{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_248-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"IX ZR 248/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 248/03\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 15. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol-\n\ndenburg vom 31. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde nach einem Wert von 34.133,48 Euro. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zu-\n\nlässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche \n\nBedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat nicht gegen Verfahrensgrundrechte der Be-\n\nklagten verstoßen. Das neue Vorbringen und die neuen Beweismittel der Be-\n\nklagten zu den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen konnten nicht \n\nzugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO we-\n\nder dargetan noch sonst aus den Akten ersichtlich waren; das Landgericht hatte \n\nvielmehr ausführliche rechtliche Hinweise dazu erteilt, in welcher Hinsicht der \n\nVortrag der Beklagten unzureichend war und zu welchen Themen sie Beweis zu \n\nerbringen hatte. Der rechtliche Hinweis, den das Berufungsgericht gemäß § 522 \n\nAbs. 2 ZPO erteilt hatte, setzt die Vorschrift des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entge-\n\ngen der Ansicht der Beklagten nicht außer Kraft. Die Hilfswiderklage war (auch) \n\ndeshalb unzulässig, weil sie entgegen § 533 Nr. 2 ZPO nicht auf Tatsachen ge-\n\nstützt wurde, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung \n\nüber die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hatte. Die Beklagte hat die Hilfs-\n\nwiderklage ausdrücklich für den Fall erhoben, dass ihr neuer Vortrag gemäß \n\n§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden würde. Ein solches Vorgehen \n\nschließt § 533 Nr. 2 ZPO gerade aus. \n\n3 \n\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf. \n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass der Anspruch \n\nauf Anwaltshonorar nur bei vorsätzlichem Parteiverrat entfällt. Im Übrigen hin-\n\ndert eine Schlechterfüllung des Vertrages den Vergütungsanspruch nicht (BGH, \n\nUrt. v. 15. Januar 1981 - III ZR 19/80, NJW 1981, 1211, 1212; Urt. v. 15. Juli \n\n2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817). Die Frage einer Haftung des Anwalts \n\nwegen der Unterlassung eines Hinweises nach § 234 Abs. 3 ZPO stellt sich \n\nnicht, weil das Berufungsgericht revisionsrechtlich haltbar angenommen hat, \n\ndass keine wirksame Zustellung erfolgt ist. \n\n4 \n\nSchließlich ist die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung zuzulassen. Eine Divergenz zum Urteil des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 26. Juni 1990 (X ZR 19/89, NJW 1991, 166) besteht nicht. Ob der \n\nProzessgegner des Vorprozesses LG Aurich 4 O 557/01 am Ort der vermeintli-\n\nchen Zustellung einen Wohnsitz im Sinne von § 13 ZPO hatte, war schon für \n\ndie Frage der Pflichtverletzung des Klägers relevant. Für die tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen einer Pflichtverletzung des Anwalts ist der anspruchsstellende \n\nMandant darlegungs- und beweispflichtig. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 27.12.2002 - 9 O 2446/01 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.10.2003 - 6 U 33/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/ix-zr-248-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/ix-zr-248-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:33.268199+00:00"}}