{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_225-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"IX ZR 225/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 225/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 20. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n3. September 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n40.133,55 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch \n\nunbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und \n\nweder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO). \n\n2 \n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht die mit der \n\nNichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfehler unterlaufen sind. \n\nJedenfalls fehlt es an einer symptomatischen Bedeutung, weil das Berufungs-\n\ngericht bei seiner Würdigung des Vorbringens der Beklagten keinen abstrakten \n\nRechtssatz aufgestellt hat, sondern rein einzelfallbezogen die Besonderheiten \n\nder Fallgestaltung beurteilt hat. \n\n3 \n\n2. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Gehörs-\n\nverstoß liegt nicht vor. Die Beklagte hat zur Frage der Zahlungseinstellung am \n\n26. November 2001 keinen hinreichenden Gegenvortrag gehalten. Sie hat zwar \n\nunter Berufung auf die Kassenbücher der Schuldnerin (Anlage A 1, A 2, GA \n\n129, GA 130) allgemein geltend gemacht, es seien eine nicht unerhebliche An-\n\nzahl weiterer Verbuchungen bzw. Auszahlungen zu Lasten der Insolvenz-\n\nschuldnerin erfolgt [GA 128]. Die angeführten Unterlagen weisen mit Ausnahme \n\nder streitgegenständlichen Beträge von 46.000 DM, 3.406,81 DM sowie \n\n29.048,47 DM nur Bewegungen von einzelnen Kleinstbeträgen auf, aus denen \n\nsich keineswegs eine Fortführung des Zahlungsverkehrs auf Seiten der Schuld-\n\nnerin belegen lässt. Demnach konnte das Berufungsgericht das Vorbringen der \n\nParteien im vorgenannten Sinne bewerten und davon ausgehen, dass jeden-\n\nfalls nach dem 26. November 2001 die Schuldnerin keine nennenswerten Zah-\n\nlungen mehr erbringen konnte. \n\n4 \n\nVon einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 \n\nZPO abgesehen. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill \n\n Lohmann Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 16.05.2003 - 8 O 1340/02 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 03.09.2003 - 5 U 70/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/ix-zr-225-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/ix-zr-225-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:44:08.807138+00:00"}}