{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_195-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-06-29","aktenzeichen":"IX ZR 195/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 140 Abs. 3; BGB §§ 158, 163, 387, 394 a) § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwal- ter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO getroffen hat. b) Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluß eine abschließende Regelung, die nicht über eine entsprechende Anwendung von § 394 BGB erweitert werden kann. c) Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechts- handlung erlangt, wenn die Begründung der Aufrechnungslage alle nach den Regeln der §§ 129 ff. InsO erforderlichen Merkmale erfüllt. d) Hatte der Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseiti- ger Forderungen, ist die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise entstanden. e) Ist eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen von einer Bedin- gung abhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde; dasselbe gilt für befristete Ansprüche.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 195/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. Juni 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 140 Abs. 3; \nBGB §§ 158, 163, 387, 394 \n\na) § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage \nauch dann keine Anwendung, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwal-\nter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO getroffen hat. \n\nb) Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluß eine abschließende Regelung, die \n\nnicht über eine entsprechende Anwendung von § 394 BGB erweitert werden kann. \n\nc) Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechts-\nhandlung erlangt, wenn die Begründung der Aufrechnungslage alle nach den Regeln der \n§§ 129 ff. InsO erforderlichen Merkmale erfüllt. \n\nd) Hatte der Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseiti-\n\nger Forderungen, ist die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise entstanden. \n\ne) Ist eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen von einer Bedin-\ngung abhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht \ndarauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das \nGegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde; dasselbe gilt für befristete Ansprüche. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03 - \n\nLG Kleve \nAG Kleve \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Kleve vom 21. August 2003 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 4. Januar 2002 eröffneten Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der T. GmbH (fortan: Schuldne-\n\nrin). Diese hatte einen Vermarktungsvertrag mit der Beklagten geschlossen, die \n\nein Hotel in G. betrieb. Danach standen der Schuldnerin Provision für die \n\nVermittlung von Reisegesellschaften sowie eine Monatspauschale zu. Mit Tele-\n\nfax vom 8. August 2000 buchte die Schuldnerin für einen Reiseveranstalter \n\nZimmer bei der Beklagten in der Zeit vom 7. bis 10. und 14. bis 17. Dezember \n\n2001, die auch in Anspruch genommen wurden. \n\nAm 14. November 2001 reichte die Schuldnerin den Antrag auf Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens ein. Dieser war der Beklagten jedenfalls seit \n\ndem 1. Dezember 2001 bekannt. Mit Beschluß vom 19. November 2001 unter-\n\nsagte das Insolvenzgericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den \n\nSchuldner. Es bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und \n\nordnete an, daß Verfügungen des Schuldners nur noch mit dessen Zustim-\n\nmung wirksam seien. Der Kläger hat die Provision für die genannten Buchun-\n\ngen und die Monatspauschale Dezember 2001 in Höhe von insgesamt \n\n1092,27 € sowie einen weiteren inzwischen rechtskräftig