{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_240-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"IX ZR 240/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 398, 675; BRAO § 49b Abs. 4 Tritt ein Rechtsanwalt Honorarforderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen anderen Rechtsanwalt ab, der ihn zuvor außergerichtlich und im Kostenfest- setzungsverfahren (§ 19 BRAGO) vertreten und die Angelegenheit umfassend ken- nengelernt hat, so ist die Zession nicht gemäß §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unwirksam (Ergänzung zu BGH WM 1995, 1841).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 240/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. November 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB §§ 398, 675; BRAO § 49b Abs. 4 \n\nTritt ein Rechtsanwalt Honorarforderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an \n\neinen anderen Rechtsanwalt ab, der ihn zuvor außergerichtlich und im Kostenfest-\n\nsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) vertreten und die Angelegenheit umfassend ken-\n\nnengelernt hat, so ist die Zession nicht gemäß §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB \n\nunwirksam (Ergänzung zu BGH WM 1995, 1841). \n\nBGH, Urteil vom 11. November 2004 – IX ZR 240/03 – LG Düsseldorf \n\n AG Düsseldorf \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-\n\nter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 23. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um restliches Anwaltshonorar. Rechtsanwalt \n\nDr. G. (fortan: Zedent) vertrat den Beklagten anwaltlich vor dem Lan-\n\ndesarbeitsgericht. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2001, an der \n\nauf Klägerseite der Beklagte und der Zedent als dessen Prozeßbevollmächtig-\n\nter teilnahmen, schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Ver-\n\ngleich. Dieser erstreckte sich neben dem streitgegenständlichen Anspruch auf \n\nweitere Punkte, auf die sich das Mandat des Zedenten nicht bezog. Zwischen \n\nden Parteien ist streitig, ob der Zedent an dem Abschluß des Vergleichs mit-\n\ngewirkt hat. Der Beklagte hat die Gebührenrechnung des Zedenten um die auf \n\nden Vergleichsabschluß entfallenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen \n\ngekürzt. \n\nDer Kläger ist ebenfalls Rechtsanwalt. Er unterhält mit dem Zedenten \n\neine Bürogemeinschaft. Zu einem nicht näher aufgeklärten Zeitpunkt hat der \n\nZedent seinen restlichen Honoraranspruch an den Kläger abgetreten. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der \n\nVergleich sei ohne Mitwirkung des Zedenten geschlossen worden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Klä-\n\nger mit seiner zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein \n\nHonoraranspruch aus abgetretenem Recht nicht zu, weil der Abtretungsvertrag \n\nzwischen dem Zedenten und dem Kläger nach § 134 BGB nichtig sei. Jener \n\nhabe die Honorarforderung entgegen der berufsrechtlichen (§ 43a Abs. 2 \n\nBRAO) und strafrechtlichen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) Schweigepflicht ohne \n\nZustimmung des Beklagten an den Kläger abgetreten. Aus § 49b Abs. 4 BRAO \n\nergebe sich nicht, daß nur die Abtretung an einen nicht als Anwalt tätigen Drit-\n\nten der Zustimmung des Mandanten bedürfe. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB schütze \n\nden Mandanten auch davor, daß der beauftragte Rechtsanwalt die als Ge-\n\nheimnis zu wertenden Tatsachen anderen Rechtsanwälten mitteile. Dies gelte \n\nauch für Rechtsanwälte, die eine Bürogemeinschaft unterhielten. \n\nII. \n\nGegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Im vorlie-\n\ngenden Fall sind - ausgehend von dem Vorbringen des Klägers, das mangels \n\nanderweitiger Feststellungen zugrunde zu legen ist - die objektiven Vorausset-\n\nzungen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt; die Abtretung ist infolgedes-\n\nsen nicht gemäß § 134 BGB unwirksam, obwohl der Beklagte ihr nicht zuge-\n\nstimmt hat. \n\n1. a) Im Anschluß an seine Rechtsprechung zur Abtretung ärztlicher Ho-\n\nnorarforderungen (BGHZ 115, 123, 130) und zur Weitergabe einer ärztlichen \n\nPatienten- und Berufskartei (BGHZ 116, 268, 272 f) hat der Bundesgerichtshof \n\nentschieden, daß die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts \n\n(§§ 398, 675 BGB) ohne Zustimmung des Mandanten in der Regel den objekti-\n\nven Tatbestand der - das Privatgeheimnis schützenden - Strafvorschrift des \n\n§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, weil mit der Abtretung die umfassende Informa-\n\ntionspflicht des § 402 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger verbunden ist. \n\nDeshalb waren - vor Einführung des § 49b Abs. 4 BRAO - sowohl das schuld-\n\nrechtliche Grundgeschäft der Forderungsübertragung als auch die Abtretung \n\nals dingliches Erfüllungsgeschäft gemäß § 134 BGB nichtig. Dadurch sollte \n\ndem durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht des Mandanten auf informa-\n\ntionelle Selbstbestimmung Rechnung getragen werden (BGHZ 122, 115, 119; \n\n148, 97, 101 f; BGH, Urt. v. 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, WM 1993, 1251, \n\n1252; v. 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, WM 1993, 1849, 1850). \n\nNach der im Jahre 1994 in Kraft getretenen, im Streitfall deshalb anzu-\n\nwendenden Vorschrift des § 49b Abs. 4 BRAO ist ein Rechtsanwalt, der eine \n\nGebührenforderung erwirbt, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflich-\n\ntet wie der beauftragte Rechtsanwalt (§ 49b Abs. 4 Satz 1 BRAO); die Abtre-\n\ntung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an ei-\n\nnen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, \n\ndie Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch \n\nfruchtlos ausgefallen und der Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche \n\nEinwilligung des Mandanten eingeholt (§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der Zweck \n\ndieser neuen Regelung erschließt sich aus der Entstehungsgeschichte. § 49b \n\nAbs. 4 Satz 1 BRAO ist auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen \n\nBundestages eingeführt worden (vgl. BT-Drucks. 12/7656 S. 11). In der Be-\n\ngründung (vgl. BT-Drucks. aaO S. 49) wird auf die Urteile des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 25. März 1993 (BGHZ 122, 115) und vom 13. Mai 1993 (aaO) verwie-\n\nsen, aus denen sich ergebe, daß eine Abtretung anwaltlicher Gebührenforde-\n\nrungen nur wirksam sei, wenn entweder der Rechtsanwalt die Zustimmung des \n\nMandanten zur Weitergabe von Informationen aus dem Mandatsverhältnis ein-\n\nhole oder Zessionar und Zedent denselben Schweigepflichten unterworfen sei-\n\nen; dem solle mit der Neuregelung klarstellend Rechnung getragen werden. \n\nHierbei wurde übersehen, daß die zitierte Rechtsprechung auf der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abtretung einer ärztlichen Hono-\n\nrarforderung (BGHZ 115, 123, 128 f) und zur Weitergabe einer ärztlichen Pati-\n\nenten- und Beratungskartei (BGHZ 116, 268, 272) aufbaut. Für beide ver-\n\ngleichbaren Sachverhalte hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgespro-\n\nchen, die Nichtigkeit