{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_255-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"IX ZR 255/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 255/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nam 26. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n17. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 66.242,77 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-\n\nsen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-\n\nsionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde herausgearbeitete Zulas-\n\nsungsfrage, ob ein Steuerberater grundsätzlich verpflichtet ist, die Auflösung \n\nvon Rücklagen zu überwachen, die den Veräußerungsgewinn steuerlich min-\n\ndern, wird nicht entscheidungserheblich. Da der beklagte Steuerberater den die \n\nGesellschafterstellung des Klägers zu 1 betreffenden Antrag entweder eigen-\n\nmächtig selbst gestellt oder der Gesellschaft und deren Steuerberater einen \n\nsolchen Antrag des Beteiligten zu 1 nur angekündigt hat, hätte er die Kläger in \n\njedem Fall in die Lage versetzen müssen, eigenverantwortlich ihre Rechte und \n\nInteressen bei der weiteren Umsetzung des Steuersparmodells zu wahren. Die-\n\nsen Anforderungen genügt der von der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichne-\n\nte Vortrag, der Beklagte habe den Kläger zu 1 jedenfalls nicht im Unklaren ge-\n\nlassen, dass ein (Übertragungs-)Antrag notwendig sei, nicht. \n\n3 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde wird ent-\n\nscheidungserheblicher Vortrag des Beklagten nicht übergangen, insbesondere \n\nauch nicht zu der Frage, ob die Übertragung des Veräußerungsgewinns im De-\n\nzember 1998 rechtlich noch möglich war. Die weiteren Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität erschöpfen sich in der tat-\n\nrichterlichen Würdigung eines besonders gelagerten Einzelfalls. Für einen ur-\n\nsächlichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die verfassungsmäßigen \n\nRechte des Beklagten ist nichts ersichtlich. Von einer weitergehenden Begrün-\n\ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausset-\n\nzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 20.12.2002 - 2 O 313/01 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 17.10.2003 - 25 U 48/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_255-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/ix-zr-255-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_255-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_255-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/ix-zr-255-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_255-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:11.291424+00:00"}}