zue rkannten An-\n\nspruch gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte hat gegen die von ihr nicht \n\nbestrittenen Forderungen mit im einzelnen dargelegten ebenfalls unstreitigen \n\nGegenansprüchen aufgerechnet, die spätestens am 15. Mai 2001 fällig waren. \n\nDer Kläger hält die Aufrechnung für unwirksam. \n\nDas Amtsgericht hat die Aufrechnung durchgreifen lassen. Die Berufung \n\ndes Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger den aberkannten Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält die Aufrechnung für wirksam und hat zur Be-\n\ngründung ausgeführt: \n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO greife nicht ein; denn die Aufrechnungslage habe \n\nschon im Eröffnungsverfahren bestanden. Auf diesen Zeitraum sei die Vor-\n\nschrift nicht entsprechend anwendbar. Die Aufrechnung verstoße nicht gegen \n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 3, § 130 InsO, weil nicht erkennbar sei, durch welche anfecht-\n\nbare Rechtshandlung die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung erlangt \n\nhaben solle. Aus dem vom Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO an-\n\ngeordneten Vollstreckungsverbot folge keine Unwirksamkeit der Aufrechnung \n\nnach § 394 BGB. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\n1. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO bezieht sich allein auf nach Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens entstehende Aufrechnungslagen. Die Norm ist auf das Er-\n\nöffnungsverfahren selbst dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn das In-\n\nsolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt und Maßnah-\n\nmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 InsO getroffen hat. \n\na) Wie der Senat zur Konkursordnung mehrfach entschieden hat, erfaßt \n\n§ 55 Nr. 1 KO nur nach Konkurseröffnung, nicht dagegen während der Seque-\n\nstration entstandene Aufrechnungslagen (BGHZ 99, 36, 40 f.; BGH, Beschl. v. \n\n4. Juni 1998 - IX ZR 165/97, ZIP 1998, 1319; Urt. v. 9. März 2000 - IX ZR \n\n355/98, ZIP 2000, 757, 758). Die Vorverlegung der Vorschrift auf den Zeitpunkt \n\nder Sequestration widerspräche der Wertung des Gesetzgebers, in der Zeit vor \n\nEröffnung des Konkursverfahrens die Aufrechnung nur durch die flexiblen An-\n\nfechtungsregeln einzuschränken und so den gutgläubig aufrechnenden Gläu-\n\nbiger zu schützen (zustimmend BFH ZIP 1999, 714, 717). An dieser grundsätz-\n\nlichen Unterscheidung hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung nichts geän-\n\ndert. Die Gesetzesmaterialien liefern keinen Hinweis für die Absicht, unter be-\n\nstimmten Voraussetzungen eine bereits im Eröffnungsverfahren entstandene \n\nAufrechnungslage nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 InsO zu behandeln (vgl. BT-\n\nDrucks. 12/2443, S. 141). Darauf hat der Senat bereits in seinen Entscheidun-\n\ngen vom 4. Juni 1998 (aaO) und vom 9. März 2000 (aaO) hingewiesen; daran \n\nhält er \n\nfest \n\n(zustimmend Braun/Kroth, \n\nInsO § 96 Rn. 8; Uhlenbruck, \n\nInsO 12. Aufl., § 96 Rn. 26 sowie das unten zu b bb zitierte Schrifttum). \n\nb) Im Fall einer vor Insolvenzeröffnung entstandenen Aufrechnungslage \n\nläßt sich ein Aufrechnungsverbot auch nicht aus § 394 BGB in Verbindung mit \n\n§ 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 InsO herleiten. \n\naa) Die - im Schrifttum umstrittene (vgl. Eckardt, ZIP 1995, 1146, 1152 f.; \n\nHenckel, EWiR 1995, 1195, 1196; Nobbe, RWS-Forum 9, S. 99, 117 ff.) - \n\nRechtsprechung des Senats zum Aufrechnungsverbot gegen Forderungen des \n\nSchuldners, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsver-\n\nfahrens begründet worden sind (BGHZ 130, 76; 137, 267, 287; BGH, Urt. v. \n\n18. April 1996 - IX ZR 206/95, WM 1996, 1063 f.; v. 24. Oktober 1996 - IX ZR \n\n284/95, WM 