{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_235-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"IX ZR 235/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 129, 131, 133 a) Tritt der Schuldner zur Tilgung einer Forderung dem Gläubiger eine Forderung ab, die dieser nicht zu beanspruchen hatte, liegt auch dann eine unmittelbare Gläubi- gerbenachteiligung vor, wenn der Empfänger sich stattdessen durch Aufrechnung gegenüber dieser Forderung des Schuldners hätte befriedigen können. b) Die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass der Gläubiger später eine Forderung des Schuldners durch Zahlung berichtigt, die er- loschen wäre, wenn er von der Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hät- te.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 235/03\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 129, 131, 133 \n\na) Tritt der Schuldner zur Tilgung einer Forderung dem Gläubiger eine Forderung ab, \n\ndie dieser nicht zu beanspruchen hatte, liegt auch dann eine unmittelbare Gläubi-\n\ngerbenachteiligung vor, wenn der Empfänger sich stattdessen durch Aufrechnung \n\ngegenüber dieser Forderung des Schuldners hätte befriedigen können. \n\nb) Die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass der \n\nGläubiger später eine Forderung des Schuldners durch Zahlung berichtigt, die er-\n\nloschen wäre, wenn er von der Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hät-\n\nte. \n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03 - OLG Stuttgart \n\nLG Heilbronn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2003 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt wor-\n\nden ist. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 6. Februar 2003 \n\nwird insgesamt zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 17. Juli 2000 am 1. Sep-\n\ntember 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. \n\nGmbH (fortan: Schuldnerin). \n\n2 \n\nDer Beklagte war als Makler für die Schuldnerin, eine Bauträgergesell-\n\nschaft, tätig. Er beauftragte sie außerdem mit der Errichtung eines Rohbaus auf \n\nseinem Grundstück, der bis Juni 1999 hergestellt wurde. Im Dezember 1999 \n\nbeliefen sich seine Provisionsforderungen gegen die Schuldnerin gemäß Rech-\n\nnungen vom 18. Mai bis 22. November 1999 auf insgesamt 94.788,36 DM. Die \n\nSchuldnerin trat von der in dem notariell beurkundeten Vertrag mit den Eheleu-\n\nten K. (fortan: Erwerber) vom 29. Dezember 1999 vereinbarten, Anfang \n\ndes Jahres 2000 fälligen ersten Rate ihres Zahlungsanspruchs einen Teilbetrag \n\nvon 95.000 DM an den Beklagten ab. Dieser erhielt im Februar 2000 die Zah-\n\nlung der Erwerber. Gegen den verbleibenden Überschuss in Höhe von \n\n211,64 DM und gegen den Vergütungsanspruch der Schuldnerin für die Errich-\n\ntung des Rohbaus in Höhe von 176.000 DM gemäß Rechnung vom 31. De-\n\nzember 1999 \n\nrechnete er weitere Provisionsansprüche \n\nin Höhe von \n\n92.275,68 DM auf und zahlte an die Schuldnerin \n\ninsgesamt noch \n\n83.935,96 DM. \n\n3 \n\nDer Kläger hat die Abtretung der Forderung und die durch die Zahlung \n\nder Erwerber herbeigeführte Befriedigung des Beklagten angefochten und ver-\n\nlangt von ihm Zahlung von 95.000 DM, umgerechnet 48.572,73 €. Das Landge-\n\nricht hat den Beklagten abgesehen von einem Teil der Zinsforderung antrags-\n\ngemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage bis auf einen \n\nBetrag von 5.656,95 € nebst Zinsen abgewiesen worden. Mit der vom Senat \n\nzugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, eine für die