{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_222-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"IX ZR 222/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 222/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 6. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDresden vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde nach einem Wert von 28.508,93 Euro. \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch \n\nim Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht war nicht an die Feststellungen des Landgerichts \n\nhinsichtlich der gegen die Schuldnerin gerichteten Steuerforderungen gebun-\n\nden. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwies auf die Anlage K 10, \n\naus der sich die späteren Fälligkeitszeitpunkte ergaben (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden ebenfalls nicht verletzt. Ins-\n\nbesondere wurde dem Kläger rechtliches Gehör gewährt. Der Kläger hat trotz \n\neines rechtlichen Hinweises nicht ausreichend zur Zahlungsunfähigkeit der \n\nSchuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen vorgetragen. Der von \n\nihm angebotene Beweis brauchte deshalb nicht erhoben zu werden. Gleiches \n\ngilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Frage, ob die Zahlungen aus der objekti-\n\nvierten Sicht der Schuldnerin unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehen-\n\nden, ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung erfolgten (vgl. dazu BGH, \n\nUrt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278, 1279). Nach § 66 Abs. 4 \n\nSatz 2 SGB X in der Fassung vom 18. Januar 2001 hätte die Zwangsvollstre-\n\nckung wegen der laufenden Beiträge nicht ohne vorherige Mahnung unter Set-\n\nzung einer Zahlungsfrist von einer Woche erfolgen dürfen. Einen Erfahrungs-\n\nsatz, dass jeglicher Rückstand bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträ-\n\ngen die Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten bedeutet, gibt es nicht. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO \n\nabgesehen. \n\nFischer \n\nGanter \n\n Kayser \n\nVill \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zr-222-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zr-222-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:05.854833+00:00"}}