{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_196-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"IX ZR 196/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 196/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 3. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts Jena \n\nvom 12. August 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n94.693,27 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-\n\nsen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-\n\nvisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend (vgl. BGHZ 133, 110, \n\n111; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 962; v. \n\n27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966, 968; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR \n\n111/02, zur Veröffentlichung bestimmt) davon ausgegangen, für die hypotheti-\n\nsche Betrachtung, wie der Vorprozess ausgegangen wäre, wenn die Klägerin \n\nkein Anerkenntnis abgegeben hätte und kontradiktorisch entschieden worden \n\nwäre, komme es ausschließlich auf die Sicht des Regressrichters an. Zulas-\n\nsungsgründe werden insoweit nicht geltend gemacht. \n\n3 \n\n2. In einem zweiten Prüfungsschritt gelangt das Berufungsgericht zu \n\ndem Ergebnis, dass der Klägerin des Ausgangsrechtsstreits aus den Grund-\n\nstückskaufverträgen kein Freistellungsanspruch zugestanden habe, weil die \n\nFreistellungsklausel gegen die Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und das \n\nThüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) verstoße und nichtig sei. Die-\n\nse Annahme ist revisionsrechtlich unangreifbar. Nicht zu beanstanden ist des-\n\nhalb auch die vom Berufungsgericht hieraus abgeleitete anwaltliche Pflichtver-\n\nletzung. \n\n4 \n\n3. Auch hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität und der Zu-\n\nrechnung des Schadens sind keine Zulassungsgründe gegeben. Die Auffas-\n\nsung der Nichtzulassungsbeschwerde, dem Beklagten könne nicht angelastet \n\nwerden, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, das Gericht des Erstprozesses \n\nauf dessen (angeblich) fehlerhafte Rechtsausführung im Zusammenhang mit \n\n§ 134 BGB hinzuweisen, weil Rechtskenntnis und Rechtsanwendung vornehm-\n\nlich Aufgabe der Gerichte sei, vernachlässigt die Trennung von gerichtlichen \n\nVerfahrenspflichten einerseits und den Vertragspflichten des Rechtsanwalts \n\nandererseits. Die Problematik der Haftung des Rechtsanwalts für gerichtliche \n\nFehler stellt sich hier nicht, weil die Haftung des Anwalts allein aus der Fehlbe-\n\nratung der Partei abgeleitet wird. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen, weil \n\nsie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter \n\ndenen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). \n\nDr. Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 18.12.2002 - 10 O 901/02 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 12.08.2003 - 8 U 19/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_196-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/ix-zr-196-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_196-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_196-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/ix-zr-196-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_196-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:09:59.962994+00:00"}}