Anfechtung gemäß \n\n§ 133 Abs. 1 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung liege nur insoweit vor, \n\nals der Beklagte für die gegenüber der Werklohnforderung der Schuldnerin ü-\n\nberschießende restliche Provisionsforderung in Höhe von 11.064 DM ver-\n\nrechnend auf die ihm abgetretene Forderung zurückgegriffen habe. Komme es \n\nnach einer Vermögensverschiebung in der Krise zu einem wirtschaftlichen Aus-\n\ngleich, so sei die Anfechtbarkeit aufgehoben, soweit danach der in der Abtre-\n\ntung liegende Befriedigungsvorteil nicht fortbestehe. Im Zeitpunkt der Abtretung \n\nhabe der Gesamtanspruch des Beklagten 137.648,04 DM betragen. Hätte die \n\nSchuldnerin damals ihre Werklohnforderung eingefordert, wären ihr bei Auf-\n\nrechnung durch den Beklagten 38.351,96 DM verblieben. Der Beklagte habe \n\nsich die von den Erwerbern gezahlten 95.000 DM auf seine Provisionsforderung \n\nvon 187.064 DM anrechnen lassen und insoweit eine privilegierende Befriedi-\n\ngung in Anspruch genommen; mit einer verbliebenen Provisionsforderung von \n\n92.064 DM habe er gegen die Werklohnforderung in Höhe von 83.936 DM auf-\n\ngerechnet und diese durch Zahlung von 83.935,96 DM fast vollständig getilgt. \n\nDer Zahlung sei jedoch eine Tilgungs- und Verrechnungsbestimmung nicht zu \n\nentnehmen. Die wirtschaftliche Gegenrechnung lasse sich auch als Aufrech-\n\nnung mit eigenen Provisionsforderungen in Höhe von 187.064 DM gegen die \n\nWerklohnforderung in Höhe von 176.000 DM darstellen, weshalb ein restlicher \n\nProvisionsanspruch in Höhe von 11.064 DM verblieben sei. Nur soweit der Be-\n\nklagte mit diesem gegen die ihm aus der Abtretung entgegengehaltene Forde-\n\nrung von 95.000 DM aufgerechnet habe, habe er sich das in der Abtretung lie-\n\ngende Befriedigungsprivileg endgültig zu Nutze gemacht. Der Beklagte habe \n\ninsoweit auch mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. In Höhe des von dem \n\nBeklagten gezahlten Betrages von 83.935,96 DM sei der privilegierende Ver-\n\nmögenseinsatz der Schuldnerin dagegen wettgemacht worden. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen \n\nPunkten nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt \n\ndie Abtretung der Forderung gegen die Erwerber an den Beklagten in vollem \n\nUmfang der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO. \n\n1. Die Abtretung der ersten Rate des Zahlungsanspruchs der Schuldne-\n\nrin aus dem notariell beurkundeten Vertrag vom 29. Dezember 1999 in Höhe \n\nvon 95.000 DM stellt eine die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligende \n\nRechtshandlung dar. \n\na) Eine objektive Benachteiligung der Insolvenzgläubiger im Sinne des \n\n§ 129 Abs. 1 InsO als Voraussetzung eines jeden anfechtungsrechtlichen \n\nRückgewähranspruchs liegt vor, wenn die Insolvenzmasse durch die anfecht-\n\nbare Handlung verkürzt worden ist, sich also die Befriedigungsmöglichkeit der \n\nInsolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrach-\n\ntungsweise günstiger gestaltet hätte (BGHZ 105, 168, 187; 124, 76, 78 f; 155, \n\n75, 81). Das ist insbesondere der Fall, wenn die fragliche Handlung die Aktiv-\n\nmasse verkürzt (BGH, Urt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR 222/88, WM 1989, 965, \n\n966; v. 11. Juni 1992 - IX ZR 147/91, WM 1992, 1334, 1336; v. 7. Februar 2002 \n\n- IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 562). \n\n9 \n\nUnmittelbar ist eine Benachteiligung, die ohne Hinzukommen späterer \n\nUmstände schon mit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung selbst \n\neintritt (BGHZ 128, 184, 190; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 113). \n\nMaßgeblicher Zeitpunkt dafür ist durchweg derjenige der Vollendung der \n\nRechtshandlung (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 113). Die Abtretung \n\nbestehender Forderungen wird grundsätzlich mit Annahme des Abtretungsan-\n\ngebots wirksam (HmbKomm-InsO/Rogge, § 140 Rn. 14). Eine solche Benach-\n\nteiligung ist hier gegeben, weil die Schuldnerin sich durch die Abtretung eines \n\nTeils des Zahlungsanspruchs gegen die Erwerber entäußert hat, ohne für diese \n\nRechtshandlung unmittelbar eine Gegenleistung zu erhalten. Im Ergebnis er-\n\nbrachte sie vielmehr gegenüber den Erwerbern insoweit Leistungen, ohne die \n\nGegenleistung selbst zu vereinnahmen. Der Zahlungsanspruch war unabhängig \n\nvon der Frage, ob der Vertrag vom 29. Dezember 1999 als Kauf- oder Werkver-\n\ntrag einzuordnen ist, bereits mit rechtswirksamem Abschluss des Vertrags ent-\n\nstanden. \n\n10 \n\nb) Für das vom Berufungsgericht entwickelte \"Tilgungs- und Bilanzie-\n\nrungsmodell\" ist kein Raum. Insbesondere widerspricht eine Saldierung der ge-\n\ngenseitigen Ansprüche des Schuldners und des Anfechtungsgegners der zum \n\nSchutz der Insolvenzmasse gebotenen strengen Einzelsicht (BGH, Urt. v. \n\n2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523). \n\n11 \n\naa) Grundsätzlich ist jede Rechtshandlung selbständig auf ihre Ursäch-\n\nlichkeit für die konkret angefochtene gläubigerbenachteiligende Folge zu über-\n\nprüfen; denn die einzelne anfechtbare Rechtshandlung begründet ein eigenes \n\nselbständiges Rückgewährschuldverhältnis (BGH, Urt. v. 15. Januar 1987 \n\n- IX ZR 4/86, WM 1987, 269, 270; v. 7. Februar 2002 aaO S. 563). Anfech-\n\ntungsrechtlich selbständig zu erfassen sind auch mehrere Rechtshandlungen, \n\ndie gleichzeitig vorgenommen werden oder sich wirtschaftlich ergänzen (BGH, \n\nUrt. v. 7. Februar 2002 aaO). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist iso-\n\nliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens zu \n\nbeurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die \n\nanzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Erhält der Schuldner für das, \n\nwas er aus seinem Vermögen weggibt, unmittelbar eine vollwertige Gegenleis-\n\ntung, liegt keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor (BGHZ 154, 190, \n\n195 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 175). Erhält er etwas, das zwar \n\nkeine Gegenleistung darstellt, sich aber in anderer Weise als - zumindest \n\ngleichwertiger - Vorteil erweist, kommt es darauf an, ob der Vorteil unmittelbar \n\nmit dem Vermögensopfer zusammenhängt. Das ist nicht schon dann der Fall, \n\nwenn das Vermögensopfer gezielt eingesetzt wird, um den Vorteil zu erreichen. \n\nVielmehr muss sich der Vorteil unmittelbar in einer - den anderweitigen Nachteil \n\nzumindest ausgleichenden - Mehrung des Schuldnervermögens niederschlagen \n\n(BGHZ 154, 190, 196). Hingegen bleiben entferntere Ereignisse regelmäßig \n\nsogar dann außer Betracht, wenn sie adäquat kausal verursacht sind (Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 176). Eine Vorteilsausgleichung findet grund-\n\nsätzlich nicht statt (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 aaO; MünchKomm-InsO/ \n\nKirchhof, § 129 Rn. 175). \n\n12 \n\nbb) Für die Abtretung des Zahlungsanspruchs gegen die Erwerber in \n\nHöhe von 95.000 DM erhielt die Schuldnerin nicht unmittelbar eine vollwertige \n\nGegenleistung. Auch ein unmittelbar mit dem Vermögensopfer