{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_245-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"IX ZR 245/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 245/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. April 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 5. April 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts vom 16. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n22.330,78 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch \n\nunbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n2 \n\nEntgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorlie-\n\ngende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die für den Verjährungs-\n\nbeginn maßgebliche Frage, ob im November 1989 das dem Beklagten erteilte \n\nMandat beendet wurde, ist einzelfallbezogen und lässt sich nicht verallgemei-\n\nnern. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte im \n\nHinblick auf sein Schreiben vom 9. November 1989 und den zuvor abgeschlos-\n\nsenen Abfindungsvergleich davon ausgehen konnte, dass keine weiteren Hand-\n\nlungen in Erfüllung des ihm erteilten Mandats mehr zu erwarten sind (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, NJW 1996, 661, 662). In \n\nÜbereinstimmung hierzu steht ferner, dass nach den nicht angegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts das Mandat auch im November 1989 gebüh-\n\nrenmäßig abgerechnet wurde (BGH aaO). \n\n3 \n\nDer von der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verjährungseinrede \n\ndes Beklagten gerichtete Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 \n\nBGB) greift nicht durch. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind an \n\ndiesen Einwand strenge Anforderungen zu stellen, so dass dieser nur gegen-\n\nüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen kann (BGH, \n\nUrt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, ZIP 1988, 1570, 1573; Urt. v. \n\n29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, ZIP 1996, 791, 793). Das vom Kläger in die-\n\nsem Zusammenhang geltend gemachte Verhalten des Beklagten weist, wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht dieses Gewicht auf. \n\n4 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 22.02.2002 - 12 O 167/00 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 16.10.2003 - 11 U 59/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_245-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/ix-zr-245-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_245-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_245-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/ix-zr-245-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_245-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:32:22.795263+00:00"}}