{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_223-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"IX ZR 223/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 223/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 9. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n23. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 88.375,22 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung erfordert hier keine Entscheidung des Revisions-\n\ngerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Unterbrechungswirkung der Stufenklage \n\nim Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt. Insbe-\n\nsondere trifft es zu, dass der Hauptanspruch nicht verjährt, solange nicht beide \n\nerhobenen Hilfsansprüche der ersten und zweiten Stufe erledigt sind (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91, WM 1992, 1962, 1963 unter I. 2. b, c; v. \n\n27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1102; v. 22. März 2006 \n\n- IV ZR 93/05, WM 2006, 1398, 1399 f Rn. 14). \n\n3 \n\nDie möglicherweise auch grundsätzliche Frage, ob der Provisionsrechts-\n\nstreit vor dem LG Hagen insgesamt mit der Folge aus § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\na.F. in Stillstand geraten war, weil der damalige Kläger in dem Verhandlungs-\n\ntermin vom 19. März 1996 den rechtshängigen Antrag auf Abgabe der Eides-\n\nstattlichen Versicherung nicht gestellt hat, war aufgrund der neuen Anträge aus \n\ndem Schriftsatz vom 19. Februar 1997 nicht entscheidungserheblich. \n\n4 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Divergenz seiner Rechtssät-\n\nze zu dem Beschluss des OLG Köln vom 6. November 2001 - 23 WLw 6/01 (bei \n\njuris Rn. 49) verneint. Dort war - anders als hier - der Rechtsstreit nach Erledi-\n\ngung der Auskunftsstufe ohne Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versiche-\n\nrung bereits in die Stufe des Hauptanspruchs gelangt, der abschließend konkre-\n\ntisiert werden musste. Der Vorbehalt weitergehender Ansprüche kennzeichnet \n\nden rechtshängigen Hauptantrag dann als Teilklage und führt zu einer entspre-\n\nchenden Beschränkung der Unterbrechungswirkung gemäß § 209 Abs. 1 BGB \n\na.F. Hier konnte - wie ausgeführt - durch die vorläufige Bezifferung des Zah-\n\nlungsantrages eine solche Folge im Hinblick auf die noch nicht erledigte Vorstu-\n\nfe nicht eintreten. \n\n5 \n\n3. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die vorgetragenen Hinweise \n\ndes Landgerichts aus dem Provisionsrechtsstreit gegenüber den Beklagten be-\n\nrücksichtigt, diesen Sachvortrag aber aus Gründen des materiellen Rechts für \n\nunzureichend gehalten (siehe insoweit S. 35 unten des Berufungsurteils). Der \n\nKlägerin sind auch die Akten des Provisionsrechtsstreits überlassen worden, so \n\ndass sie im Einklang mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens im Stande \n\nwar, dem Hinweis des Berufungsgerichts vom 4. März 2003 nachzukommen. \n\nDas Berufungsgericht war nach diesem Hinweis auch nicht verpflichtet, trotz \n\nfehlender Spezialbezugnahme den gesamten Inhalt der beigezogenen Akten \n\ndes Provisionsrechtsstreits zu Gunsten der Klägerin zu verwerten (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296 unter II. 1. b; v. \n\n3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2929 unter II. 3.). \n\n6 \n\n4. Die Beklagten haben sich schließlich nicht auf rechtmäßiges Alterna-\n\ntivverhalten berufen, sondern die Pflichtwidrigkeit ihrer Auskünfte bestritten. Ein \n\nGrund zur Zulassung der Revision im Hinblick auf die Darlegungslast beim Ein-\n\nwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens scheidet demzufolge aus. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2001 - 10 O 45/01 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2003 - 12 U 1/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_223-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/ix-zr-223-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_223-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_223-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/ix-zr-223-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_223-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:04:30.383831+00:00"}}