{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_244-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"IX ZR 244/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 244/03\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 17. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde nach einem Wert von 25.000 Euro. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch \n\nim Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung noch die Fortentwicklung des Rechts erfordern eine Entscheidung \n\ndes Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde nicht auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nkönnen im Regressprozess Zeugen vernommen werden, die im Ausgangspro-\n\nzess nicht zur Verfügung gestanden hätten (BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR \n\n94/86, NJW 1987, 3255, 2356; Urt. v. 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGH-Report \n\n2005, 1314, 1315 f, z.V. in BGHZ bestimmt); denn der materiellen Gerechtigkeit \n\ngebührt der Vorrang vor der \"wirklichen\" Kausalität. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Vortrag \n\ndes Klägers übergangen. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflich-\n\ntet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \n\nziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags \n\nin den Gründen des Urteils auch ausdrücklich \n\nzu bescheiden \n\n(BVerfGE 96, 204, 216 f). Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG \n\nfeststellen lässt, müssen folglich besondere Umstände deutlich gemacht wer-\n\nden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen \n\neines Beteiligten übergangen oder nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, \n\n300 f m.w.N.). Daran fehlt es hier. \n\n4 \n\nNur der Vollständigkeit halber sei auf folgende rechtliche Gesichtspunkte \n\nhingewiesen: Jegliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. wären verjährt, weil \n\ndie Klage mehr als 3 Jahre nach Ende des Mandats der Beklagten zu 2. erho-\n\nben worden ist (§ 51b Satz 2 BRAO a.F.). Nach Darstellung des Beklagten zu \n\n1. hat der Kläger erklärt, Anlass der Bürgschaft sei ein allgemeiner Betriebsmit-\n\ntelkredit gewesen. Er, der Beklagte zu 1., habe den Kläger mehrfach erfolglos \n\nnach die Bürgschaftsverpflichtung einschränkenden Vereinbarungen mit der \n\nGläubigerin befragt. Diesen Vortrag hat der für die behauptete Pflichtverletzung \n\ndes Beklagten zu 1. beweispflichtige Kläger nicht widerlegt. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzugelassen wird (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer Vill Cierniak \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Deggendorf, Entscheidung vom 30.04.2003 - 2 O 301/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 23.10.2003 - 8 U 3153/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_244-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/ix-zr-244-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_244-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_244-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/ix-zr-244-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_244-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:48.324397+00:00"}}