eines gegen § 203 Abs. 1 StGB verstoßenden Rechtsge-\n\nschäfts gemäß § 134 BGB werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Zes-\n\nsionar nach der Strafvorschrift ebenfalls einer Schweigepflicht unterliege. \n\nb) In Rechtsprechung und Literatur ist deshalb weiterhin umstritten, ob \n\ndurch die gesetzliche Regelung in § 49b Abs. 4 BRAO nur die \"Weitergabe\" \n\nder Verschwiegenheitspflicht an den Zessionar oder darüber hinaus auch die \n\nZulässigkeit der Abtretung an einen Rechtsanwalt ohne Zustimmung des Man-\n\ndanten geregelt worden ist. Nach der einen Auffassung wird durch die Neure-\n\ngelung nur die Verschwiegenheitspflicht an den Zessionar weitergegeben (vgl. \n\nOLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1583, 1584; OLG Koblenz DStRE 2000, 555, \n\n556; LG Karlsruhe MDR 2001, 1383, 1384; Erman/Palm, BGB 10. Aufl. § 134 \n\nRn. 62; Berger NJW 1995, 1406, 1407; Prechtel NJW 1997, 1813, 1816). An-\n\ndere wiederum meinen, es werde auch die Zulässigkeit der Abtretung ohne \n\nZustimmung des Mandanten geregelt (vgl. OLG Hamburg OLG Report 2001, \n\n74, 76; LG Baden-Baden NJW-RR 1998, 202, 203; MünchKomm-\n\nStGB/Cierniak, § 203 Rn. 68; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 49b Rn. 47 f; \n\nDittmann \n\nin Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 49b Rn. 37; Jessnit-\n\nzer/Blumberg, BRAO 9. Aufl. § 49b Rn. 7; Ganter in Bankrechts-Handbuch, \n\n2. Aufl. Bd. II § 96 Rn. 138; Paulus NJW 2004, 21, 22). \n\n2. a) Der Bundesgerichtshof war mit dieser Streitfrage bislang noch nicht \n\nbefaßt. In der Entscheidung vom 17. Mai 1995 (VIII ZR 94/94, ZIP 1995, 1016, \n\n1018) wird nur der Wille des Gesetzgebers referiert, durch die - in dem zu ent-\n\nscheidenden Fall noch nicht anwendbare - Neuregelung die Abtretung von Ho-\n\nnorarforderungen eines Rechtsanwalts an einen anderen zu erleichtern. Das \n\nUrteil vom 25. März 1999 (BGHZ 141, 173, 176 f) betrifft die Pfändbarkeit von \n\nSteuerberaterhonorar. Zum Abtretungsverbot nach § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG \n\nund § 49b BRAO wird ausgeführt, daß § 851 Abs. 1 ZPO darauf abstelle, ob \n\neine Forderung als solche nicht übertragbar sei. Hierfür genüge nicht ohne wei-\n\nteres, wenn eine Forderung ihrem Inhalt nach und ihrer Zweckbestimmung \n\nnach übertragbar sei und lediglich bestimmten Gläubigern die Abtretung verbo-\n\nten oder diese nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werde. Auf die \n\nStreitfrage, ob auf die Zustimmung des Mandanten für die Wirksamkeit der Ab-\n\ntretung von Gebührenforderungen allgemein verzichtet werden kann, kam es \n\nnicht an. \n\nb) Sie bedarf auch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. \n\nDer Zedent hat nicht gegen den objektiven Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB verstoßen, weil der Zessionar die Angelegenheit des Mandanten zuvor \n\numfassend kennengelernt hatte (vgl. BGH, Urt. v. 10. August 1995 - IX ZR \n\n220/94, WM 1995, 1841). \n\naa) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, zu \n\nwelchem Zeitpunkt dem Kläger die im vorliegenden Rechtsstreit geltend ge-\n\nmachte Honorarforderung übertragen worden ist. Deshalb ist im Revisionsver-\n\nfahren zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß der Abtretungsvertrag \n\nerst im Anschluß an das vor Klageeinreichung unstreitig durchgeführte Kosten-\n\nfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) geschlossen worden ist. \n\nDer Beklagte hat als Anlage zur Klageerwiderung vom 7. November \n\n2001 ein Schreiben des Klägers vom 28. Mai 2001 vorgelegt. Darin nimmt der \n\nKläger als anwaltlicher Berater des Zedenten unter Bezugnahme auf das ihm \n\nerteilte Mandat und ein in dieser Sache von dem Beklagten an den Zedenten \n\ngerichtetes Schreiben vom 23. Mai 2001 zu der streitgegenständlichen Ver-\n\ngleichsgebühr Stellung und kündigt einen Antrag auf Kostenfestsetzung an. Die \n\nordnungsgemäße Vertretung des Zedenten in diesem Verfahren bedingte, daß \n\nder Kläger von dem Zedenten zuvor umfassend über alle Umstände informiert \n\nworden war, die für das Entstehen der geltend gemachten Vergleichsgebühr \n\nsowie der Differenzprozeßgebühr von Bedeutung sind. \n\nbb) Für einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof die Nichtigkeit der \n\nAbtretung wiederholt verneint, obwohl der Gebührenschuldner ihr nicht zuge-\n\nstimmt hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, aaO S. 1252; v. \n\n10. August 1995 - IX ZR 220/94, aaO S. 1842 f). Dafür ist ausschlaggebend, \n\ndaß der Zessionar die - hier zu unterstellende - umfassende Kenntnis der An-\n\ngelegenheit erlangt hat, ohne daß der Zedent ein ihm anvertrautes oder sonst \n\nbekannt gewordenes Geheimnis des Mandanten unbefugt offenbart hat (vgl. \n\n§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). \n\nEin Rechtsanwalt darf seine Honorarforderung gegen den Auftraggeber \n\ngeltend machen (§ 19 BRAGO), selbst wenn dies die Bekanntgabe von Man-\n\ndantengeheimnissen erfordert, weil der Anwalt sonst insoweit rechtlos stünde \n\n(BGHZ 122, 115, 120). Die Wahrnehmung dieser Aufgabe durfte der Zedent \n\nnach der Rechtsprechung grundsätzlich auch einer in seinem Büro beschäftig-\n\nten Hilfsperson übertragen (vgl. BGH, Urt. v. 10. August 1995 aaO S. 1843); \n\nnichts anderes gilt für die Einschaltung des Klägers, der als Rechtsanwalt mit \n\nihm in Bürogemeinschaft tätig ist. Demjenigen, der rechtmäßig eine fremde An-\n\ngelegenheit umfassend kennengelernt hat, kann diese nicht mehr im Sinne des \n\n§ 203 Abs. 1 StGB unbefugt offenbart werden. Dabei kommt es auf den aktuel-\n\nlen Gedächtnisstand zum Zeitpunkt der Abtretung nicht an; unerheblich ist \n\nauch zu welchem Zeitpunkt der Zedent die Handakten übergeben hat (BGH \n\naaO S. 1844). \n\nIII. \n\nDie Klage ist auf der Grundlage des für die revisionsrechtliche Prüfung \n\nmaßgeblichen Sach- und Streitstandes auch nicht aus anderen Gründen ab-\n\nweisungsreif. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Mitwirkung \n\ndes Zedenten beim Abschluß des Vergleichs in der Sitzung des Landesar-\n\nbeitsgerichts vom 15. Januar 2001 getroffen. Es ist deshalb von der unter \n\nZeugenbeweis gestellten Sachdarstellung des Klägers auszugehen, nach \n\nwelcher der - unstreitig anwesende - Zedent dem Beklagten geraten hat, den \n\nVergleichsvorschlag des Gerichts anzunehmen. Trifft dies zu, hat der Zedent \n\ndie Vergleichsgebühr verdient (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO \n\n8. Aufl. § 23 Rn. 21 f; zum neuen Gebührenrecht vgl. Hartung/Römermann, \n\nRVG VV Einf. Rn. 23). \n\nIV. \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nZPO). Gelangt es zu dem Ergebnis, daß die Gebührenforderung entstanden \n\nund wirksam auf den Kläger übergegangen ist, wird es die im Revisionsverfah-\n\nren aufrechterhaltene Hilfsaufrechnung des Beklagten zu prüfen haben. \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser \n\nVill \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/ix-zr-240-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":8},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/ix-zr-240-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:51.355385+00:00"}}