdem kann dem Mandanten die \n\nBeweisführung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erleichtert sein \n\n(BGHZ 123, 311, 314 f; Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, \n\n741, 743). Die Regeln des Anscheinsbeweises sind jedoch unanwendbar, \n\nwenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen \n\nernsthaft in Betracht kommen und die Aufgabe des Beraters lediglich darin be-\n\nsteht, dem Mandanten durch die erforderlichen fachlichen Informationen eine \n\nsachgerechte Entscheidung zu ermöglichen (BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX \n\nZR 293/99, aaO S. 743). Ob es für die Tochter des Beklagten wirtschaftlich \n\nvernünftig war, das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben, nachdem der \n\nBeklagte mit demselben Vorhaben bereits gescheitert war, wird von dem Be-\n\nklagten im gesamten Verfahren nicht ansatzweise dargelegt. Ein Sachverhalt, \n\nder es wahrscheinlich erscheinen läßt, daß der Architekt wegen Meineides \n\nverurteilt worden wäre, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden; Ver-\n\nfahrensrügen hat die Revision insoweit nicht erhoben. Im Dunkeln liegt auch, \n\nwelchen Einfluß die Verurteilung des Architekten auf die wirtschaftliche Lage \n\ndes Beklagten gehabt hätte. Damit ist auch vollständig offen, ob die Motive des \n\nBeklagten für den dem Kläger erteilten Auftrag in wirtschaftlichen Überlegun-\n\ngen zu suchen sind oder ob das Verfahren aus anderen Gründen \"koste es, \n\nwas es wolle\" durchgeführt werden sollte. Auf dieser Tatsachengrundlage kann \n\nsich der Beklagte nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. \n\nb) Ohne einen hinreichenden Vortrag des Beklagten in erster Instanz zur \n\nhaftungsausfüllenden Kausalität durfte das Berufungsgericht deshalb neue An-\n\ngriffs- und Verteidigungsmittel hierzu nur unter den Voraussetzungen des \n\n§ 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulassen. Das Berufungsgericht hat insoweit keinen \n\nZulassungsgrund gesehen; dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\nc) Schließlich erweisen sich auch die weiteren Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität als tragfähig. \n\nDa in den Tatsacheninstanzen nicht einmal in einer der Beweiserhebung \n\nzugänglichen Weise vorgetragen worden ist, aufgrund welchen Lebenssach-\n\nverhalts der als Sachverständiger vernommene Architekt vorsätzlich die Un-\n\nwahrheit gesagt haben soll, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht feststel-\n\nlen können, wie sich die Vermögenslage des Beklagten bei einem zulässigen \n\nAntrag gemäß § 172 Abs. 2 StPO entwickelt hätte. \n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, daß ein zulässiges und sogar be-\n\ngründetes Klageerzwingungsverfahren in keinem Fall zu einer Kostenentschei-\n\ndung zugunsten des Beklagten geführt hätte. Die notwendigen Auslagen des \n\nNebenklägers fallen zwar im Falle einer Verurteilung in der Regel dem Ange-\n\nklagten zur Last (§ 472 Abs. 1 StPO). Dazu mögen regelmäßig auch die durch \n\nden Antrag auf gerichtliche Entscheidung veranlaßten notwendigen Kosten \n\ngehören (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 177 Rn. 3; § 472 Rn. 8). Da der \n\nMeineid (§ 154 StGB) jedoch nicht zu den nebenklagefähigen Delikten gehört \n\n(vgl. § 395 Abs. 1 bis 3 StPO) und das von dem Beklagten selbst betriebene \n\nKlageerzwingungsverfahren schon vor Mandatserteilung an den Kläger endgül-\n\ntig gescheitert war, wäre bei pflichtgemäßem Handeln allenfalls die Tochter \n\ndes Beklagten zur Nebenklage befugt gewesen (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Nur \n\nsie \n\nhätte deshalb zu Recht und wirksam, was von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO vor-\n\nausgesetzt wird (vgl. Meyer-Goßner, aaO § 472 Rn. 8), als Nebenklägerin zu-\n\ngelassen werden können. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_256-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/ix-zr-256-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 654","ref_norm":"654","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_256-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_256-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/ix-zr-256-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_256-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:47:05.469687+00:00"}}