{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_228-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-10-12","aktenzeichen":"IX ZR 228/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 17, 130 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch den Tat- richter bei Insolvenzanfechtung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 228/03\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Oktober 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 17, 130 Abs. 1 \n\nZu den Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch den Tat-\n\nrichter bei Insolvenzanfechtung. \n\nBGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 - OLG Hamburg \n\nLG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. September \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 11. Zivilsenat \n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nL. GmbH & Co. Das Insolvenzverfahren \n\nwurde am 26. Juni 2000 auf Antrag der Schuldnerin vom 1. Juni 2000 wegen \n\nZahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. \n\nDie Beklagte, die für die Schuldnerin als Wirtschaftsprüferin tätig war, \n\nerhielt von der Schuldnerin am 3. Dezember 1999 den Auftrag, ein von ihr er-\n\nstelltes Effizienzsteigerungsprogramm zu prüfen. Die Beklagte erstattete den \n\n3 \n\n4 \n\nPrüfbericht unter dem 17. Januar 2000. Am 12. Januar 2000 stellte sie der \n\nSchuldnerin hierfür 114.450,48 DM in Rechnung. \n\nDie Schuldnerin stellte der Beklagten am 7. April 2000 und 28. April 2000 \n\nSchecks über 57.000 DM und 57.450,48 DM aus, die am 20. April 2000 und \n\n4. Mai 2000 dem Konto der Schuldnerin belastet wurden. \n\nDer Kläger hat die Zahlung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ange-\n\nfochten und Rückzahlung verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint, der Kläger habe die Voraussetzungen des \n\n§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht substantiiert vorgetragen. Eine Zahlungs-\n\neinstellung liege nicht vor. Soweit der Kläger sich auf die Schreiben vom \n\n12. April 2000 beziehe, mit denen die Schuldnerin die Krankenkassen mit der \n\nBitte um Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für März 2000 angeschrie-\n\nben habe, lasse sich hieraus nicht die Erklärung ableiten, zu Zahlungen endgül-\n\ntig unvermögend zu sein, da ausdrücklich mitgeteilt worden sei, es werde auf \n\neinige Zahlungseingänge gewartet. Dem Umstand, dass die Schuldnerin nach \n\nBehauptung des Klägers die Löhne der gewerblichen Mitarbeiter für April 2000 \n\nnicht mehr ordnungsgemäß habe zahlen können, komme bereits deshalb nicht \n\ndie Bedeutung einer Zahlungseinstellung zu, weil die Schuldnerin die Gehälter \n\nihrer Angestellten unstreitig gezahlt habe. \n\n7 \n\nDie Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit habe auf der Grundlage eines \n\nFinanzstatuts zu erfolgen, das aus dem Rechnungswesen abzuleiten sei und \n\ndas verfügbare Finanzmittelpotential des Unternehmens sowie dessen Verbind-\n\nlichkeiten inventarmäßig erfasse. Der Kläger sei seiner Pflicht zu substantiier-\n\ntem Vortrag unzureichend nachgekommen, weil er zwar den Stand der Verbind-\n\nlichkeiten, bezogen auf den 20. April und 4. Mai 2000, mitgeteilt und auch an-\n\ngegeben habe, dass der Kreditspielraum fast vollständig ausgeschöpft gewesen \n\nsei. Diese Angaben reichten aber nicht aus. Es fehlten Angaben zu dem Be-\n\nstand an fälligen Forderungen der Schuldnerin. Deren Kenntnis sei unverzicht-\n\nbar, um die Zahlungsunfähigkeit feststellen zu können. Insoweit müsse auszu-\n\nschließen sein, dass sich die Schuldnerin kurzfristig, innerhalb von zwei bis drei \n\nWochen, die erforderlichen flüssigen Mittel habe beschaffen können, um die \n\nVerbindlichkeiten zu begleichen. Erforderlich seien deshalb Liquiditätsbilanzen \n\nzum 20. April 2000 und zum 4. Mai 2000. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nII. