{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_218-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"IX ZR 218/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZVG §§ 152a, 153 Abs. 1 Halbs. 1 Der Zwangsverwalter kann, falls die verwaltete Masse zur Deckung seines An- spruchs auf Vergütung und Auslagenersatz nicht ausreicht, den betreibenden Gläu- biger unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob der Zwangsverwalter zuvor ent- sprechende Vorschüsse verlangt hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 218/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG §§ 152a, 153 Abs. 1 Halbs. 1 \n\nDer Zwangsverwalter kann, falls die verwaltete Masse zur Deckung seines An-\n\nspruchs auf Vergütung und Auslagenersatz nicht ausreicht, den betreibenden Gläu-\n\nbiger unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob der Zwangsverwalter zuvor ent-\n\nsprechende Vorschüsse verlangt hatte. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des \n\n1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin Schleswig vom 12. September 2003 und der 13. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Kiel vom 13. Februar 2003 aufgehoben. \n\nDie Beklagte wird - unter Abweisung des weitergehenden Zinsan-\n\nspruchs - verurteilt, an den Kläger 11.642,51 € nebst 5 % Zinsen \n\nüber dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2002 (Zugang des \n\nSchreibens vom 18. Juli 2002) zu zahlen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nMit Beschluß vom 26. Juni 2000 wurde der Kläger auf Antrag der ver-\n\nklagten Gläubigerin zum Zwangsverwalter eines Grundstücks in Bad S. \n\nbestellt. Die Zwangsverwaltung, die zu keinen Ausschüttungen an die Beklagte \n\nführte, wurde nach Zwangsversteigerung des Grundstücks am 9. August 2001 \n\naufgehoben. \n\nDer Kläger entnahm mit Zustimmung des Gerichts der verwalteten \n\nMasse Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen. Das Gericht setzte die Vergü-\n\ntung und Auslagen des Klägers unter Berücksichtigung der Entnahmen an-\n\ntragsgemäß auf 7.052 DM = 3.605,63 € (für das Jahr 200 0) und 8.036,88 € (für \n\ndie Jahre 2001/2002) fest. Die verwaltete Masse ist erschöpft. \n\nDer Kläger hat die Beklagte auf Zahlung der noch offen stehenden Be-\n\nträge von insgesamt 11.642,51 € (3.605,63 € und 8.036,\n\n88 €) nebst Zinsen in \n\nAnspruch genommen. In den Vorinstanzen hatte er damit keinen Erfolg. Dage-\n\ngen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Re-\n\nvision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs Er-\n\nfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (dessen Urteil in OLGR Schleswig 2003, 494 ab-\n\ngedruckt ist) hat ausgeführt, eine Grundlage für den geltend gemachten An-\n\nspruch sei nicht ersichtlich. Zwischen den Parteien bestehe kein vertragliches \n\nVerhältnis. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht \n\ngegeben. Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-\n\ntung (ZVG) vom 24. März 1897 (RGBl. S. 97 - BGBl. III/FNA 310-14) und die \n\nVerordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwal-\n\nters (ZwVerwVO) vom 16. Februar 1970 (BGBl. I 185) enthielten keine Bestim-\n\nmung, daß der betreibende Gläubiger die Vergütung zu zahlen habe. Allenfalls \n\nkönne dem Zwangsverwalter entsprechend § 53 GKG nach Treu und Glauben \n\nein Anspruch auf Vergütung derjenigen Tätigkeiten zustehen, die bis zur Klä-\n\nrung, daß keine Einnahmen erwirtschaftet werden könnten, notwendig seien. \n\nDiese Vergütung habe der Kläger durch die Entnahmen aus der verwalteten \n\nMasse erhalten. Wegen der Vergütung der weiteren Tätigkeiten sei der \n\nZwangsverwalter jedoch auf die Anforderung von Vorschüssen zu verweisen. \n\nEs sei ihm unbenommen, ohne Vorschuß untätig zu bleiben. Fordere er einen \n\nsolchen nicht an, so handele er, was seine Vergütung angehe, auf eigene Ge-\n\nfahr. