{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_177-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"IX ZR 177/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 407 Abs. 1 Streiten sich der Zedent und der Zessionar über die Wirksamkeit der Abtretung und ist für den Schuldner nicht offensichtlich, daß die von dem Zedenten erhobenen Ein- wendungen abwegig oder schlechterdings unvernünftig sind, hat er keine Kenntnis von der Abtretung. BRAO § 49b Abs. 2 Knüpft eine Abrede lediglich die vorzeitige Fälligkeit eines vereinbarten Honorars an die Zahlung des Prozeßgegners im laufenden Rechtsstreit, so liegt darin kein unzu- lässiges Erfolgshonorar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 177/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. März 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \n\nja \nnein \n\nBGB § 407 Abs. 1 \n\nStreiten sich der Zedent und der Zessionar über die Wirksamkeit der Abtretung und \nist für den Schuldner nicht offensichtlich, daß die von dem Zedenten erhobenen Ein-\nwendungen abwegig oder schlechterdings unvernünftig sind, hat er keine Kenntnis \nvon der Abtretung. \n\nBRAO § 49b Abs. 2 \n\nKnüpft eine Abrede lediglich die vorzeitige Fälligkeit eines vereinbarten Honorars an \ndie Zahlung des Prozeßgegners im laufenden Rechtsstreit, so liegt darin kein unzu-\nlässiges Erfolgshonorar. \n\nBGH, Urteil vom 18. März 2004 - IX ZR 177/03 - OLG Karlsruhe \n LG Lörrach \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 7. Juli \n\n2003, berichtigt durch Beschluß vom 20. August 2003, und das \n\nUrteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 28. No-\n\nvember 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum \n\nNachteil der Beklagten entschieden worden ist. \n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebeninter-\n\nvention zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger macht aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten, \n\ndie mit ihrem Streithelfer verheiratet war, Zugewinnausgleichsansprüche gel-\n\ntend, die der Streithelfer in Höhe der gegen ihn gerichteten offenen Honorar-\n\nansprüche an die Rechtsanwaltssozietät B. , (fortan: \n\nBWS) abgetreten hatte. BWS hat den Anspruch an den Kläger, ein anderes \n\nMitglied der Sozietät, weiter abgetreten. \n\nDer Streithelfer wurde in dem seit September 1994 anhängigen Ehe-\n\nscheidungsverfahren von Rechtsanwalt Dr. D. - gleichfalls Sozius von \n\nBWS - vertreten. Dieser machte für den Streithelfer vor dem Familiengericht \n\neinen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von gut 7,7 Mio DM sowie Tren-\n\nnungsunterhalt von gut 12.000 DM monatlich geltend. Außerdem vertrat er den \n\nStreithelfer außergerichtlich bei der Verteilung des Hausrats, dessen Wert er \n\nmit knapp 400.000 DM bezifferte. Am 12. Juni 1997 trafen der Streithelfer und \n\nRechtsanwalt Dr. D. für BWS eine Honorarvereinbarung, nach der sich der \n\nStreithelfer für die Vertretung im ersten Rechtszug zur Zahlung eines zusätzli-\n\nchen Honorars von netto 300.000 DM verpflichtete, welches spätestens mit \n\nAbschluß des ersten Rechtszuges fällig sein sollte. Am Folgetag vereinbarten \n\nder Streithelfer und Rechtsanwalt Dr. D. schriftlich folgendes: \n\n\"... sind sich darüber einig, daß dann, wenn ... (die Beklagte) eine \nTeilzahlung auf den Zugewinn leistet, der Betrag, der über \nDM 2 Mio. liegt zunächst zum Ausgleich des vereinbarten Zusatz-\nhonorars verwandt wird. Zahlt also ... (die Beklagte) DM 2,4 Mio., \nist erst das Honorar mit DM 300.000,-- sofort fällig, ... zahlt sie \nDM 2,1 Mio., sind DM 100.000,-- fällig. ... Weitere Bedingung ist \ndie Fortführung des Prozesses im bisherigen Umfang, sofern ... \n(der Streithelfer) hierauf nicht verzichtet.