{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_210-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"IX ZR 210/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 210/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nam 14. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nHamburg vom 12. September 2003, berichtigt durch Beschluss \n\nvom 31. Oktober 2003, wird auf Kosten des Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n118.952,03 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch \n\nunbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n2 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats schuldet der Rechtsanwalt seinem \n\nAuftraggeber grundsätzlich keinen Hinweis auf die Höhe der anfallenden Ge-\n\nbühren. Der Mandant muss bei Beauftragung eines Rechtsanwalts regel-mäßig \n\ndamit rechnen, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat. \n\nAuf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche \n\nHöhe seines Entgelts mitzuteilen. \n\n3 \n\nAllerdings kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles nach \n\nTreu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch \n\nohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner \n\nVergütung zu belehren. Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu be-\n\nrücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen \n\nAufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus erge-\n\nbende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich \n\nsinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den \n\nMandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang \n\nmit Rechtsanwälten (BGHZ 77, 27, 29 f; BGH, Urt. v. 18. September 1997 \n\n- IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, ZIP 1998, \n\n1801, 1803; je m.w.N.). \n\n4 \n\nLetztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertrags-\n\nschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entschei-\n\ndend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein \n\nentsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Urt. \n\nv. 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, NJW 1985, 2642, 2643; Urt. v. 2. Juli 1998 aaO \n\nS. 1803). \n\n5 \n\nDieser Maßstab gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch dann, \n\nwenn bereits ein Mandat besteht und ein Folgemandat erteilt wird. So lag etwa \n\nim Urteil des Senats vom 2. Juli 1998 (aaO) ein Folgemandat vor. \n\n6 \n\nDie von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist \n\ndamit geklärt. Eine Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich. Der Senat sieht \n\nkeinen Anlass für eine Änderung seiner Rechtsprechung im Hinblick auf Folge-\n\nmandate. Insbesondere aus der umfassenden Belehrungspflicht des Anwalts im \n\nRahmen eines bestehenden Mandats, ergibt sich hierfür nichts. Auf die \n\nKosten eines Folgemandats bezieht sich dieses Mandat nicht. \n\n7 \n\nDiese Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht seiner Ent-\n\nscheidung ersichtlich zugrunde gelegt. Die Subsumtion im Einzelfall ist Aufgabe \n\ndes Tatrichters. \n\n8 \n\nVon einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-\n\ngesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nKayser \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2002 - 314 O 222/01 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.2003 - 4 U 172/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_210-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/ix-zr-210-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_210-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_210-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/ix-zr-210-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_210-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:01.427476+00:00"}}