1996, 2250, 2251), beruht einmal auf der besonderen Vorschrift \n\ndes § 2 Abs. 4 GesO, wonach gegen den Schuldner eingeleitete, bei Antrag-\n\nstellung noch nicht abgeschlossene Vollstreckungsmaßnahmen gerichtlich so-\n\nfort einzustellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1996 - IX ZR 195/95, ZIP \n\n1996, 845, 846). Die Regelung hat weder in der Konkursordnung noch in der \n\nInsolvenzordnung eine Parallele. Diese Rechtsprechung erklärt sich zudem \n\ndaraus, daß der Senat zunächst Bedenken hatte, die Anfechtungsvorschrift des \n\n§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO auf Rechtshandlungen anzuwenden, an denen der \n\nSchuldner nicht beteiligt war (vgl. BGHZ 130, 76, 85), und bei einem engen \n\nVerständnis dieser Anfechtungsnorm (anders später BGHZ 143, 332) ohne \n\ngleichzeitige Ausdehnung des Aufrechnungsverbots der Grundsatz der Gläubi-\n\ngergleichbehandlung im Gesamtvollstreckungsverfahren nur unzureichend hät-\n\nte durchgesetzt werden können. Entgegen einer von den Instanzgerichten teil-\n\nweise vertretenen Meinung (KG NZI 2000, 221; LG Gera, ZInsO 2002, 1092, \n\n1093) läßt sich die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Aufrechnungen \n\nnach § 394 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 GesO schon aus diesen Grün-\n\nden nicht auf die Insolvenzordnung übertragen. Diese enthält zudem mit § 96 \n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO eine Sonderregelung für anfechtbar begründete Aufrech-\n\nnungslagen, die den Rückgriff auf in anderen Gesetzen enthaltene Regelungen \n\nausschließt. \n\nbb) Eine die Aufrechnungsbefugnis einschränkende Wirkung geht auch \n\nnicht von Sicherungsmaßnahmen aus, die das Insolvenzgericht im Eröffnungs-\n\nverfahren nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 InsO anordnet. \n\nDie Insolvenzordnung hat die vollstreckungsrechtlichen Folgen des In-\n\nsolvenzverfahrens und die Zulässigkeit der Aufrechnung in voneinander ge-\n\ntrennten Bestimmungen geregelt. Insbesondere die Verbindung der Unwirk-\n\nsamkeit der Aufrechnung mit der anfechtbaren Begründung der Aufrechnungs-\n\nlage macht deutlich, daß die §§ 94 bis 96 InsO insgesamt die Frage, wann Auf-\n\nrechnungen unwirksam sind, insolvenzrechtlich umfassend und abschließend \n\nregeln und damit auch für das Eröffnungsverfahren in dieser Hinsicht keinen \n\nRaum lassen für von § 21 Abs. 2 Nr. 2, 3 InsO ausgehende zusätzliche \n\nRechtswirkungen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juni 1998, aaO; zustimmend HK-\n\nInsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 21 Rn. 25, § 24 Rn. 7; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 94 \n\nRn. 88; Gerhardt, Festschrift für Zeuner S. 353, 366; Häsemeyer, Kölner Schrift \n\nzur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 663 Rn. 50; MünchKomm-InsO/Brandes, § 94 \n\nRn. 41 ff.). \n\nDarüber hinaus wäre es auch deshalb nicht überzeugend, ein Verfü-\n\ngungs- oder Vollstreckungsverbot als aufrechnungsausschließend zu behan-\n\ndeln, weil Aufrechnungslagen durch Rechtshandlungen Dritter, z.B. Forde-\n\nrungsabtretungen, begründet werden können, die von den in § 21 Abs. 2 Nr. 2 \n\nund 3 InsO ausgehenden Verboten nicht erfaßt werden (Häsemeyer, aaO; \n\nLüke, aaO). \n\n2. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist auch nicht gemäß § 96 \n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam. \n\na) Allerdings wurde die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine Rechts-\n\nhandlung begründet, die im Ansatz geeignet ist, die Merkmale eines in §§ 130 \n\nff. InsO normierten Anfechtungstatbestandes zu erfüllen. \n\nSchon nach früherem Recht lag in der Verknüpfung der eigenen Gläubi-\n\ngerstellung mit einer schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Gemein-\n\nschuldner, die eine Aufrechnungslage begründete, eine Rechtshandlung, wel-\n\nche im Falle der Gläubigerbenachteiligung unter den in §§ 30, 31 KO, 10 GesO \n\nnormierten Voraussetzungen angefochten werden konnte. Der Verwalter war in \n\ndiesen Fällen berechtigt, mit der Anfechtungsklage die Rückgewähr der Auf-\n\nrechnungslage in der Weise zu verlangen, daß er die Forderung des Gemein-\n\nschuldners geltend machte und dem Anfechtungsgegner die Aufrechnung ver-\n\nsagt blieb (vgl. BGHZ 145, 245, 253 ff.; 147, 233, 236 f.). Die Vorschrift des \n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO verfolgt das gleiche wirtschaftliche Ziel wie die frühere \n\nRegelung. Sie setzt voraus, daß die Aufrechnungslage in einer von §§ 130 ff. \n\nInsO beschriebenen Weise anfechtbar erworben wurde. Die wesentliche Neue-\n\nrung liegt nur darin, daß der Verwalter in einem solchen Fall keine Anfech-\n\ntungsklage zu erheben braucht, sondern sich unmittelbar auf die Unwirksam-\n\nkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen kann. \n\nIm Streitfall ist nach dem Vorbringen der Parteien davon auszugehen, \n\ndaß die Schuldnerin und die Beklagte die sich gegenüberstehenden Forderun-\n\ngen durch Vereinbarungen zu verschiedenen Zeitpunkten erworben haben. Die \n\nDarstellung der Beklagten läßt allerdings nicht erkennen, ob der Rechtsgrund \n\nfür die zur Aufrechnung gestellten Forderungen zeitlich früher oder später liegt \n\nals der Sachverhalt, auf den der Kläger den streitbefangenen Anspruch stützt. \n\nIn beiden Fällen kann jedoch die Aufrechnungslage nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 \n\nInsO anfechtbar begründet worden sein, sowohl dann, wenn der Gläubiger \n\nnachträglich eine Gegenforderung erwirbt, als auch bei Entstehung der gegen-\n\nseitigen Forderungen in umgekehrter zeitlicher Reihenfolge (vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Brandes, § 96 Rn. 27; BT-Drucks. 12/2443, S. 141). \n\nb) Ob die Begründung einer Aufrechnungslage eine kongruente oder \n\ninkongruente Rechtshandlung darstellt, ist ebenso wie im früheren Recht gere-\n\ngelt. Dazu hat der Senat entschieden, daß die Herstellung der Aufrechnungs-\n\nlage zu einer inkongruenten Deckung führt, wenn der Aufrechnende vorher \n\nkeinen Anspruch auf die Vereinbarung hatte, die die Aufrechnungslage entste-\n\nhen ließ (BGHZ 147, 233, 240; vgl. auch Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl., § 30 \n\nRn. 274). Es gibt keinen Grund, dies bei Prüfung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO \n\nanders zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, WM \n\n2003, 2458, 2459); denn § 131 InsO bezeichnet jede Rechtshandlung, die dem \n\nInsolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, auf die er keinen Anspruch hat-\n\nte, als inkongruent. Auch die Art und Weise der Erfüllung kann inkongruent \n\nsein, was insbesondere für Leistungen erfüllungshalber und an Erfüllungs Statt \n\nzutrifft (vgl. BGHZ 123, 320, 324 f.). Es überzeugt daher nicht, die Herstellung \n\nder Aufrechnungslage als kongruent anzusehen, weil die Aufrechnung in ihrer \n\nWirkung der Erfüllung gleichsteht (so aber Häsemeyer, aaO S. 657 Rn. 35). \n\nEbensowenig liefert die Entstehungsgeschichte der Vorschrift einen Anhalts-\n\npunkt dafür, daß die Erlangung der Aufrechnungslage nunmehr entgegen dem \n\nfrüheren Recht \n\nregelmäßig als kongruent anzusehen \n\nist \n\n(a.A. Küb-\n\nler/Prütting/Lüke, aaO Rn. 47). Wie bisher richtet sich die Einordnung des Er-\n\nwerbs der Aufrechnungslage als kongruent oder inkongruent vielmehr ent-\n\nscheidend nach dem Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen dem Insolvenz-\n\nschuldner und seinem Gläubiger. \n\nc) Die Parteien haben zum Entstehungsgrund der gegenseitigen Forde-\n\nrungen nicht ausreichend vorgetragen, um diese Frage im Streitfall