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch aus \n\n§§ 152a, 153, 155 Abs. 1 und 3, § 161 Abs. 3 ZVG. \n\na) Die Urteile der Vorinstanzen widersprechen der seit langem in Recht-\n\nsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig vertretenen Auffas-\n\nsung, daß der Zwangsverwalter den betreibenden Gläubiger in Anspruch neh-\n\nmen kann, falls die verwaltete Masse zur Deckung seines Anspruchs auf Ver-\n\ngütung und Auslagenersatz nicht ausreicht (RGZ 43, 62, 63; RG JW 1889, 532; \n\nSeuffA 69 [1914], 299; BGH, Urt. v. 10. April 2003 - IX ZR 106/02, WM 2003, \n\n1098, 1099, z.V.b. in BGHZ 154, 387; OLG Marienwerder OLGE 22 [1911], \n\n414; OLG Hamm MDR 1991, 358; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG \n\n12. Aufl. § 153 Rn. 23; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Handbuch zur \n\nZwangsverwaltung 3. Aufl. Kap. 3 Rn. 103; Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. § 153 \n\nRn. 2 [S. 708]; Mohrbutter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangs-\n\nverwaltungspraxis 4. Aufl. S. 560; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung \n\nund Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 153 Rn. 80; Zeller/Stöber, ZVG 17. Aufl. \n\n§ 153 Anm. 7.4 unter a). An dieser Ansicht ist festzuhalten. \n\nb) Der Anspruch des Zwangsverwalters folgt unmittelbar aus §§ 152a, \n\n153 Abs. 1 Halbs. 1 ZVG. Diese Vorschriften setzen voraus, daß dem Zwangs-\n\nverwalter eine Vergütung zusteht. Allein deren Höhe ist durch die Verordnung, \n\nzu deren Erlaß § 152a ZVG ermächtigt, zu regeln und sodann vom Gericht \n\nfestzusetzen (BGHZ 152, 18, 22; BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004 - IXa ZB \n\n37/03, ZIP 2004, 971, 972). \n\nc) Aus dem Versteigerungserlös einer etwa neben der Zwangsverwal-\n\ntung betriebenen Zwangsversteigerung kann der Zwangsverwalter keine Be-\n\nfriedigung erlangen, weil beide Verfahren grundsätzlich voneinander unabhän-\n\ngig sind. Der Zwangsverwalter kann auch den Vollstreckungsschuldner nicht in \n\nAnspruch nehmen, weil § 788 ZPO nur dem Gläubiger einen Anspruch gegen \n\ndiesen gibt. Ebensowenig kann sich der Zwangsverwalter an die Staatskasse \n\nhalten (RG SeuffA 69 [1914], 299; zur fehlenden Haftung der Staatskasse ge-\n\ngenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 \n\n- IX ZB 123/03, ZInsO 2004, 336; zum Sequester vgl. BVerfG ZInsO 2004, \n\n383). \n\nd) Der Anspruch richtet sich vielmehr gegen den betreibenden Gläubi-\n\nger. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus \n\n§ 155 Abs. 1 und 3, § 161 Abs. 3 ZVG. \n\nNach § 155 Abs. 1 ZVG sind aus den Nutzungen des Grundstücks die \n\nAusgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der-\n\njenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines \n\nGläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten. Falls die Nutzungen nicht ausrei-\n\nchen, um die Ansprüche sowohl des Zwangsverwalters als auch des betrei-\n\nbenden Gläubigers zu decken, mindert das Recht des Zwangsverwalters, aus \n\nden erwirtschafteten Einnahmen vorweg seine Vergütung zu entnehmen, den \n\nBetrag, den der betreibende Gläubiger aus der Zwangsvollstreckung erlangt. \n\nWirtschaftlich geht die Vergütung des Zwangsverwalters somit zu Lasten des \n\nbetreibenden Gläubigers. \n\nZwar folgt daraus allein noch nicht eine Einstandspflicht des Gläubigers \n\nfür den Anspruch des Zwangsverwalters, falls die erwirtschafteten Nutzungen \n\nnicht einmal diesen decken und für den Gläubiger nichts übrig bleibt. Indes \n\nsetzt § 155 Abs. 3 ZVG voraus, daß der Zwangsverwalter für Aufwendungen, \n\ndie aus dem aktuellen Bestand der verwalteten Masse nicht bestritten werden \n\nkönnen, von dem betreibenden Gläubiger Vorschüsse verlangen kann. Diese \n\nVorschüsse leistet der Gläubiger auf eigenes Risiko: Falls kein Verwaltungs-\n\nüberschuß verbleibt, erhält der Gläubiger keinen Ersatz (Zeller/Stöber, aaO \n\n§ 155 Anm. 8). Wenn er den erforderlichen Geldbetrag nicht vorschießt, kann \n\ndas Gericht gemäß § 161 Abs. 3 ZVG die Aufhebung des Verfahrens anord-\n\nnen. Es kann nach seinem Ermessen auch davon absehen (Zeller/Stöber, aaO \n\n§ 161 Anm. 4); die Leistung des Vorschusses ist entgegen der Auffassung der \n\nRevisionserwiderung keine Verfahrensvoraussetzung. \n\ne) Der Anspruch des Zwangsverwalters auf Vergütung und