{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_227-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"IX ZR 227/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 227/03\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. September 2003 \n\nim \n\nKostenpunkt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des \n\nBeklagten zu 2 sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des \n\nKlägers \n\nin Höhe eines Anspruchs auf Zahlung \n\nvon \n\n255.645,94 Euro nebst Zinsen gegen die Beklagte zu 1 zurückge-\n\nwiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\n S. (fortan: Schuldner). Der frühere Beklagte zu 2, der Ehemann \n\nder Beklagten zu 1 (fortan: Beklagte), war alleiniger Vorstand der AG \n\n (fortan: AG). Der Schuldner und sein Geschäftspartner \n\nK. hatten im Jahr 1996 insgesamt 94 % der Stammaktien der AG erwor-\n\nben. Ende 1997 planten sie den Verkauf von mindestens 85 % der von ihnen \n\ngehaltenen Aktien. Um den früheren Beklagten zu 2 zu bewegen, bis zum Ver-\n\nkauf im Unternehmen zu verbleiben, versprachen sie ihm einen Betrag von \n\n4 Mio. DM, der nach dem Verkauf der Aktien schenkweise gezahlt werden soll-\n\nte. Um schenkungsteuerliche Freibeträge auszuschöpfen, sollten 3 Mio. DM an \n\nden früheren Beklagten zu 2 und 1 Mio. DM an die Beklagte gezahlt werden. \n\nAm 23. April 1998 wurde der entsprechende Vertrag notariell beurkundet. \n\n2 \n\nNach dem Verkauf der Aktien im Oktober 1998 wurde der notarielle Ver-\n\ntrag dahingehend geändert, dass sich der Schuldner und K. je allein \n\nverpflichteten, an den früheren Beklagten zu 2 und an die Beklagte je 1 Mio. \n\nDM in zwei Raten zu zahlen. Der Schuldner leistete am 12. November 1998 \n\n1 Mio. DM an den früheren Beklagten zu 2 und 500.000 DM an die Beklagte \n\nsowie am 16. April 1999 weitere 500.000 DM an die Beklagte. \n\n3 \n\nAm 1. Mai 2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nSchuldners eröffnet. Mit seiner am 29. April 2002 bei Gericht eingegangenen \n\nKlage hat der Kläger die Beklagten auf Rückzahlung von je 511.291,88 Euro \n\n(= 1 Mio. DM) nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage ist in beiden \n\nInstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von 255.645,94 Euro wegen der \n\nam 16. April 1999 gezahlten 500.000 DM gegen die Beklagte weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die Zahlung der 500.000 DM an die Beklagte \n\nnicht für eine \"unentgeltliche\" Leistung des Schuldners im Sinne von § 134 \n\nAbs. 1 InsO gehalten. Zwar habe die Beklagte selbst keine Gegenleistung er-\n\nbracht. Bei Zahlungsvorgängen, an denen mehrere Personen beteiligt seien, sei \n\njedoch eine wertende Betrachtung geboten. Leistungsempfänger im Rechtssin-\n\nne sei nicht zwingend derjenige, der das Geld erhalten habe. Im vorliegenden \n\nFall sei die Zahlung als \"abgekürzter Zahlungsvorgang\" zu werten, mit dem ei-\n\nnerseits eine Leistung des Schuldners an den früheren Beklagten zu 2 und an-\n\ndererseits dessen Leistung an die Beklagte abgewickelt worden sei. Die steuer-\n\nrechtlichen Vorstellungen der Beteiligten hätten außer Betracht zu bleiben, weil \n\nsie sachlich unzutreffend gewesen seien; tatsächlich habe keine Schenkung \n\nvorgelegen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 32, \n\nKO, 134 InsO ist eine Zuwendung dann als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr \n\nnach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenüber steht, dem \n\nLeistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspre-\n\nchende Gegenleistung zufließen soll (BGHZ 113, 98, 101; 141, 96, 99 f; 162, \n\n276, 279; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157). \n\nDiese Begriffsbestimmung erweist sich jedoch dann als zu eng, wenn eine dritte \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nPerson in den Zuwendungs- oder den Gegenleistungsvorgang eingeschaltet \n\nworden ist. In solchen Fällen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der \n\nSchuldner selbst einen Ausgleich für die von ihm erbrachte Leistung erhalten \n\nhat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu \n\nerbringen hatte. Dies entspricht der in § 134 Abs. 1 ebenso wie in § 32 Nr. 1 KO \n\nzum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger der Leistung dann \n\neinen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung \n\nzu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279 f; BGH, Urt. \n\nv. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, aaO). \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte unmit-\n\ntelbare Empfängerin der am 21. April 1999 vom Schuldner an sie gezahlten \n\n500.000 DM. \n\na) Der Schuldner hat am 16. April 1999 einen Betrag von 500.000 DM \n\nauf ein Konto des früheren Beklagten zu 2 überwiesen. Grundlage der Über-\n\nweisung war das notariell beurkundete \"Schenkungsversprechen\" vom \n\n4. November 1998, in dem der Schuldner versprochen hatte, der Beklagten ei-\n\nnen Betrag von 1.000.000 DM zu schenken, und die Beklagte das Schenkungs-\n\nversprechen angenommen hatte. Der Vertragsurkunde nach sollte der Schuld-\n\nner den genannten Betrag unmittelbar an die Beklagte zahlen. So ist auch ver-\n\nfahren worden. Das Konto, auf welches das Geld in zwei Raten von \n\n500.000 DM gelangt ist, gehörte zwar dem früheren Beklagten zu 2. Dabei han-\n\ndelte es sich jedoch nur um die Zahlstelle. Eine nachträgliche Änderung des \n\nVertrages dahingehend, dass nun doch der Gesamtbetrag von 2.000.000 DM \n\nan den früheren Beklagten zu 2 gezahlt werden sollte, hat die Beklagte nicht \n\nbehauptet. \n\n10 \n\nb) Der Schenkungsvertrag vom 4. November 1998 ist dem eigenen Vor-\n\nbringen der Beklagten nach auch nicht nur zum Schein (§ 117 BGB) geschlos-\n\nsen worden. \n\n11 \n\naa) Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein ge-\n\nschlossen wird, hängt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung davon \n\nab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses \n\neines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechts-\n\ngeschäft verbundenen Rechtwirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob \n\nsie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachten (BGHZ 21, \n\n378, 382; 36, 84, 87 f; 144, 331, 332; vgl. auch Staudinger/Singer, BGB (Bearb. \n\n2004) § 117 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Kramer, 4. Aufl. § 117 Rn. 12; Erman/ \n\nPalm, BGB 11. Aufl. § 117 Rn. 12). Wollen die Parteien übereinstimmend nur \n\nden äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts erzeugen, dessen Rechtswir-\n\nkungen aber nicht eintreten sollen, sind die von ihnen abgegebenen Erklärun-\n\ngen wirkungslos. Setzt der von den Parteien angestrebte Zweck dagegen die \n\nGültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, spricht dies umgekehrt gegen eine \n\nbloße Simulation. Ein bei seinem Abschluss tatsächlich gewollter Vertrag wird \n\nnicht allein deshalb zum Scheingeschäft, weil der mit ihm bezweckte Erfolg in \n\nder gewählten Rechtsform nicht erreicht werden kann (RG JW 1930, 2655; \n\nBGHZ 36, 84, 87 f; Soergel/Hefermehl, BGB 13. Aufl. § 117 Rn. 4). Wählen die \n\nParteien eine bestimmte Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen, \n\nfehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die \n\nsteuerliche Anerkennung ein gültiges, ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft vor-\n\naussetzt. Erweist sich die gewählte Vertragsgestaltung nachträglich als zivil-\n\nrechtlich nachteilig, begründet das nicht den Einwand des Scheingeschäfts. \n\nEine bestimmte vertragliche Regelung kann nicht gleichzeitig steuerlich gewollt, \n\nzivilrechtlich aber nicht gewollt sein (BGHZ 67, 334, 338; 76, 86, 89 f; BGH, Urt. \n\nv. 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89, WM 1990, 856, 858; v. 5. Juli 1993 - II ZR \n\n114/92, ZIP 1993, 1158, 1159). Anderes gilt nur dann, wenn die Parteien eine \n\nSteuerhinterziehung verabredet haben; denn zur Täuschung der zuständigen \n\nFinanzbehörden reicht der äußere Anschein eines Rechtsgeschäfts aus (vgl. \n\nBGHZ 67, 334, 338; BGH, Urt. v. 5. Juli 1993 - II ZR 114/92, WM 1993, 1683, \n\n1685; Urt. v. 17. Dezember 2002 - XI ZR 290/01, BGH-Report 2003, 453, 454). \n\n12 \n\nbb) Grundlage aller Zahlungen des Schuldners war, dass der frühere \n\nBeklagte zu 2 seine Tätigkeit als Vorstand der AG bis zum Verkauf der Anteils-\n\nmehrheit fortsetzte. Der frühere Beklagte zu 2 wollte jedoch, dass der Schuld-\n\nner zwei Raten von je 500.000 DM unmittelbar an die Beklagte zahlte, damit \n\nauch deren Schenkungsfreibetrag ausgeschöpft wurde. Der Schuldner und die \n\nBeklagte waren damit einverstanden. Nach Vorstellung aller Beteiligten sollten \n\ndamit die Steuerlasten vermindert werden, die den früheren Beklagten zu 2 als \n\nalleinigen Empfänger von 2.000.000 DM gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG getrof-\n\nfen hätten. Beide Eheleute sollten den persönlichen Freibetrag nach § 16 \n\nErbStG geltend machen können, nicht nur der frühere Beklagte zu 2. Dazu soll-\n\nten die jeweiligen Beträge tatsächlich unmittelbar vom \"Schenker\" an