{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_236-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"IX ZR 236/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 236/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 14. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n14. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf \n\n34.982,83 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nEntgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Beru-\n\nfungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine wertaus-\n\nschöpfende Belastung der veräußerten Miteigentumsanteile vorlag. Ob eine \n\nderartige Belastung gegeben ist, hängt vom Wert des Grundstückes sowie von \n\nder tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetra-\n\ngenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 \n\n- IX ZR 196/97, WM 1999, 226, 228; Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, \n\nWM 1996, 2080, 2081). Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung \n\nzu erzielenden Verkehrswert hätte der Kläger hingegen nicht gehabt. Die Frage \n\nder Benachteiligung kann folglich nicht danach beantwortet werden, welchen \n\nVerkehrswert die Grundstücke hatten. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob bei \n\neiner Zwangsversteigerung der Grundstücke ein an den Kläger auszukehrender \n\nErlös hätte erzielt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR \n\n276/02, WM 2006, 490, 491). Nach den getroffenen Feststellungen ist dies aber \n\nzu verneinen. \n\n3 \n\nDie geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung besteht nicht. \n\nDas Berufungsgericht war nicht verpflichtet, wegen des nicht nachgelassenen \n\nSchriftsatzes des Klägers vom 10. Oktober 2001 die mündliche Verhandlung \n\nwieder zu eröffnen. Dass das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zur \n\nFrage der wertausschöpfenden Belastung für entscheidungserheblich angese-\n\nhen hat, folgte unmittelbar aus der hierauf bezogenen Beweisanordnung vom \n\n12. Juni 2003, die ausdrücklich zu diesem Beweisthema ergangen ist. \n\n4 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 05.11.2002 - 3 O 338/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2003 - I-12 U 163/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_236-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/ix-zr-236-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_236-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_236-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/ix-zr-236-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_236-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:04.989257+00:00"}}