\" \n\nIn dem wegen des Zugewinnausgleichs wechselseitig geführten Beru-\n\nfungsverfahren trafen BWS und der Streithelfer am 14./28. Juni 1999 eine wei-\n\ntere Honorarvereinbarung: \n\n\"Für die Vertretung im Berufungsrechtszug am OLG Karlsruhe \nwegen Zugewinnausgleich vereinbaren die Parteien, anstatt der \ngesetzlichen Gebühren ein Honorar von DM 100.000,-- ... zuzüg-\nlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger Auslagen. Das \nHonorar ist nach Beendigung des Auftrages fällig.\" \n\nUnmittelbar unter der Unterschrift des Streithelfers findet sich der hand-\n\nschriftliche Zusatz \"gültig in Verbindung m. AB-Schr. v. 29.6.99 u. 30.6.99\". Mit \n\n\"AB\" bezeichnete der Streithelfer sich selbst. \n\nAm 11. Juli 1999 trafen der Streithelfer und Dr. D. folgende hand-\n\nschriftlich verfaßte Vereinbarung: \n\n\"... (der Streithelfer) tritt hiermit seine Ansprüche auf Zugewinn-\nausgleich an RA Dr. D. in Höhe der bis heute offenen und der \nkünftigen berechtigten Honoraransprüche ab. Dr. D. nimmt die \nAbtretung an.\" \n\nDas Berufungsverfahren endete am 29. September 1999 mit einem ge-\n\nrichtlichen Vergleich. Zur vollständigen Abgeltung des Zugewinnausgleichsan-\n\nspruchs des Streithelfers und eines Versorgungsausgleichsanspruchs der Be-\n\nklagten hatte diese an den Streithelfer einen am 15. Dezember 1999 fälligen \n\nund ab diesem Zeitpunkt mit 6 v.H. zu verzinsenden Gesamtbetrag von \n\n2,8 Mio. DM zu zahlen, wobei sie die von ihr gewährten Prozeßkostenvor-\n\nschüsse an den Streithelfer in Höhe von 174.000 DM verrechnen durfte. Die \n\ndamaligen Prozeßparteien trafen u.a. weitere Regelungen zur Löschung von \n\ndinglichen Sicherheiten, die der Streithelfer auf Grundstücken der Beklagten im \n\nWege der Sicherungsvollstreckung hatte eintragen lassen, Zug um Zug gegen \n\nStellung einer Bankbürgschaft durch die Beklagte. Bei Vergleichsabschluß war \n\ndie teilweise Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Beklagten und \n\nihren Prozeßbevollmächtigten nicht bekannt. \n\nMit Begleitschreiben vom 11. Oktober 1999 stellte Rechtsanwalt \n\nDr. D. die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 29. September \n\n1999 der Beklagten im Parteibetrieb zu. Auch hierbei erfolgte kein Hinweis auf \n\ndie Abtretung. \n\nAm 18. Oktober 1999 legte Rechtsanwalt Dr. D. der Beklagten die \n\nteilweise Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs offen, indem er deren \n\nProzeßbevollmächtigten ein Schreiben vom selben Tag übergab, dem als An-\n\nlagen die Abtretungserklärung vom 11. Juli 1999 und eine Vollmacht nebst In-\n\nkassoberechtigung, jeweils in beglaubigter Kopie, beigefügt waren. \n\nDie Beklagte mußte die Zugewinnausgleichsforderung finanzieren. Im \n\nNovember 1999 einigten sich die Vergleichsparteien dahin, daß die Abwicklung \n\nauf Wunsch der finanzierenden Bank nicht über eine Bankbürgschaft, sondern \n\nüber ein Treuhandkonto