{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_186-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"IX ZR 186/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 186/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill \n\nam 10. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 22. Juli 2003 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Ver-\n\nfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sowie das Revisionsver-\n\nfahren werden zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n51.129,19 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch \n\nunbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-\n\ngerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung ist es eine Frage der \n\nAuslegung im Einzelfall, ob eine Vereinbarung nach § 630 Abs. 1 Nr. 3 ZPO \n\nnur als eine für den Fall der einverständlichen Scheidung geschlossene anzu-\n\nsehen \n\nist (vgl. vgl. AG Charlottenburg FamRZ 1981, 787, 788; Baum-\n\nbach/Albers, ZPO 62. Aufl. § 630 Rn. 3; Sedemund/Treiber \n\nin Johann-\n\nsen/Henrich, Eherecht 4. Aufl. § 630 ZPO Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Finger, \n\n§ 630 \n\nRn. 19; \n\nMusielak/ \n\nBorth, ZPO 4. Aufl. § 630 Rn. 7 f; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 630 Rn. 11; \n\nStein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. § 630 Rn. 10). Höchstrichterlicher Klä-\n\nrungsbedarf besteht insoweit nicht. Auch kann es - wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend gesehen hat - für die Frage des Schadens und der haftungsausfül-\n\nlenden Kausalität dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung zwischen den E-\n\nheleuten mit Scheitern der einverständlichen Scheidung (§ 1565 Abs. 1, § 1566 \n\nAbs. 1 BGB) gegenstandslos wird oder jedenfalls frei widerrufen werden kann. \n\nDarf sich der widersprechende Ehepartner auch von der Folgevereinbarung \n\nlösen, liegt schließlich kein Fall des § 162 Abs. 1 BGB vor. \n\n3 \n\n2. Geht der Gegenstand der Vereinbarung - wie im Streitfall - über den \n\nnotwendigen Regelungsinhalt des § 630 Abs. 1 ZPO hinaus, ist nach nicht klä-\n\nrungsbedürftigen Auslegungsgrundsätzen, gegebenenfalls in Verbindung mit \n\n§ 139 BGB, zu beurteilen, ob auch diese Regelungen in Wegfall geraten sind \n\noder noch Bestand haben. Diese Rechtsfrage wird im Übrigen nicht entschei-\n\ndungserheblich. Der mit der Berufung allein weiterverfolgte Anspruch auf Ab-\n\ngeltung des vereinbarten Unterhaltsverzichts fällt eindeutig unter die in § 630 \n\nAbs. 1 Nr. 3 ZPO genannten Rechtsverhältnisse. \n\nVon einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-\n\ngesehen. \n\n3. Da die Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgaussichten hat, \n\nkommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (vgl. § 114 \n\nSatz 1 ZPO). \n\n4 \n\n5 \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Vill \n\nVorinstanzen: \n\nLG Fulda, Entscheidung vom 27.06.2002 - 2 O 500/00 - \n\nOLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.07.2003 - 14 U 156/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-10/ix-zr-186-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-10/ix-zr-186-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:10:44.524358+00:00"}}