Auslagener-\n\nsatz ist nicht auf den Bestand der verwalteten Masse beschränkt. \n\nDies ergibt sich aus den bereits erwähnten Vorschriften der § 155 \n\nAbs. 3, § 161 Abs. 3 ZVG (dazu oben unter a) sowie aus § 24 Abs. 3 und 4 \n\nZwVerwVO. Der Anspruch des Verwalters auf eine Mindestvergütung (zur Hö-\n\nhe vgl. BGHZ 152, 18 ff) besteht gerade dann, wenn die Zwangsverwaltung \n\nkeine Nutzungen erbracht hat. Es liegt grundsätzlich im Risikobereich des \n\nbetreibenden Gläubigers, ob die Zwangsvollstreckung zu einem die Kosten \n\ndeckenden Erlös führt. Für die Zwangsverwaltung gilt insoweit nichts anderes \n\nals für die Zwangsvollstreckung in Forderungen oder in bewegliche Sachen. \n\nWenn die gepfändete Forderung nicht werthaltig ist oder der Gerichtsvollzieher \n\nkeine pfändbaren Sachen vorfindet, entbindet dies den Gläubiger nicht von der \n\nPflicht zur Zahlung der Vollstreckungskosten. \n\nAus § 9 Abs. 4 ZwVerwVO folgt nichts Gegenteiliges. Danach ist der \n\nZwangsverwalter zu einer Anzeige an das Gericht verpflichtet, wenn Ausgaben \n\nerforderlich werden, die aus den bereits vorhandenen Mitteln oder aus siche-\n\nren Einnahmen des laufenden Miet-, Pacht- oder Wirtschaftsabschnitts nicht \n\nerfüllt werden können. Nach Auffassung der Revisionserwiderung liefe diese \n\nVorschrift leer, wenn der Gläubiger auch bei unzulänglichen Einnahmen den \n\nAnspruch des Verwalters zu erfüllen hätte. Diese Ansicht ist unzutreffend. Ge-\n\nrade weil der Gläubiger insoweit einstehen muß, trifft den Verwalter die \n\nAnzeigepflicht. Der Gläubiger kann es sich aufgrund der erstatteten Anzeige \n\nüberlegen, ob er den Antrag auf Zwangsverwaltung zurücknimmt (§ 161 Abs. 4 \n\ni.V.m. § 29 ZVG) oder unter Ablehnung eines von dem Gericht angeforderten \n\nVorschusses die Verfahrensaufhebung beantragt (§ 161 Abs. 3 ZVG). Damit \n\nkann er seine Einstandspflicht für die Kosten des Verfahrens möglicherweise in \n\nGrenzen halten. Ganz ausschließen kann er sie aber, wie später noch zu zei-\n\ngen sein wird (vgl. unten f), in keinem Falle. \n\nf) Der Vergütungsanspruch hängt nicht davon ab, daß der Zwangsver-\n\nwalter von dem Gläubiger einen entsprechenden Vorschuß verlangt hat. Zum \n\neinen räumen § 155 Abs. 3, § 161 Abs. 3 ZVG und § 28 Satz 2 ZwVerwVO dem \n\nZwangsverwalter lediglich das Recht ein, Vorschüsse zu verlangen; eine ent-\n\nsprechende Pflicht oder auch nur eine Obliegenheit wird ihm nicht auferlegt. \n\nZum andern kann der betreibende Gläubiger durch die Ablehnung einer Vor-\n\nschußzahlung nur begrenzt Einfluß auf die Höhe der von ihm zu zahlenden \n\nVergütung nehmen. Selbst wenn das Gericht daraufhin das Verfahren aufhebt, \n\nmuß der Gläubiger die bisher angefallene Vergütung bezahlen. \n\ng) Daß der Kläger die Anzeigepflicht aus § 9 Abs. 4 ZwVerwVO verletzt \n\nund deshalb die Entstehung des geltend gemachten Anspruchs zu verantwor-\n\nten habe, ist nicht geltend gemacht. \n\n2. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. \n\na) Soweit die Revisionserwiderung die Ansicht vertritt, der Kläger könne \n\nkeine Verfahrenskosten geltend machen, weil ein solcher Anspruch nur der \n\nMasse zustehe, damit vom Kläger in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes \n\ngeltend zu machen gewesen wäre und nach Aufhebung des Verfahrens nicht \n\nmehr geltend gemacht werden könne, verkennt sie, daß es sich um Auslagen \n\nhandelt, deren Erstattung das Vollstreckungsgericht bestandskräftig festgesetzt \n\nhat. \n\nb) Im übrigen hat die Beklagte gegen die Höhe des Anspruchs keine \n\nEinwendungen erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich. \n\nIII. \n\nDie Urteile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben (§ 562 ZPO). Der \n\nSenat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil diese zur \n\nEndentscheidung reif ist, und der Klage stattgeben. \n\nKreft Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/ix-zr-218-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":6},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/ix-zr-218-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:43:15.736616+00:00"}}