eines Notars erfolgen sollte. Am 26. November 1999 \n\nerteilte die Beklagte der finanzierenden Bank einen entsprechenden Überwei-\n\nsungsauftrag über 2.626.000 DM, den die Bank am 30. November 1999 aus-\n\nführte. Am 2. Dezember 1999 erteilte sie dem Notar Treuhandauftrag mit dem \n\nInhalt, den Betrag in Erfüllung des Vergleichs an den Streithelfer \"bzw. an die \n\nvon ihm insoweit nachweislich zur Entgegennahme berechtigten Prozeßbe-\n\nvollmächtigten\" mit Wertstellung vom 15. Dezember 1999 auf das von diesen \n\nangegebene Konto zu zahlen, sofern nachfolgend näher bezeichnete Bedin-\n\ngungen erfüllt waren. Mit Schreiben an den Notar vom 8. Dezember 1999 \n\nstimmte Rechtsanwalt Dr. D. im Namen und im Auftrag des Streithelfers der \n\nTreuhandabwicklung entsprechend dem Treuhandauftrag der Bank zu, erklärte \n\ndie Freigabe der gepfändeten Ansprüche und bat um Überweisung der Ver-\n\ngleichssumme auf ein näher bezeichnetes Anderkonto von BWS. \n\nSpätestens am 11. Dezember 1999 erfuhr der Streithelfer von der Zah-\n\nlungsabwicklung über das Konto seiner Prozeßbevollmächtigten. Mit einer Viel-\n\nzahl von Schreiben vom 11. Dezember, 14. Dezember und 15. Dezember 1999 \n\nan die Beklagte persönlich, den Notar und Rechtsanwalt Dr. D. widerrief er \n\ndie diesem erteilte Inkassovollmacht und verlangte Zahlung des ungekürzten \n\nBetrages auf sein Bankkonto. In seinem Schreiben vom 14. Dezember 1999 an \n\ndie Beklagte führte er u.a. aus, daß seinem Rechtsanwalt eine Honorarforde-\n\nrung von 100.000 DM und nicht von 300.000 DM zustehe und die Forderungs-\n\nabtretung nur im Falle seines Todes vor dem Vergleichsschluß am 29. Sep-\n\ntember 1999 und auch nur in Höhe von 100.000 DM Geltung gehabt habe. \n\nSchon gar nicht dürfe Rechtsanwalt Dr. D. sein Honorar vom Zugewinn-\n\nausgleichsbetrag abziehen, weil er als damaliger Prozeßbevollmächtigter am \n\n29. September 1999 der Direktzahlung zugestimmt habe. Aus dem gleichen \n\nGrunde sei die Inkassovollmacht hinfällig. \n\nMit Telefax vom 14. Dezember 1999 an die Prozeßbevollmächtigten der \n\nBeklagten machte Rechtsanwalt Dr. D. unter Hinweis auf die Abtretung gel-\n\ntend, gemäß § 325 ZPO ständen BWS in Höhe der Honorarforderung die in \n\ndem Vergleich titulierten Rechte zu. Zur Bezifferung der abgetretenen Forde-\n\nrung fügte er Kostennoten, die Honorarvereinbarungen sowie eine Zusammen-\n\nstellung der noch offenstehenden Kosten bei; diese schließt mit einem Betrag \n\nvon 483.988,47 DM ab. \n\nAuf dieses Telefax antwortete die Beklagte mit Faxschreiben ihrer \n\nRechtsanwälte vom selben Tag u.a. wie folgt: \n\n\"... machen Sie Anspruchsübergang aus einer Abtretung geltend, \ndie erstmals heute - vor wenigen Stunden - mit einer Grössenord-\nnung von 480 TDM beziffert wird. Dabei berufen Sie sich auf Ho-\nnorarvereinbarungen, zu denen wir uns nicht äussern können und \nwollen, da diese offensichtlich von Ihrem Mandanten nicht akzep-\ntiert werden. \n\nDa sowohl die Honorarvereinbarungen als auch die Zession zwi-\nschen Ihnen und Ihrem Mandanten streitig sind, konnte allein \ndeshalb die fristgemässe Abwicklung des Vergleichs auf Grundla-\nge des erarbeiteten Treuhandauftrages nicht erfolgen. Aufgrund \nder gesamten Umstände kann die vorgelegte Abtretungserklärung \nvon uns nicht ohne Weiteres als wirksam angesehen werden, so \ndass