der Schuldnerin \n\nzusammenhängender, zumindest gleichwertiger Vorteil ist nicht gegeben. Nach \n\ndem Vortrag des Beklagten sollte sein Gegenanspruch zum Teil durch die ab-\n\ngetretene Forderung gesichert werden. Eine Forderung kann zwar zugleich si-\n\ncherungs- und erfüllungshalber abgetreten werden (Palandt/Grüneberg, BGB \n\n66. Aufl. § 364 Rn. 7), und mit der Leistung erfüllungshalber ist regelmäßig eine \n\nStundung der ursprünglichen Forderung verbunden (BGHZ 116, 278, 282). \n\nDem Beklagten wäre es infolge einer Stundung seiner Ansprüche folglich ver-\n\nwehrt gewesen, gegen die Forderung der Schuldnerin in Höhe von 176.000 DM \n\naufzurechnen. Auf das Vorliegen einer Stundung kommt es jedoch nicht ent-\n\nscheidend an. Eine Ausschaltung des - nicht erhobenen - Aufrechnungsein-\n\nwands des Beklagten gegenüber der Forderung der Schuldnerin wäre allenfalls \n\nein mittelbarer und nicht gleichwertiger Vorteil der erfüllungshalber erklärten \n\nAbtretung des Anspruchs der Schuldnerin gegen Dritte, weil sie sich nicht un-\n\nmittelbar in einer Mehrung des Schuldnervermögens niederschlägt, sondern nur \n\ndie Möglichkeit begründet, die Forderung ohne Aufrechnungseinwand durchset-\n\nzen zu können. Im Übrigen hat die Schuldnerin ihre Forderung gegenüber dem \n\nBeklagten ohnehin nicht geltend gemacht, obgleich der Rohbau bereits im Juni \n\n1999 hergestellt worden war. \n\n13 \n\ncc) Die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung kann auch nicht mit der \n\nÜberlegung verneint werden, die Aufrechnungsmöglichkeit des Beklagten sei \n\neinem Absonderungsrecht vergleichbar gewesen. Obwohl die Befugnis zur Auf-\n\nrechnung in der Insolvenz im wirtschaftlichen Ergebnis einem Pfandrecht oder \n\neiner Sicherungsabtretung und dem hierdurch vermittelten Recht zur abgeson-\n\nderten Befriedigung ähnelt, können die genannten Rechtsinstitute in der Insol-\n\nvenz nicht vollständig gleich behandelt werden. Pfandrecht und Sicherungsab-\n\ntretung räumen dem Gläubiger des Schuldners Sicherungsrechte für eigene \n\nForderungen ein; demgegenüber eröffnet die Aufrechnungsbefugnis die Mög-\n\nlichkeit, die Forderungen des Insolvenzschuldners nicht ausgleichen zu müs-\n\nsen. Zudem regelt die Insolvenzordnung das Recht zur Aufrechnung sowie die \n\nSicherungsrechte und deren Verwertung streng getrennt voneinander an ganz \n\nunterschiedlichen Stellen und in konstruktiv verschiedener Weise. Es spricht \n\nnichts dafür, diese systematische Differenzierung zu überspielen (BGHZ 160, \n\n107, 111 f). Unter welchen Voraussetzungen eine Verkürzung des Schuldner-\n\nvermögens ausscheidet, wenn an dem Anfechtungsgegenstand Absonderungs-\n\nrechte bestehen, die diesen wirtschaftlich voll ausschöpfen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511), kann deshalb für die vor-\n\nliegende Gestaltung dahinstehen. \n\n14 \n\nc) Im Rahmen des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechts-\n\nhandlung des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung kommt es ebenfalls \n\nnicht darauf an, ob der Beklagte gegenüber dem Vergütungsanspruch der \n\nSchuldnerin in Höhe von 176.000 DM auch mit Provisionsforderungen hätte \n\naufrechnen können. \n\n15 \n\naa) Der Schutzzweck der Anfechtungsregeln erfordert es, allein den von \n\nden Beteiligten tatsächlich gewählten Weg zu beurteilen. Für hypothetische, \n\nnur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGHZ 159, 397, 401; \n\nBGH, Urt. v. 7. Februar 2002 aaO S. 563; v. 29. September 2005 - IX ZR \n\n184/04, WM 2005, 2193, 2194). Deshalb kann