{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_213-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"IX ZR 213/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR!\n\nIX ZR 213/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill\n\nam 25. September 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\n\ndes 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Janu-\n\nar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n327.464,23 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie C. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin)\n\nbefaßte sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Modems. Die Beklagte\n\nwar Hauptlieferantin der Schuldnerin. Diese nahm Kredite der C. \n\nAG (nachfolgend: Bank) in Anspruch. Am 9. April 1994 trat die Schuldnerin\n\nsämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und\n\nLeistungen gegen sämtliche Kunden sicherungshalber an die Bank ab. Am\n\n30. März 1999 trat die Schuldnerin ihre Forderungen aus Lieferungen an die\n\nS. AG, einen ihrer Kunden, an die Beklagte ab. Diese vereinnahmte in\n\nder Zeit vom 5. März bis 7. Juli 1999 Zahlungen der S. AG. Durch Be-\n\nschluß vom 1. September 1999 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das\n\nInsolvenzverfahren eröffnet. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger nimmt\n\nals Prozeßstandschafter der Bank die Beklagte in Höhe von 327.464,23 \n\n(cid:15)(cid:17)(cid:16)\n\nAuskehr der von der S. AG erhaltenen Zahlungen in Anspruch. In den\n\nVorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision\n\nnicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde.\n\nII.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-\n\nsen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung\n\n(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\n1. Daß sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters\n\naus § 166 Abs. 2 InsO nicht - wie das Berufungsgericht fälschlich angenommen\n\nhat - auf den Bereicherungsanspruch (§ 816 Abs. 2 BGB) des vorrangigen Si-\n\ncherungszessionars gegen den nachrangigen Sicherungszessionar, an den der\n\nDrittschuldner mit befreiender Wirkung gezahlt hat, erstreckt, ist durch die Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2003 (IX ZR 218/02, ZIP 2003,\n\n1256, 1257) geklärt.\n\n2. Soweit das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis des Klägers\n\nals gewillkürter Prozeßstandschafter bejaht hat, ist eine grundsätzliche Be-\n\ndeutung nicht erkennbar.\n\n(cid:0)\n\nDie von der Beschwerde formulierte Frage, ob die von einer Bank als\n\nSicherungsnehmerin dem Verwalter in der Insolvenz der Sicherungsgeberin\n\nerteilte Ermächtigung zur Forderungseinziehung auch dann \"in vollem Umfang\n\nder abgetretenen Forderung vorliegt\", wenn die Bank bereits übersichert ist,\n\nstellt sich nicht.\n\nZum einen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Bank in dem\n\nZeitpunkt, als sie die Einziehungsermächtigung erteilte, bereits übersichert\n\nwar. Die Ermächtigung wurde von der Bank mit Schreiben vom 15. November\n\n2000 erteilt. Die Übersicherung hat die Bank aber lediglich für einen späteren\n\nZeitpunkt (20. November 2002) eingeräumt. Eine frühere Übersicherung ist\n\nnicht dargetan.\n\nZum anderen würde selbst eine früher eingetretene Übersicherung die\n\nBank als Sicherungsnehmerin nicht daran hindern, nach Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen der Sicherungsgeberin den Insolvenzver-\n\nwalter zu ermächtigen, die abgetretenen Forderungen in vollem Umfang einzu-\n\nziehen. Zwar ist der Beschwerde darin Recht zu geben, daß ein Sicherungs-\n\nnehmer aufgrund des Sicherungsvertrages zur Freigabe von Sicherheiten ver-\n\npflichtet ist, wenn er nachhaltig übersichert ist. Gegebenenfalls darf der Siche-\n\nrungsnehmer ihm abgetretene Forderungen nur in dem Umfang einziehen, der\n\nzur Tilgung seiner Forderungen erforderlich ist. Er darf dann auch einem Drit-\n\nten keine weitergehende Einziehungsermächtigung erteilen. Indes wären, falls\n\ndie Bank ihr abgetretene Forderungen nach Insolvenzeröffnung freigegeben\n\nhätte, diese in die Masse gefallen. Insofern konnte die zeitlich nachrangige Si-\n\ncherungszession zugunsten der Beklagten nicht mehr wirksam werden, weil\n\ndem § 91 InsO entgegenstand. Der durch Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1\n\nAlt. 2 BGB) eintretende Erwerb ist nicht insolvenzfest (Bülow WM 1998, 845,\n\n848; Uhlenbruck, \n\nInsO 12. Aufl. § 91 Rn. 30; Ganter, \n\nin: Schi-\n\nmansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 322; vgl. auch\n\nRGZ 135, 378, 383). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt,\n\ndaß die Bank noch nicht einmal Forderungen freigegeben hat. Dann kann die\n\nLage für den Beklagten keine bessere sein, selbst wenn die Bank zur Freigabe\n\nverpflichtet sein sollte.\n\nDa die Beschwerde selbst von einer derartigen Verpflichtung ausgeht,\n\nist es ausgeschlossen, daß der Kläger - wie die Beschwerde meint - den\n\nRechtsstreit im alleinigen wirtschaftlichen Interesse der Bank als Sicherungs-\n\nnehmerin führt.\n\nKreft Fischer Ganter\n\n Kayser Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_213-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/ix-zr-213-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_213-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_213-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/ix-zr-213-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_213-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:42:25.308584+00:00"}}