wir unserer Mandantin auch nicht raten konnten, allein auf \ndieser (streitigen) Grundlage und angesichts der Drohung Ihres \nMandanten an Sie in der geforderten Höhe zu leisten. \n\nBefremdlich bei Ihrer Vorgehensweise ist zudem, dass in dem vor \ndem OLG unter Ihrer Mitwirkung geschlossenem Vergleich aus-\ndrücklich festgehalten ist, dass an Ihren Mandanten zu zahlen ist, \nmit keinem Wort also die jetzt geltend gemachte Abtretung er-\nwähnt wird. \n\n... \n\nAbschliessend ersuchen wir Sie, uns alsbald hierher mitzuteilen, \nob Sie in vorliegender Sache ausschliesslich nur noch Ihre be-\nhaupteten Honoraransprüche verfolgen oder ob Sie im Rahmen \neines bestehenden Mandatsverhältnisses ... (zum Streithelfer) an \neiner sachgemässen Lösung mitarbeiten wollen.\" \n\nAm 15. Dezember 1999 zahlte der Notar mit Zustimmung der Beklagten, \n\nder Bank und des Streithelfers entsprechend dem am 13. Dezember 1999 ab-\n\ngeänderten Treuhandauftrag 2.526.000 DM an den Streithelfer aus und hinter-\n\nlegte die restlichen 100.000 DM zugunsten des Streithelfers und des Rechts-\n\nanwalts Dr. D. . \n\nDer Kläger hat vor dem Familiengericht Klage auf Erteilung einer Voll-\n\nstreckungsklausel (§ 731 ZPO) in Höhe von 378.633,96 DM erhoben. Hilfswei-\n\nse hat er Zahlung dieses Betrages verlangt. Er setzt sich zusammen aus dem \n\nzusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren vereinbarten Honorar für das Zuge-\n\nwinnausgleichs- und das Trennungsunterhaltsverfahren in erster Instanz in \n\nHöhe von noch offenen 313.000 DM, der Honorarforderung für das Zugewinn-\n\nausgleichsverfahren in zweiter Instanz in Höhe der gesetzlichen Gebühren von \n\n156.945,56 DM sowie der Honorarforderung für das außergerichtliche Haus-\n\nratsverteilungsverfahren in Höhe der gesetzlichen Gebühren von 8.688,40 DM. \n\nBeide Parteien haben dem Streithelfer den Streit verkündet. Er ist dem \n\nRechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten. \n\nDas Familiengericht hat den Hauptantrag zurückgewiesen und dem \n\nHilfsantrag in Höhe von 337.613,50 DM (172.619,04 €) zuzüglich 8,5 v.H. Zin-\n\nsen seit dem 24. Juli 2001 entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufun-\n\ngen der Beklagten und des Streithelfers zurückgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers bejaht, weil \n\ndie Zugewinnausgleichsforderung in Höhe der Honoraransprüche mit Abtre-\n\ntungsvereinbarung vom 11. Juli 1999 zunächst wirksam an BWS und sodann \n\nan den Kläger abgetreten worden sei. Mündliche Nebenabreden und Bedin-\n\ngungen hätten die Beklagte und der Streithelfer nicht bewiesen. Ob es sich um \n\neine Sicherungszession gehandelt habe oder ob die Forderung erfüllungshal-\n\nber abgetreten worden sei, könne dahinstehen. Die Abtretung sei auch als stil-\n\nle Zession zulässig und wirksam. \n\nDie abgetretene Forderung belaufe sich jedenfalls auf die vom Familien-\n\ngericht zugesprochenen 172.619,04 € (337.613,50 DM). Di e Honorarvereinba-\n\nrung vom 12. Juni 1997 über 300.