{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_199-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"IX ZR 199/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 129, 133 Abs. 1 Wirkt der Schuldner an der Änderung eines für ihn wirtschaftlich ungünstigen Vertra- ges mit und wird dieser durch den anderen Vertragsteil erfüllt, so begründet die Mög- lichkeit, dass andernfalls der Gegner vom Vertrag zurückgetreten wäre, keine objek- tive Benachteiligung der Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgläubiger.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 199/03\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. April 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGesO § 10 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 129, 133 Abs. 1 \n\nWirkt der Schuldner an der Änderung eines für ihn wirtschaftlich ungünstigen Vertra-\n\nges mit und wird dieser durch den anderen Vertragsteil erfüllt, so begründet die Mög-\n\nlichkeit, dass andernfalls der Gegner vom Vertrag zurückgetreten wäre, keine objek-\n\ntive Benachteiligung der Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgläubiger. \n\nBGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 199/03 - OLG Jena \n\n LG Erfurt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. April 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die \n\nRichterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des \n\n1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom \n\n7. August 2003 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 27. Juni 2000 aufgehoben. Die Klage wird abge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Schuldnerin kaufte am 23. April 1997 von der Beklagten den im \n\nGrundbuch von M. , Bl. 82570, eingetragenen Grundbesitz zum Preis \n\nvon 4.169.000 DM. Die Schuldnerin beabsichtigte, auf diesen Flächen \n\n120 Eigentumswohnungen zu errichten, aus deren Erlös auch der zunächst ge-\n\nstundete und seit Vertragsbeurkundung mit 4,5 % jährlich zu verzinsende Rest-\n\nkaufpreis von 1.577.500 DM getilgt werden sollte. Zur Sicherung des Restkauf-\n\npreises nebst Zinsen hatte die Schuldnerin nach dem Vertrag vom 23. April \n\n1997 der Beklagten eine Bankbürgschaft zu stellen. Dieser Verpflichtung konnte \n\ndie Schuldnerin infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht genügen. Sie zahl-\n\nte jedoch an die Beklagte 522.500 DM zur Ablösung ihrer kaufvertraglichen \n\nPflicht, zwei Eigentumswohnungen zu übertragen. Außerdem erbrachte die \n\nSchuldnerin in Erfüllung und Ablösung kaufvertraglich übernommener Bauver-\n\npflichtungen der Beklagten an die Drittbegünstigte Zahlungen in Höhe von \n\n212.610,20 DM sowie Bauleistungen. Ferner übereignete sie der Drittbegünstig-\n\nten Grundstücke. \n\n2 \n\nIn einer Besprechung vom 15. Januar 1998 einigten sich die Schuldnerin \n\nund die Beklagte formlos dahin, als Ersatz für die Bürgschaft eine Grundschuld \n\nauf dem verkauften Grundbesitz an rangbereiter Stelle eintragen zu lassen. \n\nDaraufhin bestellte die Beklagte in notarieller Urkunde vom 13. Februar 1998 \n\neine gegen die \n\njeweiligen Eigentümer vollstreckbare Grundschuld von \n\n1.600.000 DM nebst 4,5 % Zinsen jährlich seit dem 23. April 1997. Das Grund-\n\nbuchamt trug die Belastungen am 19. Februar 1998 in die 120 Grundbuch-\n\nblätter des haftenden gebäudelosen Wohnungseigentums ein. Die Beklagte \n\nverzichtete am 3. März 1998 auch in notarieller Urkunde gegenüber der \n\nSchuldnerin auf die im Kaufvertrag ausbedungene Sicherung des Restkaufprei-\n\nses durch Bürgschaftsübergabe und bestimmte hierfür im Einvernehmen mit \n\nder Schuldnerin nunmehr die am 19. Februar 1998 eingetragene Eigentümer-\n\ngrundschuld. \n\n3 \n\n4 \n\nAm 29. Juni 1998 schrieb das Grundbuchamt die Wohnungsgrundbücher \n\nauf die Schuldnerin um. Am 11. November 1998 wurde über das Vermögen der \n\nSchuldnerin das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Kläger zum \n\nVerwalter ernannt. \n\nGegen die von der Beklagten aus dem dinglichen Titel nunmehr betrie-\n\nbene Zwangsversteigerung hat der Verwalter die Vollstreckungsabwehrklage \n\nerhoben und dazu den Standpunkt vertreten, die in der Urkunde vom 13. Feb-\n\nruar 1998 bestellte Grundschuld sei anfechtbar. Während der ersten