die Be-\n\nklagte gezahlt werden, nicht nur zum Schein. Eine beabsichtigte Steuerhinter-\n\nziehung hat die Beklagte nicht nur nicht behauptet, sondern mit Nachdruck in \n\nAbrede gestellt. Der notariell beurkundete Schenkungsvertrag war damit von \n\nallen Beteiligten - auch vom Schuldner und von der Beklagten - inhaltlich unein-\n\ngeschränkt gewollt. Dass das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreicht wurde, weil \n\ndas zuständige Finanzamt Heidelberg auch die Zuwendungen an die Beklagte \n\nals steuerpflichtigen Arbeitslohn des früheren Beklagten zu 2 ansah, ändert \n\ndaran ebenso wenig etwas wie die anfechtungsrechtlich schwache Stellung der \n\nBeklagten in der Insolvenz des Schuldners. \n\n13 \n\nc) Aus den gleichen Gründen lässt sich die Abwicklung des Vertrages \n\nnicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - in einen \"abgekürzten Zah-\n\nlungsvorgang\" umdeuten, mit dem eine Verpflichtung des Schuldners gegen-\n\nüber dem früheren Beklagten zu 2 erfüllt worden und zugleich eine Zuwendung \n\ndes früheren Beklagten zu 2 an die Beklagte erfolgt ist. Nach dem notariellen \n\nVertrag vom 4. November 1998 hatte der Schuldner insoweit allein an die Be-\n\nklagte zu zahlen, nicht an den früheren Beklagten zu 2. \n\n14 \n\n3. Die übrigen Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO sind ebenfalls \n\nerfüllt. Die Beklagte hat keinerlei Gegenleistung an den Schuldner erbracht. Die \n\nZahlung erfolgte innerhalb der Frist von vier Jahren vor Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens am 1. Mai 2000. Sie hat zu einer Benachteiligung der Gesamt-\n\nheit der Insolvenzgläubiger geführt. Wäre sie nicht erfolgt, stünde der Betrag \n\nvon 500.000 DM der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zur Verfügung. Ob die \n\nzwischen dem Schuldner und seinem Geschäftspartner K. einerseits, \n\ndem früheren Beklagten zu 2 und der Beklagten andererseits getroffene \"Ge-\n\nsamtvereinbarung\" über den Verbleib des Beklagten zu 2 in der AG gegen Zah-\n\nlung von insgesamt 4.000.000 DM für den Schuldner günstig war, weil so ein \n\nWertverlust der zu verkaufenden Aktien vermieden wurde, ist in diesem Zu-\n\nsammenhang nicht von Bedeutung. Mehrere Rechtshandlungen des Schuld-\n\nners sind auch dann anfechtungsrechtlich selbstständig zu betrachten, wenn sie \n\ngleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen (BGH, \n\nUrt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490; Urt. v. 9. Oktober \n\n2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, \n\nZIP 2005, 1521, 1523). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist deshalb \n\nisoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens \n\noder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind le-\n\ndiglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechts-\n\nhandlung selbst anknüpfen. Eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht \n\nstatt (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005, aaO). Der Zuwendung der jetzt noch streitigen \n\n500.000 DM an die Beklagte stand keine den Verlust ausgleichende Gegenleis-\n\ntung gegenüber. \n\nIII. \n\n15 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 \n\nAbs. 3 ZPO). Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO hat der Empfänger einer unent-\n\ngeltlichen Leistung diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert \n\nist. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen umfangreich zum Verbleib der ihr zu-\n\ngewandten 500.000 DM - insbesondere zum Erwerb von Aktien und zu in der \n\nFolgezeit eingetretenen Verlusten - vorgetragen und Beweis angetreten. Mit \n\ndiesem Vorbringen wird das Berufungsgericht sich nach der Zurückverweisung \n\n(§ 563 Abs. 1 ZPO) auseinanderzusetzen haben. Dabei wird auch zu prüfen \n\nsein, ob und von welchem Zeitpunkt an die Beklagte wusste oder den Umstän-\n\nden nach wissen musste, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger be-\n\nnachteiligte (§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 12.11.2002 - 4 O 26/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.09.2003 - 1 U 167/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_227-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/ix-zr-227-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_227-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_227-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/ix-zr-227-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_227-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:46:52.720254+00:00"}}