{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_237-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"IX ZR 237/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 140 Abs. 3 Maßgebliche Rechtshandlung für die Möglichkeit der Aufrechnung von Mietzinsan- sprüchen gegen Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenvoraus- zahlungen ist der Abschluß des Mietvertrages.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 237/03 \n\nURTEIL \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n11. November 2004 \nPreuß, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nInsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 140 Abs. 3 \n\nMaßgebliche Rechtshandlung für die Möglichkeit der Aufrechnung von Mietzinsan-\n\nsprüchen gegen Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenvoraus-\n\nzahlungen ist der Abschluß des Mietvertrages. \n\nBGH, Urteil vom 11. November 2004 - IX ZR 237/03 - LG Cottbus \n\n AG Lübben \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-\n\nter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Cottbus vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger wurde mit Beschluß vom 1. Februar 2002 zum Verwalter in \n\ndem am gleichen Tag eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nL. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) bestellt. Die Schuldnerin \n\nhatte von der Beklagten Gewerberäume gemietet. Der Kläger begehrt von der \n\nBeklagten die Erstattung des Guthabens aus den Betriebskostenvorauszahlun-\n\ngen für das Jahr 2000. Die Schuldnerin beglich in den Monaten September bis \n\nNovember 2001 die monatliche Miete in Höhe von 2.409,06 € nicht. Mit Schrei-\n\nben vom 21. Juni 2002 rechnete die Beklagte für das Jahr 2000 die Betriebs-\n\nkosten ab; es ergab sich ein Guthaben zugunsten der Masse in Höhe von \n\n1.545,84 €. Am 1. Juli 2002 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit dem ent-\n\nsprechenden erststelligen Betrag der Miete für September 2001. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat sie das Landgericht abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis \n\nzutreffend entschieden, daß die Forderung der Masse auf Auszahlung des \n\nGuthabens von 1.545,84 € durch Aufrechnung erloschen ist ( § 389 BGB). Die \n\nvom Berufungsgericht und der Revision für grundsätzlich angesehenen Fragen \n\nhat der Senat zwischenzeitlich in zwei Urteilen vom 29. Juni 2004 entschieden. \n\nDas Berufungsurteil stimmt hiermit im Ergebnis überein. \n\n1. Die Beklagte durfte gegen den Anspruch der Masse mit ihren fälligen \n\nMietforderungen für den Monat September 2001 gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 In-\n\nsO aufrechnen, nachdem die Voraussetzungen für die Aufrechnung - Fälligkeit \n\nder Mietforderung für den Monat September und Erfüllbarkeit der Forderung \n\nder Schuldnerin - eingetreten waren, § 387 BGB. \n\na) Der Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 InsO steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO \n\nnicht entgegen. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO will die Aufrechnung erleichtern und \n\ngeht der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor (BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 \n\n- IX ZR 147/03, ZIP 2004, 1608). \n\nDavon abgesehen erfaßt § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur die Fälle, in denen \n\nein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas \n\nzur Masse schuldig geworden ist. Er findet keine Anwendung auf eine im Eröff-\n\nnungsverfahren begründete Aufrechnungslage, auch wenn das Insolvenzge-\n\nricht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnah-\n\nmen nach § 21 Abs. 2 InsO getroffen hat (BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 \n\n- IX ZR 195/03, ZIP 2004, 1558). \n\nb) Die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO liegen vor. Die \n\nMietzinsforderung der Beklagten war bereits vor Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens, am dritten Werktag des September 2001 (§ 7 des Mietvertrages), fällig \n\ngeworden. Die Forderung der Schuldnerin war demgegenüber zum maßgebli-\n\nchen Zeitpunkt noch nicht fällig im Sinne dieser Vorschrift. \n\nNach den Bestimmungen des Mietvertrages (§ 5 Abs. 2 und 3, § 7 \n\nAbs. 1 Satz 1) waren vom Mieter monatlich Nebenkosten in Höhe von insge-\n\nsamt 733,82 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer im voraus, spätestens am drit-\n\nten Werktag zu zahlen. Die Nebenkosten waren jährlich abzurechnen. Nach-\n\nzahlungsbeträge waren binnen zwei Wochen nach Zustellung der Abrechnung \n\nzu entrichten (§ 11 A Nr. 7, B Nr. 9, C des Mietvertrages). Umgekehrt ergibt \n\nsich aus dem Mietvertrag die dort nicht ausdrücklich geregelte Verpflichtung, \n\nein Guthaben an den Mieter zurückzuzahlen (vgl. OLG Hamm, NZM 1998, 568; \n\nOLG Braunschweig, NZM 1999, 751; OLG