Instanz hat \n\nder Kläger die Anfechtung durch Schriftsatz vom 31. Januar 2000 auf den ge-\n\nsamten Grundstückskaufvertrag nebst Änderungsvereinbarungen erstreckt. Er \n\nhat behauptet, die Schuldnerin habe in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ge-\n\nhandelt und die Beklagte dies gewusst. Die bestellte Grundschuld sei eine in-\n\nkongruente Deckung. Ohne die Vertragsänderung wäre der Grundstückskauf \n\nnicht durchgeführt, sondern die bisherigen Leistungen rückabgewickelt worden. \n\n5 \n\nDie Instanzgerichte sind dieser Rechtsauffassung des Klägers gefolgt. \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus \n\nder Grundschuld nur Zug um Zug gegen Rückabwicklung des Grundstücks-\n\nkaufvertrages fortzusetzen. Dagegen wendet sich die vom Senat zugelassene \n\nRevision, mit welcher die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiterver-\n\nfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision und die Berufung der Beklagten sind begründet. Dem Klä-\n\nger steht kein Recht zur Abwehr der Zwangsvollstreckung zu, welche die Be-\n\nklagte aus ihrem dinglichen Titel in den belasteten Grundbesitz der Masse be-\n\ntreibt. Die Klage kann danach keinen Erfolg haben. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die vom Geschäftsführer der \n\nSchuldnerin am 15. Januar 1998 formlos zugestandene Änderung des Kaufver-\n\ntrages mit Besicherung des gestundeten Kaufpreisteils durch die am \n\n19. Februar 1998 eingetragene Grundschuld habe zu einer mittelbaren Gläubi-\n\ngerbenachteiligung geführt und sei nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO anfechtbar. \n\nDer zugrunde liegende Kaufvertrag sei für die Schuldnerin mangels Werthaltig-\n\nkeit des angekauften Grundbesitzes wirtschaftlich nachteilig gewesen. Die Be-\n\nstellung des Grundpfandrechts habe die Masse gegenüber der ursprünglich \n\nvorgesehenen Restkaufpreissicherung durch Bankbürgschaft verkürzt. Einen \n\netwaigen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung könne die Beklagte \n\ndem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch nicht entgegenhalten. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Annahmen des Berufungsgerichts beruhen auf Rechtsirrtum. Die \n\nnach § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 767 ZPO zulässige Vollstreckungsabwehrkla-\n\nge ist unbegründet. Der Kläger ist nicht berechtigt, die vollstreckbare Grund-\n\nschuld der Beklagten anfechtungsrechtlich zurückzuverlangen. Soweit über-\n\nhaupt eine Rechtshandlung der Schuldnerin in Frage steht, fehlt es an einer \n\n- auch bei der Absichtsanfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO vorausge-\n\nsetzten - objektiven Gläubigerbenachteiligung. \n\n9 \n\n1. Nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO anfechtbar ist die dingliche Bestel-\n\nlung der am 19. Februar 1998 eingetragenen Eigentümergrundschuld; denn es \n\nhandelte sich um eine Verfügung der Beklagten, nicht um eine Rechtshandlung \n\nder Schuldnerin. Nur für Rechtshandlungen des Schuldners kommt die Ab-\n\nsichts- oder Vorsatzanfechtung in Betracht (BGHZ 155, 75, 83; 162, 143, 152). \n\nDie Verwandlung der Eigentümergrundschuld in ein Fremdrecht durch die Ei-\n\ngentumsumschreibung beruhte ebenfalls nicht auf einer Rechtshandlung der \n\nSchuldnerin. Sie war vielmehr gesetzliche Folge der Eigentumsumschreibung, \n\nfür die bereits der Grundbuchantrag der Beklagten genügte. \n\n10 \n\n2. Die am 15. Januar 1998 formlos vereinbarte Änderung der Restkauf-\n\npreissicherung durch eine Grundschuld anstelle der vorher ausbedungenen \n\nBankbürgschaft war zwar eine Rechtshandlung der Schuldnerin. Sie war nach \n\nerklärter Auflassung im Kaufvertrag auch nicht nach § 313 BGB a.F. beurkun-\n\ndungsbedürftig und deshalb wirksam (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1984 \n\n- V ZR 43/83, NJW 1985, 266). Die Gläubigergesamtheit ist indes durch diese \n\nRechtshandlung nicht benachteiligt worden. Eine Benachteiligung der Insol-\n\nvenzgläubiger liegt vor, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare \n\nRechtshandlung verkürzt wird, sich mithin die Befriedigungsmöglichkeiten der \n\nInsolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrach-\n\ntungsweise günstiger gestaltet hätten (BGHZ 124, 76, 78 f). Dabei genügt im \n\nRahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO eine mittelbare Benachteiligung, bei wel-\n\ncher sich der Nachteil erst nach Abschluss der Rechtshandlung durch das Hin-\n\nzutreten weiterer Umstände ergibt (BGHZ aaO S. 79). \n\n11 \n\na) Hätte die Schuldnerin in die Vertragsänderung vom 15. Januar 1998 \n\nnicht eingewilligt, so wäre die zusätzliche Belastung vom 19. Februar 1998 mit \n\nder ursprünglichen Eigentümergrundschuld der Beklagten ein Rechtsmangel \n\ngewesen. Der Schuldnerin hätten dann trotz Eintragung als Eigentümerin An-\n\nsprüche nach den §§ 434, 440 Abs. 1, § 326 BGB a.F. zustehen können, die \n\naber derzeit an ihrer eigenen Vertragsuntreue, der unterbliebenen Bürgschafts-\n\nübergabe, scheiterten (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1968 - V ZR 161/66, WM 1968, \n\n1299, 1302; v. 28. September 1984 - V ZR 43/83, aaO S. 267; v. 15. Oktober \n\n1993 - V ZR 141/92, WM 1994, 215, 216). \n\n12 \n\nFür den Kläger würde die Geltendmachung des Rechtsmangels in die-\n\nsem Fall bedeutet haben, dass er gemäß § 9 GesO Erfüllung des beiderseits \n\nnoch nicht vollständig erfüllten Grundstückskaufvertrages (vgl. Jaeger/Henckel, \n\nKO 9. Aufl. § 17 Rn. 87; MünchKomm-InsO/Huber § 103 Rn. 135) gewählt hät-\n\nte. Die Masse hätte dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) \n\ndie gesicherte Kaufpreisschuld gleichfalls erfüllen oder die vereinbarte Bürg-\n\nschaft stellen müssen. Der Bürge hätte für den Rückgriff gegen den Kläger \n\nmutmaßlich Sicherheit verlangt. Die Masse hätte dann außerdem auch die von \n\nder Beklagten mit der Vertragsänderung vom 15. Januar 1998 übernommene \n\nGrunderwerbssteuer zu tragen gehabt. Es ist nicht erkennbar, dass die Masse \n\ndamit im Ergebnis besser gestanden haben würde. \n\n13 \n\nb) Hätte sich die Beklagte ohne die Zustimmung der Schuldnerin zur Ver-\n\ntragsänderung keine Eigentümergrundschuld bestellt, so wäre der Notar auf \n\nGrund der ihm erteilten Weisung gemäß § 5 Abs. 4 dritter Spiegelstrich des \n\nGrundstückskaufvertrages vom 23. April 1997 wegen Nichtvorlage der Bürg-\n\nschaft verpflichtet gewesen, den Grundbuchantrag zur Eintragung der Schuld-\n\nnerin zurückzustellen. Dies hätte den Anspruch der Schuldnerin auf Eigentums-\n\nverschaffung unberührt gelassen. \n\n14 \n\nFür den Kläger hätte die Verfolgung dieses Anspruchs gegen die Beklag-\n\nte im Stande der beiderseits unvollständigen Vertragserfüllung vom 15. Januar \n\n1998 ebenfalls die Erfüllungswahl nach § 9 GesO bedeutet mit den in § 13 \n\nAbs. 1 Nr. 1 GesO (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) bezeichneten Folgen. \n\n15 \n\nHätte der Kläger hier von der Erfüllungswahl abgesehen, so wäre der \n\nRestkaufpreisanspruch der Beklagten zwar nur einfache Gesamtvollstreckungs-\n\nforderung gewesen. Die Masse hätte aber auch den gekauften Grundbesitz mit \n\nden Belastungen, wie sie vor dem 19. Februar 1998 bestanden, nicht erlangt. \n\nDer Kläger kann nicht verlangen, im Wege der Anfechtung so gestellt zu wer-\n\nden, als hätte die Beklagte ihre Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 \n\nBGB) verloren. Denn diese bleibt dem Vertragspartner des Schuldners auch \n\nnach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erhalten (vgl. BGHZ 150, \n\n353, 359; Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Kreft § 103 \n\nRn. 17). Das Grundstückseigentum hätte mit dem Wertüberschuss des ver-\n\ntragsmäßigen Belastungsstandes vor der Änderung vom 15. Januar 1998 infol-\n\ngedessen den Gesamtvollstreckungsgläubigern auch dann keine Zugriffsmög-\n\nlichkeit geboten. Der Kläger hätte ferner die bereits erbrachten Leistungen der \n\nSchuldnerin trotz Ablehnung der Erfüllung nicht unter dem Gesichtspunkt der \n\nungerechtfertigten Bereicherung zur Masse zurückverlangen können; denn der \n\nGrundstückskaufvertrag blieb in der Lage vom Zeitpunkt der Verfahrenseröff-\n\nnung bestehen (vgl. Motive der Konkursordnung, Reichstags-Drucks. II/200 An-\n\nlage S. 91 zu § 21 des Entwurfes; siehe außerdem BGHZ aaO). \n\n16 \n\nc) Hätte die Beklagte sich veranlasst gesehen, wegen Nichtvorlage der \n\nBürgschaft der Schuldnerin eine Nachfrist zu setzen und gemäß § 326 BGB \n\na.F. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so hätte sich entgegen \n\nder Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Frage gestellt, ob dieser Scha-\n\ndensersatzanspruch entsprechend § 38 KO gegen die Pflicht zur anfechtungs-\n\nrechtlichen Rückgewähr eingewendet werden konnte, sondern die Vorfrage, ob \n\ndie Anfechtung der Vertragsänderung trotz der Gefahr solcher Folgen über-\n\nhaupt in Betracht kam. Dies ist zu verneinen. \n\n17 \n\nHaftete die Schuldnerin der Beklagten auf Schadensersatz wegen Nicht-\n\nerfüllung des Grundstückskaufvertrages vom 23. April 1997, so konnte die \n\nSchuldnerin den wirtschaftlichen Nachteilen dieses Rechtsgeschäfts infolge des \n\nüberhöhten Kaufpreises nicht entgehen. Die Beklagte hatte im Rahmen ihres \n\nErfüllungsinteresses Anspruch auf den Gewinn. Nur wenn die Beklagte diesen \n\nGewinn durch Erklärung des angedrohten Rücktritts vom Vertrag preisgegeben \n\nhätte, stand die Schuldnerin besser, wenn sie den Vertrag scheitern ließ. \n\n18 \n\nEine tatsächliche Feststellung, dass ohne Zustimmung der Schuldnerin \n\nzur Vertragsänderung die Beklagte den für sie ungünstigeren Rücktritt vom Ver-\n\ntrag erklärt hätte, hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Es rechnet \n\nauch mit der Möglichkeit, dass die Beklagte, wie sie behauptet hat, vor Abgabe \n\neiner gestaltenden Erklärung anwaltlichen Rat eingeholt und sich dann für den \n\nSchadensersatzanspruch entschieden haben würde. \n\n19 \n\nErgänzender Aufklärung dieses Punktes bedarf es nicht. Ohnehin kann \n\naus dem nur hypothetischen Rücktritt der Beklagten vom Kaufvertrag für den \n\nFall, dass die vom Kläger beanstandete Vertragsänderung unterblieben wäre, \n\nnicht hergeleitet werden, die angefochtene Mitwirkung der Schuldnerin an die-\n\nser Änderung habe objektiv ihre Gläubiger benachteiligt. So, wie nur gedachte \n\nGeschehensabläufe die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung für die Benachtei-\n\nligung der Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgläubiger grundsätz-\n\nlich nicht ausschließen (vgl. BGHZ 104, 355, 360; 123, 320, 325 f; 159, 397, \n\n401; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NJW 2002, 1574, 1576 unter \n\nII. 2b; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712, 1714; v. 29. September \n\n2005 - IX ZR 184/04, WM 2005, 2193, 2194 unter II. 2. b, cc), vermögen sie im \n\nRegelfall die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung des Schuldners für die Be-\n\nnachteiligung seiner Gläubiger auch nicht zu begründen. Für eine abweichende \n\nWertung gibt der Streitfall keinen Anhalt. \n\nIII. \n\n20 \n\nDas Berufungsurteil erweist sich nicht unter anderem rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt als richtig (§ 561 ZPO). Insoweit kann offen bleiben, ob im tatsächli-\n\nchen Verlauf der Änderung und Abwicklung des Grundstückskaufvertrages vom \n\n23. April 1997 zur Zeit der Verfahrenseröffnung am 11. November 1998 ein bei-\n\nderseits nicht vollständig erfüllter Vertrag vorlag. Voraussetzung hierfür wäre, \n\ndass die Verpflichtung der Beklagten zur Rückgabe ihrer Restkaufgeldsiche-\n\nrungsgrundschuld noch zur kaufvertraglichen Eigentumsverschaffung gehörte \n\nund nicht Teil eines verselbständigten Kreditgeschäfts war. Wäre danach im \n\nStreitfall von einer Ablehnung der Erfüllung durch den Kläger und einer nicht \n\nbevorrechtigten Restkaufpreisforderung der Beklagten auszugehen, könnte sie \n\ngleichwohl aus ihrem durch die vollstreckbare Grundschuld begründeten Ab-\n\nsonderungsrecht in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldne-\n\nrin Befriedigung suchen (vgl. § 26 Satz 2 KO). \n\nIV. \n\n21 \n\nDie Urteile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben und die spruchreife \n\nVollstreckungsabwehrklage gemäß § 563 Abs. 3 ZPO abzuweisen. \n\n22 \n\nDie Kosten sämtlicher Instanzen fallen nach § 91 ZPO dem Kläger zur \n\nLast. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 27.06.2000 - 6 O 2356/99 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 07.08.2003 - 1 U 978/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/ix-zr-199-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/ix-zr-199-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:35:43.724471+00:00"}}