{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_246-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"IX ZR 246/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR! \n\nIX ZR 246/03 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 20. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom \n\n16. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n1.120.392,73 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber kei-\n\nnen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Die aufgeworfene Rechtsfrage, welches Recht bei der Prüfung der \n\ninternationalen Zuständigkeit gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu le-\n\ngen ist, war für das Urteil des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. \n\nDie Beschwerde vermag insoweit keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen (vgl. \n\nhierzu BGHZ 153, 254, 255 f; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR \n\n101/02, WM 2003, 992, 993). \n\n3 \n\n2. Die von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage, ob sich der Erklä-\n\nrungsempfänger bei der Auslegung einer Willenserklärung im internationalen \n\nRechtsverkehr auf die Anwendung der für seine nationale Rechtsordnung gel-\n\ntenden Grundsätze verlassen könne, hat keine grundsätzliche Bedeutung. \n\nDass bei der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont auch Um-\n\nstände zu berücksichtigen sind, welche die Internationalität des Rechtsge-\n\nschäftes betreffen, ist nicht klärungsbedürftig. Das Berufungsgericht hat diesen \n\nUmstand auch nicht verkannt, sondern lediglich die Auffassung vertreten, dass \n\ndem amerikanischen Unternehmen K. die international nicht gebräuchli-\n\nche \"große\" FOB-Klausel nicht geläufig sein konnte. \n\n4 \n\n3. Die Frage, ob mit der Klausel \"F.O.B. Zielhafen\" bei der Anwendung \n\nvon deutschem Vertragsrecht der Zielhafen als Erfüllungsort vereinbart ist, \n\nwenn die Vertragspartei ihren Sitz in Deutschland, die andere ihren Sitz im \n\nAusland hat, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Werden Inco-\n\nterms oder nationale Trade Terms bei einer Vereinbarung verwendet, ist die \n\nBedeutung der Klausel durch Vertragsauslegung zu klären (vgl. Soergel/Huber, \n\nBGB 12. Aufl. § 433 Anh. III Rn. 13), bei der es auf die jeweiligen Gesamtum-\n\nstände des konkreten Falles ankommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine \n\nKlausel in Rede steht, die im Handelsverkehr keinen typischen, eindeutigen \n\nInhalt besitzt (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1983 - VIII ZR 195/81, NJW \n\n1984, 567, 568). Diese Auslegung im Einzelfall ist Sache des Tatrichters. \n\n5 \n\n4. Die Frage, ob die Gegenseitigkeit verbürgt ist im Sinne von § 328 \n\nAbs. 1 Nr. 5 ZPO, soweit ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung deutscher \n\nUrteile in den USA mangels Erstattung der Anwaltskosten der siegreichen Par-\n\ntei unwirtschaftlich ist, bedarf ebenfalls keiner revisionsgerichtlichen Klärung. \n\nDenn der Senat hat bereits entschieden, dass der Ausschluss der Kostener-\n\nstattung gemäß der \"American rule of costs\" weder Grundrechte der Parteien \n\nnoch grundlegende Gebote der Rechtsstaatlichkeit verletzt, und hat gleichzeitig \n\ndie Verbürgung der Gegenseitigkeit gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bejaht \n\n(BGHZ 118, 312, 325 f). An Letzterem ist jedenfalls für die Fälle festzuhalten, \n\nin denen - wie hier - der zu vollstreckende Betrag die Anwaltskosten für das \n\nVollstreckbarerklärungsverfahren in den USA bei weitem übersteigt. \n\n6 \n\n5. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht deshalb vor, weil das \n\nBerufungsgericht nicht entschieden hat, nach welcher Rechtsordnung der Er-\n\nfüllungsort zu ermitteln war. Zwar darf eine in der Berufungsinstanz getroffene \n\nEntscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht offen \n\nlassen, ob deutsches oder ausländisches Recht anzuwenden ist (BGH, Urt. v. \n\n25. Januar 1991 - V ZR 258/89, NJW 1991, 2214, 2215; v. 21. September 1995 \n\n- VII ZR 248/94, NJW 1996, 54, 55). Die Beklagte ist jedoch hierdurch nicht \n\nbeschwert. Das Berufungsgericht hat den Fall alternativ auf der Grundlage der \n\nbeiden in Frage kommenden Rechtsordnungen geprüft und ist jeweils zum sel-\n\nben Ergebnis gekommen. Dieses beruht ausschließlich auf einer tatrichterli-\n\nchen Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen, die, auch soweit deutsches \n\nRecht zugrunde gelegt wird, in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft wer-\n\nden darf, ob sie gegen gesetzliche und allgemein anerkannte Auslegungsre-\n\ngeln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt \n\n(vgl. Urt. v. \n\n13. Dezember 2001 - IX ZR 306/00, WM 2002, 377, 378). Das Berufungsurteil \n\nweist insoweit keinen Rechts- oder Verfahrensfehler auf. Daher kann für die \n\nRevision offen bleiben, welches sachliche Recht auf die Vertragsbeziehungen \n\nder Parteien anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 1991 aaO). \n\n7 \n\n6. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Einbeziehung und \n\nAuslegung der Klausel \"F.O.B. Portland\" nach dem Recht des Staates Oregon \n\nerfordern nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung. Hierfür genügt zwar unter anderem, dass Verfahrensgrund-\n\nrechte verletzt worden sind oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt \n\n(BGHZ 154, 288, 296 f). Derartige Rechtsfehler hat die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde jedoch nicht dargelegt. Sie vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, \n\ndass die mit der beabsichtigten Revision anzufechtende Entscheidung auf ei-\n\nner Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) \n\nberuht. \n\n8 \n\n7. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.1999 - 10 O 237/96 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 16.10.2003 - 7 U 87/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/ix-zr-246-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/ix-zr-246-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:09:08.494464+00:00"}}