Koblenz, NZM 2002, 436; Staudin-\n\nger/Weitemeyer, BGB Neubearbeitung 2003 § 556 Rn. 140). \n\nDer Abrechnungszeitraum, auf den sich die Überzahlung bezieht, war \n\nbei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls schon abgelaufen, die für ei-\n\nnen Rückzahlungsanspruch maßgebliche Bedingung daher schon eingetreten. \n\nEs fehlte lediglich noch die Abrechnung, mit deren Erteilung der Rückforde-\n\nrungsanspruch fällig wurde (BGHZ 113, 188, 194; BGH, Urt. v. 14. September \n\n2000 \n\n- III ZR 211/99, NZM 2001, 158; OLG Hamm, NZM 1998, 568; \n\nEmmerich/Sonnenschein/Weitemeyer, Miete Handkommentar 8. Aufl. § 556 \n\nRn. 74). Dieser Fall wird von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO nach Wortlaut und Zweck \n\nder Vorschrift zweifelsfrei erfaßt. Mit Abrechnung der Nebenkostenvorauszah-\n\nlung war die Aufrechnungslage eingetreten. \n\nc) § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO steht einer Aufrechnung nicht entgegen, weil \n\ndie Forderung, mit der die Aufrechnung erklärt wurde, früher fällig war als der \n\nvom Kläger geltend gemachte Anspruch (BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 \n\n- IX ZR 147/03, aaO S. 1069). \n\n2. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß sich ein Auf-\n\nrechnungsverbot nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 4 Ge-\n\nsO i.V.m. § 394 BGB ergibt. Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat ebenfalls \n\nnach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, auf die Insolvenzordnung \n\nnicht übertragbar, weil diese, ebenso wie die Konkursordnung, keine entspre-\n\nchende Regelung kennt. Eine die Aufrechnungsbefugnis einschränkende Wir-\n\nkung geht auch nicht von Sicherungsmaßnahmen aus, die das Insolvenzgericht \n\nim Eröffnungsverfahren nach § 21 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 InsO anordnet (BGH, \n\nUrt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, aaO S. 1559). \n\n3. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist nicht gemäß § 96 \n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam. Dies setzte voraus, daß die Aufrechnungslage in \n\neiner nach §§ 130 ff InsO anfechtbaren Weise erworben wurde. Dann muß der \n\nVerwalter keine Anfechtungsklage erheben, sondern kann sich unmittelbar auf \n\ndie Unwirksamkeit der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, aaO S. 1559). Die Voraussetzungen \n\neiner Anfechtung nach §§ 130 ff InsO liegen jedoch nicht vor. \n\na) Die Forderung der Masse war zwar erst mit der Erteilung der Abrech-\n\nnung am 21. Juni 2002 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fäl-\n\nlig geworden. Auf diesen Zeitpunkt kommt es jedoch anfechtungsrechtlich nicht \n\nan. Der Anspruch war bedingt durch den Ablauf des Abrechnungszeitraumes \n\nund eine tatsächlich eingetretene Überzahlung. Im Regelfall gilt zwar eine \n\nRechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn ihre rechtlichen Wirkungen \n\neingetreten sind (§ 140 Abs. 1 InsO). Gemäß § 140 Abs. 3 InsO bleibt jedoch \n\nder Eintritt einer Bedingung außer Betracht. Maßgebend ist dann vielmehr auf \n\nden \"Abschluß der rechtsbegründenden Tatumstände\" abzustellen (BT-Drucks. \n\n12/2443, S. 167; BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, aaO S. 1560). Die-\n\nse lagen mit Abschluß des Mietvertrages am 6. Juni 2000 vor. \n\nb) Die Forderung der Beklagten auf Zahlung des Mietzinses für Septem-\n\nber 2001 war gemäß § 163 BGB befristet mit Beginn des Zeitabschnitts, für den \n\nMietzins zu zahlen war, entstanden. Gemäß § 140 Abs. 3 InsO ist daher auch \n\ninsoweit auf den Abschluß des Mietvertrages abzustellen. \n\nc) Für die Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage ist somit maßgeblich, \n\nwann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde. Daher kommt es darauf \n\nan, zu welchem Zeitpunkt die spätere Forderung entstanden ist (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, aaO S. 1560). Da Bedingungen und Befristun-\n\ngen außer Betracht bleiben, war der maßgebliche Rechtsgrund für das Gegen-\n\nseitigkeitsverhältnis der Abschluß des Mietvertrages am 6. Juni 2000. \n\nDieser Zeitpunkt lag außerhalb des durch §§ 130, 131 InsO geschützten \n\nZeitraums, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst am 9. November \n\n2001 beantragt wurde. Für eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 \n\nInsO, insbesondere eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin, ist \n\nnichts ersichtlich oder vorgetragen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser \n\nVill \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/ix-zr-237-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/ix-zr-237-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-11/ix-zr-237-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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