{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_194-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"IX ZR 194/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 194/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 23. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n17. Juli 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n215.405,20 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch \n\nunbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n2 \n\nDer von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfehler eines \n\nunzulässigen Teilurteils gebietet nicht die Zulassung der Revision. Rechtsfehler \n\nin einer Einzelfallentscheidung, wie vorliegend gegeben, begründen die Zulas-\n\nsung der Revision nur in seltenen Ausnahmefällen (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n11. Februar 2003 - XI ZR 113/02, BGHR ZPO n.F. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Be-\n\ndeutung, grundsätzliche 2 (Gründe)). Hier kommt die Besonderheit hinzu, dass \n\ndas Berufungsgericht die Frage der Zulässigkeit des Teilurteils - wohl im Hin-\n\nblick auf die fehlende Rüge in der Berufungsbegründung - nicht erörtert oder \n\nauch schlicht übersehen hat. \n\n3 \n\nDer im landgerichtlichen Teilurteil aufgeführte Gesichtspunkt, es handele \n\nsich um separate Streitgegenstände, auf den das Berufungsgericht in seiner \n\nallgemeinen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts mög-\n\nlicherweise Bezug genommen hat, ist weder verallgemeinerungsfähig noch \n\nkann er auf eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen \n\nwerden (vgl. BGHZ 159, 135, 139). Im Übrigen ist das Berufungsgericht hin-\n\nsichtlich der Vereinbarung vom 5./6. Mai 1997 mit zutreffender Begründung, die \n\nvon der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht weiter in Frage gestellt wird, \n\nvon einer inkongruenten Deckung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) ausgegangen. \n\nAuch im Hinblick hierauf fehlt es am Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 247/03, \n\nNJW 2004, 1167, 1169); eine ernsthafte Gefahr der Divergenz zu späteren Ent-\n\nscheidungen besteht nicht. \n\n4 \n\nVon einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-\n\ngesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.11.2002 - 3 O 14192/99 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 17.07.2003 - 19 U 1556/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zr-194-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zr-194-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:12.169734+00:00"}}