eine Gläubigerbenachteiligung \n\nnicht mit der Erwägung verneint werden, bei Unterbleiben der angefochtenen \n\nHandlung hätte der Gläubiger auf den Gegenstand ebenfalls zugreifen können, \n\nweil dann über ihn in nicht anfechtbarer Weise verfügt worden wäre (BGHZ \n\n104, 355, 360 f). \n\n16 \n\nbb) Das Berufungsgericht gründet seine Beurteilung auf eine Gesamtbe-\n\ntrachtung der gegenseitigen Ansprüche. Es stellt entscheidend darauf ab, dass \n\nder Werklohnforderung der Schuldnerin von 176.000 DM Provisionsforderungen \n\ndes Beklagten von 187.064 DM gegenüberstanden und meint deshalb, dieser \n\nhabe nur in Höhe des verbleibenden Wertes von 11.064 DM durch die Abtre-\n\ntung einen die Gläubiger benachteiligenden Nutzen gehabt. Da der Beklagte \n\nindes die Aufrechnung nicht in Höhe der Schuldnerforderung erklärt, sondern \n\nsich in Höhe von 95.000 DM Vermögen der Schuldnerin hat übertragen lassen, \n\nauf das er keinen Anspruch hatte, verlässt die Betrachtungsweise des Beru-\n\nfungsgerichts die gebotene rechtliche Bewertung des realen Tatsachenablaufs \n\nzugunsten der Würdigung eines hypothetischen, lediglich gedachten Kausalver-\n\nlaufs. Damit steht sie in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Grund ersichtlich ist. \n\n17 \n\ncc) Im Rahmen der Anfechtung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der \n\nSenat für den Fall der wegen verfrühter Leistung inkongruenten Zahlung ent-\n\nschieden, dass es keine Frage der Ursächlichkeit, sondern der Zurechenbarkeit \n\nist, ob der hypothetische spätere Fälligkeitseintritt einer Anfechtung in voller \n\nHöhe des Zahlungsbetrages entgegensteht. Im Wege wertender Betrachtung ist \n\neinzuschätzen, ob dieselbe Masseschmälerung durch eine gesetzlich nicht \n\nmissbilligte Rechtshandlung der Schuldnerin wirksam hätte herbeigeführt wer-\n\nden können und ob die Dauerhaftigkeit der mit der angefochtenen Rechtshand-\n\nlung erzielten Wirkung mit dem Zweck der Anfechtungsvorschriften vereinbart \n\nwerden kann (BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, WM 2005, 1474, 1476). \n\nDiese Grundsätze können auf die vorliegende Gestaltung nicht übertragen wer-\n\nden. Hier wendet der Beklagte lediglich ein, er hätte dasselbe wirtschaftliche \n\nErgebnis auch durch eine nicht anfechtbare Rechtshandlung erzielen können. \n\nDieses lediglich mögliche tatsächliche Geschehen ist rechtlich unerheblich; der \n\nBeklagte muss sich daher an der tatsächlich mit der Schuldnerin vereinbarten \n\nAbtretung festhalten lassen (vgl. BGHZ 104, 355, 361 f). \n\n18 \n\nd) Die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ist entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts nicht in Höhe der von dem Beklagten an die \n\nSchuldnerin gezahlten 83.935,96 DM nachträglich entfallen. \n\n19 \n\nEine zunächst eingetretene Benachteiligung kann nachträglich dadurch \n\nwieder beseitigt werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhalte-\n\nnen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners \n\nzurückführt. Dies setzt voraus, dass die entsprechende \"Rückgewähr\" des An-\n\nfechtungsgegners eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzo-\n\ngenen Vermögenswert wieder zu geben und damit die Verkürzung der Haf-\n\ntungsmasse ungeschehen zu machen. Von der Zweckbestimmung her muss es \n\nsich um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen Rückgewähr-\n\nanspruchs handeln (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 178; vgl. auch \n\nBGHZ 128, 184, 190 f). Daran fehlt es hier. Die Zahlungen des