abschlie-\n\nßend entscheiden zu können. Dies ist auch nicht erforderlich, weil der für die \n\nBegründung der Aufrechnungslage maßgebliche Zeitpunkt der Rechtshandlung \n\n(§ 140 InsO) außerhalb des von §§ 130, 131 InsO geschützten Zeitabschnitts \n\nliegt und der Kläger keine Tatsachen vorgetragen hat, die für eine Anfechtbar-\n\nkeit nach § 133 Abs. 1 InsO wegen vorsätzlicher Benachteiligung erforderlich \n\nsind. \n\naa) Der Kläger verlangt Provision für die Vermittlung von Reisegesell-\n\nschaften für das Hotel der Beklagten in Höhe von 774,50 €. Diese Forderung \n\nhat die Schuldnerin nach den Regeln des Handelsvertreterrechts erlangt. \n\n(1) Die Provisionsforderung des Handelsvertreters entsteht nach § 87 \n\nAbs. 1 bis 3 HGB bereits mit Abschluß des Vertrages zwischen dem Unter-\n\nnehmer und dem Dritten, der hier durch die Buchung vom 9. August 2000 zu-\n\nstande gekommen ist. Die Provision ist gleichwohl nach § 87a Abs. 1 Satz 1 \n\nHGB erst verdient, sobald das Geschäft ausgeführt ist. Bis dahin steht sie unter \n\neiner aufschiebenden Bedingung (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR \n\n66/89, NJW 1990, 1665; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 87a Rn. 5). Die \n\ngemäß § 87a Abs. 1 HGB maßgebliche Bedingung trat erst ein, als die Zimmer \n\ntatsächlich \n\nin Anspruch genommen worden waren, also am 10. bzw. \n\n17. Dezember 2001. Solange die Forderung, gegen die der Gegner aufrechnen \n\nwill, noch aufschiebend bedingt ist, fehlt es an der Aufrechnungslage; denn \n\neine aufschiebend bedingte Forderung ist nicht erfüllbar (BGHZ 103, 363, 367; \n\nMünchKomm-BGB/Schlüter, 4. Aufl., § 387 Rn. 38; Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n63. Aufl., § 387 Rn. 12). Folglich war die Beklagte erst zu einem Zeitpunkt zur \n\nAufrechnung berechtigt, als die Schuldnerin bereits Insolvenzantrag gestellt \n\nhatte. \n\n(2) Auf diesen Zeitpunkt kommt es indessen rechtlich nicht an. Da § 96 \n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO fordert, daß alle Merkmale einer anfechtbaren Rechtshand-\n\nlung vorliegen, ist der für die Anfechtbarkeit wesentliche Zeitpunkt der Vor-\n\nnahme der Rechtshandlung nach § 140 InsO zu bestimmen. Danach kommt es \n\ndarauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde. \n\nIm Regelfall gilt eine Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn \n\nihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (§ 140 Abs. 1 InsO). Gemäß § 140 \n\nAbs. 3 InsO bleibt bei einer bedingten Rechtshandlung der Eintritt der Bedin-\n\ngung außer Betracht. Abzustellen ist dann auf den \"Abschluß der rechtsbe-\n\ngründenden Tatumstände\" (BT-Drucks. 12/2443, S. 167; HK-InsO/Kreft, aaO, \n\n§ 140 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 50). Eine solche bedingte \n\nRechtshandlung ist auch im Streitfall gegeben. Die Herstellung der Aufrech-\n\nnungslage, auf die es ankommt, wurde durch Rechtsgeschäft begründet, be-\n\ndingt auf den Zeitpunkt, zu dem die Schuldnerin nach Ausführung des Ge-\n\nschäfts durch den Unternehmer gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB den Anspruch \n\nauf die Zahlung der Provision gewann. Da die Begründung der Aufrechnungs-\n\nlage durch Erfüllbarkeit der Hauptforderung (§ 387 BGB) in jedem Fall davon \n\nabhing, daß der Unternehmer das vermittelte Geschäft ausführte und damit die \n\nProvision der Schuldnerin verdient war, handelte es sich in dem Augenblick, \n\nals das Gegenseitigkeitsverhältnis entstand - unabhängig davon, ob die Haupt- \n\noder die Gegenforderung zuerst begründet wurde - um eine bedingte Rechts-\n\nhandlung im Sinne von § 140 Abs. 3 InsO. Daher ist anfechtungsrechtlich auf \n\nden Zeitpunkt abzustellen, zu dem die spätere Forderung entstanden ist. \n\nDieses Verständnis der Norm wird durch die Regelung des § 95 InsO \n\nbestätigt. Danach kann die Aufrechnung gegen eine bedingte Forderung selbst \n\ndann noch durchgreifen, wenn die Bedingung nach Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahren eintritt. Würde sich die Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage in Fäl-\n\nlen zunächst bedingter Forderungen nach dem Zeitpunkt richten, zu dem die \n\nAufrechnung gemäß § 387 BGB zulässig wird, hätte dies zur Folge, daß ein \n\nEintritt der Bedingung nach Eingang des Insolvenzantrags gemäß § 131 Abs. 1 \n\nNr. 1 InsO generell und in Fällen der Kongruenz gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 In-\n\nsO bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder dem Eröff-\n\nnungsantrag zur Unwirksamkeit der Aufrechnung führt. Ein berechtigter Grund \n\ndafür ist nicht zu erkennen. Eine solche Wertung stände auch im Widerspruch \n\nzum Willen des Gesetzgebers, der die Regelung des § 140 Abs. 3 InsO gerade \n\ndeshalb geschaffen hat, weil bedingte und befristete Forderungen im Insol-\n\nvenzverfahren geltend gemacht werden können (BT-Drucks. 12/2443, S. 167). \n\n(3) Der Rechtsgrund für den Anspruch der Schuldnerin sowie die zur \n\nAufrechnung gestellten Forderungen - und damit das Gegenseitigkeitsverhält-\n\nnis - war unstreitig spätestens im Mai 2001 gelegt. Deshalb ist die Herstellung \n\nder Aufrechnungslage nicht nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar. Da aus dem \n\nVorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen weder eine inkongruente \n\nBegründung der Aufrechnungslage noch sonstige auf einen Gläubigerbenach-\n\nteiligungsvorsatz der Schuldnerin deutende Umstände erkennbar sind und die \n\nRevision eine Verfahrensrüge in diesem Zusammenhang nicht erhoben hat, \n\nscheidet eine Anfechtbarkeit nach § 133 InsO ebenfalls aus. \n\nbb) Der Kläger verlangt außerdem die Monatspauschale für Dezember \n\n2001 in Höhe von 317,77 € (621,50 DM). Zwischen der Sch uldnerin und der \n\nBeklagten war ein Dauerschuldverhältnis begründet worden, aus dem ersterer \n\noffenbar monatlich wiederkehrend eine Pauschalvergütung zustand. \n\nDer Senat hat bei Prüfung des Aufrechnungsausschlusses nach § 55 \n\nAbs. 1 Nr. 1 KO - der inhaltlich § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entsprechenden Norm - \n\nangenommen, daß Mietzinsforderungen im Sinne dieser Vorschrift nicht schon \n\nmit Vertragsschluß, sondern gemäß § 163 BGB befristet erst mit Beginn der \n\njeweiligen Periode, für die der Mietzins geschuldet wird, entstehen (Urteil vom \n\n30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, WM 1997, 545, 546; vgl. auch BGHZ 86, 382, \n\n385; 109, 368, 372). Ob dies bei monatlich wiederkehrenden Vergütungsan-\n\nsprüchen für Dienstleistungen, die zu einem Festpreis erbracht werden, in glei-\n\ncher Weise gilt, braucht nicht entschieden zu werden; denn § 140 Abs. 3 InsO \n\nbehandelt befristete ebenso wie bedingte Rechtshandlungen. Der Kläger hat \n\nnicht bestritten, daß die Vereinbarung solcher Monatspauschalen schon getrof-\n\nfen war, als der Beklagten im Mai 2001 Gegenforderungen zustanden. Der Klä-\n\nger hat daher selbst dann, wenn man hier eine befristete Forderung bejaht,\n\nnicht schlüssig dargelegt, daß die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare \n\nRechtshandlung erlangt wurde. \n\nKreft Fischer Ganter \n\n Kayser Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_195-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-29/ix-zr-195-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":11},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_195-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_195-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-29/ix-zr-195-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_195-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:25.475872+00:00"}}