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht ist, von der Revision unangegriffen, von einer kon-\n\ngruenten Deckung ausgegangen. Dies ist zutreffend, weil die Bezahlung einer \n\nSchuld durch eigenen Scheck verkehrsüblich ist (BGHZ 123, 320, 324; v. \n\n2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, ZIP 2006, 578, z.V.b. in BGHZ 166, 125; \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 35; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 131 \n\nRn. 13). \n\n10 \n\nBeide Scheckeinlösungen lagen innerhalb der 3-Monatsfrist vor dem An-\n\ntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Anwendbar ist deshalb § 130 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO. Ein Bargeschäft liegt nicht vor, weil der erforderliche \n\nenge zeitliche - unmittelbare - Zusammenhang zwischen Leistung (Annahme \n\ndes Auftrags oder Beginn der Tätigkeit) und Gegenleistung (vgl. BGH, Urt. v. \n\n13. April 2006 - IX ZR 158/05, ZIP 2006, 1261, 1264) nicht bestand. Der Bericht \n\nder Beklagten wurde ab 3. Dezember 1999 erstellt. Die Scheckhingabe und die \n\nScheckeinlösung lagen über 4 Monate später. \n\n11 \n\nEntscheidend ist daher, ob zu dem gemäß § 140 Abs. 1 InsO maßgebli-\n\nchen Zeitpunkt der jeweiligen Scheckeinlösung (vgl. BGHZ 118, 171, 176 f; \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 11) Zahlungsunfähigkeit vorlag und die \n\nBeklagte zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend zunächst gemäß § 17 Abs. 2 \n\nSatz 2 InsO geprüft, ob die Schuldnerin im Zeitpunkt der Scheckeinlösung die \n\nZahlungen eingestellt hatte. Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt \n\nauch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urt. \n\nv. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411). Liegt Zahlungseinstel-\n\nlung vor, begründet dies eine gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähig-\n\nkeit (HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 24), die vom Prozessgegner zu widerle-\n\ngen wäre. \n\n13 \n\nZahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in \n\ndem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich also \n\nmindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrän-\n\ngen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten \n\nzu erfüllen (BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, \n\nZIP 2003, 410, 411; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 25; \n\nzur \n\n3-Wochen-Frist vgl. nunmehr BGHZ 163, 134, 139 f). \n\n14 \n\n15 \n\nDie Zahlungseinstellung hat das Berufungsgericht mit unzutreffenden \n\nGründen abgelehnt. \n\na) Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht \n\nbegleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie \n\nmit einer Stundungsbitte versehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 \n\n- IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 30). \n\n16 \n\nEine solche Erklärung kommt in den Schreiben der Schuldnerin vom \n\n12. April 2000 an die Sozialversicherungsträger zum Ausdruck. In den Schrei-\n\nben ist zwar ausgeführt, dass die Schuldnerin auf Zahlungseingänge warte. Es \n\nwird aber auch klar zum Ausdruck gebracht, dass die Eingänge jedenfalls nicht \n\nbis zur Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge am 15. April 2000 zu erwarten \n\nseien, eine Zahlung bei Fälligkeit also keinesfalls erfolgen könne, sondern nur \n\ndrei monatliche Raten jeweils zum Monatsende angeboten werden könnten. Die \n\nSchuldnerin war demzufolge gerade nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen zur \n\nZahlung der Sozialversicherungsbeiträge binnen drei Wochen nachzukommen. \n\n17 \n\nAllerdings wurden die Anträge auf Stundung noch vor Fälligkeit gestellt. \n\nWurde ihnen rechtzeitig stattgegeben, fehlte es an der Fälligkeit der Forderun-\n\ngen. Hierzu und zu der Frage, ob es sich um einen erheblichen Teil der Ver-\n\nbindlichkeiten der Schuldnerin handelte, hat das Berufungsgericht jedoch keine \n\nFeststellungen getroffen. \n\n18 \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch dem Umstand keine Bedeutung bei-\n\ngemessen, dass nach Behauptung des Klägers die Schuldnerin zum 30. April \n\n2000 die Löhne der gewerblichen Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß gezahlt hat. \n\nDies sei unerheblich, weil sie gleichzeitig die Gehälter der Angestellten weiter-\n\ngezahlt habe. \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht hat offenbar angenommen, einzelne beträchtliche \n\nZahlungen schlössen die Zahlungseinstellung aus. Dies ist unzutreffend. Die \n\ntatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten \n\nreicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR \n\n337/97, ZIP 1998, 2008, 2009; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP 2000, \n\n1016, 1017; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098). Dies gilt \n\nauch dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber \n\nim Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil aus-\n\nmachen (BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, ZIP 2001, 524, 525; v. \n\n17. Mai 2001 - IX ZR 188/98, ZIP 2001, 1155; v. 4. Oktober 2001, aaO; v. \n\n19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 491; v. 10. Juli 2003 - IX ZR \n\n89/02, ZIP 2003, 1666, 1668). \n\n20 \n\nc) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob unter dem Gesichtspunkt \n\nder bis zuletzt nicht beglichenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin eine Zah-\n\nlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vorliegt. \n\n21 \n\nNach den Behauptungen des Klägers hatte die Schuldnerin am 31. März \n\n2000 fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 4,92 Mio. DM aus Lieferungen und \n\nLeistungen offen stehen, die bis zuletzt unbedient blieben und deshalb zur Ta-\n\nbelle angemeldet wurden. Zum 7. April 2000 soll der Betrag dieser Forderungen \n\nauf 5,13 Mio. DM, zum 20. April 2000 auf 5,45 Mio. DM, zum 28. April 2000 auf \n\n5,65 Mio. DM und zum 4. Mai 2000 auf 5,78 Mio. DM angestiegen sein. \n\n22 \n\nDanach wäre die Schuldnerin bei Einlösung des ersten Schecks bereits \n\nseit einer Frist von knapp drei Wochen ab dem 31. März 2000 nicht in der Lage \n\ngewesen, fällige Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 4,92 Mio. DM zu \n\nbegleichen. Sie konnte sie auch in der Folgezeit nicht tilgen. Sofern es sich \n\nhierbei nicht nur um einen unerheblichen Teil der Verbindlichkeiten der Schuld-\n\nnerin gehandelt hat, lag deshalb bereits seit 31. März 2000 Zahlungseinstellung \n\nvor (vgl. BGHZ 163, 134, 144 ff). \n\n23 \n\nEine einmal eingetretene Zahlungseinstellung hätte danach nur dadurch \n\nwieder beseitigt werden können, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein \n\nwieder aufgenommen hätte (BGHZ 149, 100, 101; 149, 178, 188). Das hätte \n\nderjenige zu beweisen, der sich hierauf beruft (BGHZ 149, 100, 101). \n\n24 \n\nd) Das Berufungsurteil hat eine Zahlungseinstellung vor allem auch des-\n\nhalb abgelehnt hat, weil die Nichtbegleichung der Verbindlichkeiten nicht nach \n\naußen in Erscheinung getreten sei. Auch dies ist indessen unzutreffend. Durch \n\ndie Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, der Löhne und der sonst fäl-\n\nligen Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen nach \n\nFälligkeit ist für die beteiligten Verkehrskreise hinreichend erkennbar geworden, \n\ndass die Nichtzahlung auf einem objektiven Mangel an Geldmitteln beruhte. \n\nGerade Sozialversicherungsbeiträge und Löhne werden typischerweise nur \n\ndann nicht bei Fälligkeit bezahlt, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht \n\nvorhanden sind (zu den Sozialversicherungsbeiträgen vgl. etwa BGH, Beschl. v. \n\n13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457, 1458). Einer ausdrücklichen Zah-\n\nlungsverweigerung bedarf es nicht (BGH, Urt. v. 22. November 1990 - IX ZR \n\n103/90, ZIP 1991, 39, 40). \n\nIII. \n\n25 \n\nDas angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die \n\nSache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der \n\nMöglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Das Berufungsgericht wird \n\ndie Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 In-\n\nsO erneut zu prüfen und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hierfür \n\nzu treffen haben. \n\n26 \n\n27 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Sofern eine Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht \n\nfestgestellt werden kann, ist zu prüfen, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig war, \n\n§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO. Ist die Schuldnerin nicht in der Lage, sich innerhalb \n\nvon drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten fi-\n\nnanziellen Mittel zu beschaffen, handelt es sich nicht mehr um eine rechtlich \n\nunerhebliche Zahlungsstockung (BGHZ 163, 134, 139 f). Beträgt die innerhalb \n\nvon drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der Schuldnerin weniger \n\nals 10 % ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfä-\n\nhigkeit auszugehen, es sei denn, es \n\nist bereits absehbar, dass die \n\nLücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke der \n\nSchuldnerin 10 % oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit \n\nauszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahr-\n\nscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig \n\noder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach \n\nden besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (BGHZ 163, 134, \n\n142 f). \n\n28 \n\na) Die Frage, ob noch von einer vorübergehenden Zahlungsstockung \n\noder schon von einer (endgültigen) Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, muss \n\nallein aufgrund der objektiven Umstände beantwortet werden (BGHZ 163, 134, \n\n140; MünchKomm-InsO/Eilenberger, § 17 Rn. 6; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 \n\nRn. 5). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 \n\nSatz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufzustellen sein. Dabei sind die im \n\nmaßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu \n\nmachenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen \n\nund eingeforderten Verbindlichkeiten (vgl. BGHZ 163, 134, 138; HK-\n\nInsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Eilenberger, § 17 Rn. 10; \n\nUhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 17 Rn. 18). Eine solche Liquiditätsbilanz ist jedoch \n\nnicht erforderlich, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass der Schuld-\n\nner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen \n\nkonnte. Die vom Berufungsgericht geforderte Liquiditätsbilanz ist nötig, wenn \n\neine Prognose erforderlich ist, also etwa im Rahmen der Frage, ob Insolvenzan-\n\ntrag zu stellen oder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist (vgl. BGHZ 163, 134, \n\n140). Im Anfechtungsprozess lässt sich auch auf andere Weise feststellen, ob \n\nund was der Schuldner zahlen konnte. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige \n\nVerbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr begli-\n\nchen worden sind, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeit-\n\npunkt auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn auf Grund konkreter \n\nUmstände, die sich nachträglich geändert haben, damals angenommen werden \n\nkonnte, der Schuldner werde rechtzeitig in der Lage sein, die Verbindlichkeiten \n\nzu erfüllen. Dass nicht lediglich eine Zahlungsstockung vorlag, ist im Nachhinein \n\nohne weiteres feststellbar. Es bedarf insoweit keiner Prognose. \n\n29 \n\nb) Der Kläger hat behauptet, dass im Zeitpunkt der Einlösung des ersten \n\nSchecks am 20. April 2000 bei der Schuldnerin Verbindlichkeiten aus Lieferung \n\nund Leistung in Höhe von ca. 5,45 Mio. DM fällig gewesen seien, die von den \n\nGläubigern hätten zur Tabelle angemeldet werden müssen, und die trotz aller \n\nEinnahmen, die die Schuldnerin erzielt habe, nicht mehr hätten bedient werden \n\nkönnen. Bei Einlösung des zweiten Schecks am 4. Mai 2000 seien ca. \n\n5,78 Mio. DM aus Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung fällig gewesen, \n\ndie bis zuletzt trotz der Eingänge unbedient geblieben seien. Trifft dies zu, lag in \n\nden genannten Zeitpunkten Zahlungsunfähigkeit vor. \n\n30 \n\n2. Anfechtungsvoraussetzung ist gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass \n\ndie Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte. Hierzu hat der \n\nKläger vorgetragen, das Berufungsgericht aber keine Feststellungen getroffen. \n\nFür die Kenntnis genügt es, wenn die Beklagte aus den ihr bekannten Tatsa-\n\nchen und dem Verhalten der Schuldnerin bei natürlicher Betrachtungsweise den \n\nzutreffenden Schluss gezogen hat, dass die Schuldnerin wesentliche Teile, d.h. \n\n10 % und mehr, ihrer fällig gestellten Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von \n\ndrei Wochen nicht wird tilgen können (HK-InsO/Kreft, aaO § 130 Rn. 23). Dieser \n\nKenntnis steht nach § 130 Abs. 2 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die \n\nzwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. \n\n31 \n\n3. Das Berufungsgericht wird bei der Prüfung dieser Fragen auch das \n\nvon der Beklagten erstattete Gutachten zu berücksichtigen haben, in dem aus \n\nderen Sicht ausgeführt ist, unter welchen Voraussetzungen Zahlungsunfähigkeit \n\nder Schuldnerin gegeben war. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser \n\n Vill \n\n Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nLG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2002 - 327 O 206/02 - \nOLG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2003 - 9 U 39/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/ix-zr-228-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-12/ix-zr-228-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:09.278080+00:00"}}