Beklagten an \n\ndie Schuldnerin in Höhe von 83.935,96 DM können die Gläubigerbenachteili-\n\ngung nicht ausräumen, weil sie nicht gleichsam im Vorgriff auf den Rückge-\n\nwähranspruch, sondern zur Erfüllung des restlichen Vergütungsanspruchs der \n\nSchuldnerin aus der Errichtung des Rohbaus erfolgt sind. Das Guthaben der \n\nSchuldnerin in Höhe von 211,64 DM verrechnete der Beklagte in der \"Aufstel-\n\nlung Provision 2\" vom 2. März 2000 mit den weiteren Provisionsansprüchen in \n\nHöhe von 92.275,68 DM. \n\n20 \n\n2. Die Schuldnerin hat die Abtretung auch - wovon der Beklagte im Zeit-\n\npunkt der Vornahme der Handlung Kenntnis hatte - mit dem Vorsatz vorge-\n\nnommen, ihre Gläubiger zu benachteiligen. \n\n21 \n\nDer Schuldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteili-\n\ngen, wenn er ihre Benachteiligung als mutmaßliche Folge seines Handels er-\n\nkannt und gebilligt hat (BGHZ 124, 76, 81 f; 155, 75, 84). Ob im Einzelfall ein \n\nBenachteiligungsvorsatz vorliegt, hat der Tatrichter auf Grund des Gesamter-\n\ngebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu entschei-\n\nden (BGHZ 124, 76, 81). \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von einem Benachteiligungsvor-\n\nsatz der Schuldnerin ausgegangen. Weiterhin hat es ohne Rechtsfehler die \n\nKenntnis des Beklagten von der Benachteiligung anderer Gläubiger durch die \n\nAbtretung festgestellt. Diese tatrichterliche Würdigung hat die Revisionserwide-\n\nrung auch nicht angegriffen. \n\n23 \n\n3. Auf Grund der Anfechtung kann der Kläger von dem Beklagten Zah-\n\nlung von 95.000 DM verlangen. Nach § 143 Abs. 1 InsO ist dasjenige, was \n\ndurch anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben \n\nwurde, zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. Die Insolvenzmasse ist in die \n\nLage zu versetzen, in der sie sich befände, wenn das anfechtbare Verhalten \n\nunterblieben wäre (BGHZ 124, 76, 84). Ist der Zessionar demnach infolge der \n\nAnfechtung verpflichtet, die Forderung an den Insolvenzverwalter zurückab-\n\nzutreten, so hat er nach wirksamer Erfüllung durch den Drittschuldner dem \n\nVerwalter gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 \n\nAbs. 1, § 989 BGB Wertersatz zu leisten (BGH, Urt. v. 21. September 2006 \n\n- IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176, 2178; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 143 Rn. 20; \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 36, 73, 90). \n\nIII. \n\n24 \n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil des Klä-\n\ngers erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen \n\nRechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachver-\n\nhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat \n\nder Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beru-\n\nfung auch insoweit zurückzuweisen, als dies nicht bereits durch das angefoch-\n\ntene Urteil geschehen ist. \n\nDr. Gero Fischer \n\nRaebel \n\nDr. Kayser \n\nCierniak \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 06.02.2003 - 23 O 109/02 KfH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2003 - 2 U 39/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_235-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/ix-zr-235-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_235-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_235-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/ix-zr-235-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_235-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:22.476784+00:00"}}