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer verstoße \n\nnicht gegen § 49b Abs. 2 BRAO, weil das zusätzliche Honorar nicht vom Erfolg \n\nder Bemühungen der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht worden sei. Der \n\nNachtrag vom 13. Juni 1997 modifiziere lediglich die am Vortag getroffene Fäl-\n\nligkeitsregelung dahin, daß sie die Fälligkeit im Falle einer den Betrag von \n\n2 Mio. DM übersteigenden Teilzahlung der Beklagten ganz oder teilweise vor-\n\nziehe. Auch insoweit hätten die Beklagte und ihr Streithelfer nichturkundliche \n\nNebenabreden oder Bedingungen nicht bewiesen. Die Honorarvereinbarung \n\nvom 12. Juni 1997 sei auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Es beständen keine \n\nAnhaltspunkte dafür, daß sich der Streithelfer damals in einer Schwächesitua-\n\ntion befunden habe. Der nach Angaben der Beklagten und des Streithelfers \n\n- gemessen an den gesetzlichen Gebühren erster Instanz - 4,5-fache Satz des \n\nGesamthonorars sei wegen des besonders hohen Arbeitsaufwandes und der \n\ndamaligen guten Vermögensverhältnisse des Streithelfers nicht unangemessen \n\nhoch. Für die Vertretung des Streithelfers in zweiter Instanz stehe BWS jeden-\n\nfalls ein Honorar in der vom Familiengericht zugesprochenen Höhe von \n\n100.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer zu. In der Hausratsverteilungssache be-\n\nliefen sich die gesetzlichen Gebühren entsprechend der Berechnung des \n\nFamiliengerichts auf insgesamt 8.613,50 DM. Unter Abzug der Teilzahlung des \n\nStreithelfers von 35.000 DM und des hinterlegten Betrags von 100.000 DM er-\n\ngebe sich somit der vom Familiengericht zugesprochene Betrag. \n\nDer Kläger müsse auch nicht die nach der Abtretung erfolgte Zahlung \n\nder Beklagten an den Streithelfer gegen sich gelten lassen, weil diese die Ab-\n\ntretung bei der Leistung gekannt habe (§ 407 Abs. 1 BGB). Hierfür sei grund-\n\nsätzlich die Kenntnis der tatsächlichen Umstände genügend; auf eine unzutref-\n\nfende rechtliche Würdigung könne der Schuldner sich nicht berufen. Der Be-\n\nklagten sei die dem Grunde nach unstreitige Abtretung seit dem 18. Oktober \n\n1999 positiv bekannt gewesen. Ab dem 14. Dezember 1999 habe sie auch die \n\nHöhe der Honoraransprüche von BWS und damit die Höhe der Forderungsab-\n\ntretung gekannt. Der maßgebliche Zeitpunkt der Leistungshandlung sei erst der \n\n15. Dezember 1999 gewesen. Erst an diesem Tage sei die Leistung bewirkt \n\nworden, indem der Notar den Restbetrag an den Streithelfer überwiesen habe. \n\nDer Notar sei alleiniger Erfüllungsgehilfe der Beklagten bzw. ihrer Bank gewe-\n\nsen. Deshalb sei der zu zahlende Betrag bis zum 15. Dezember 1999 noch im \n\nVerfügungsbereich der Beklagten verblieben. Die Leistungshandlung sei erst \n\nerbracht, wenn das Geld aus der Verfügungsgewalt des Leistenden entlassen \n\nwerde. Dies sei vorliegend noch nicht am 13. Dezember 1999 geschehen, als \n\nder Treuhandauftrag aufgrund der Intervention des Streithelfers noch einmal \n\nmodifiziert worden sei. Schließlich hätten keine objektiv begründeten Zweifel \n\nan dem Forderungsübergang bestanden. Die Echtheit der vorgelegten Urkun-\n\nden sei nicht bestritten gewesen. Für diese Urkunden spreche die Vermutung \n\nder Vollständigkeit und Richtigkeit. Durch die Hinterlegung eines Teilbetrags \n\nvon 100.000 DM habe die Beklagte im übrigen gezeigt, daß sie selbst Zweifel \n\nan der Forderungsberechtigung des Streithelfers gehegt habe. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es allerdings nicht an der \n\nAktivlegitimation des Klägers. Dies ist nach materiellem Recht zu beurteilen. \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, daß über die schriftlich niedergelegte \n\nAbtretungsvereinbarung vom 11. Juli 1999 hinaus keine weiteren einschrän-\n\nkenden Vereinbarungen getroffen worden sind, insbesondere nicht die vom \n\nStreithelfer behauptete aufschiebende Bedingung, nach der die Abtretung nur \n\nfür den Fall seines Ablebens Platz greifen sollte. Diese Feststellung greift die \n\nRevision nicht mit Verfahrensrügen an. Deshalb konnte die Beklagte vom Zeit-\n\npunkt der Offenlegung der Zession an - bei Nichteingreifen der Schutzvorschrift \n\ndes § 407 BGB - gemäß § 362 Abs. 1 BGB mit befreiender Wirkung nur noch \n\nan den Zessionar bzw. dessen Rechtsnachfolger leisten (vgl. BGH, Urt. v. \n\n17. Januar 2002 - VII ZR 490/00, ZIP 2002, 716, 717). Etwas anderes gilt nach \n\n§ 362 Abs. 2 BGB nur dann, wenn zwischen den Parteien des Abtretungsver-\n\ntrages der Zedent auch im Falle der Offenlegung der Zession einziehungser-\n\nmächtigt bleiben sollte. Eine solche Absprache ist im Streitfall jedoch ausge-\n\nschlossen, weil der schriftliche Abtretungsvertrag vom 11. Juli 1999 hierfür kei-\n\nnen Anhalt gibt und die Parteien des Abtretungsvertrages nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts keine mündlichen Nebenabreden getroffen ha-\n\nben. \n\n2. Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, die Honorarvereinba-\n\nrung vom 12. Juni 1997 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 13. Juni 1997 sei \n\nwegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 2 BRAO nach § 134 BGB nichtig. \n\na) Aufgrund der Vorschrift des § 49b Abs. 2 BRAO sind Vereinbarungen, \n\ndurch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom \n\nErfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder \n\nnach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar \n\nerhält (quota litis), unzulässig. Das nunmehr im Gesetz ausgesprochene Verbot \n\nder Vereinbarung eines Erfolgshonorars knüpft an die Unabhängigkeit des \n\nRechtsanwalts (§ 1 BRAO) an. Es soll verhindert werden, daß der Rechtsan-\n\nwalt den Ausgang eines Mandats zu seiner eigenen \"wirtschaftlichen\" Angele-\n\ngenheit macht (vgl. BT-Drucks. 12/4993 S. 31). Nach gefestigter, schon vor \n\nInkrafttreten der gesetzlichen Regelung eingeleiteter Rechtsprechung stellt \n\ndeshalb jede Vereinbarung, durch welche die Höhe des Vergütungsanspruchs \n\ndes Rechtsanwalts vom Ausgang der von ihm vertretenen Sache oder sonst \n\nvom Erfolg seiner anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, eine unwirk-\n\nsame Erfolgshonorarvereinbarung dar (vgl. BGHZ 34, 64, 71; 39, 142, 145; 51, \n\n290, 293 f; BGH, Urt. v. 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203, \n\n3204; v. 29. April 2003 - IX ZR 138/02, WM 2003, 1631, 1633 f; v. 23. Oktober \n\n2003 - IX ZR 270/02, WM 2004, 478, 479). \n\nb) Dies trifft auf den Streitfall nicht zu. \n\naa) Das Berufungsgericht legt die Honorarvereinbarung vom 12. Juni \n\n1997 nebst Nachtrag vom 13. Juni 1997 dahin aus, daß von Anfang an das \n\nZusatzhonorar in Höhe von 300.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer festgestanden \n\nund der Nachtrag lediglich die Fälligkeit modifiziert habe. Diese Auslegung ist \n\nmöglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend. Es liegt sogar nahe, \n\ndaß der Streithelfer und Rechtsanwalt Dr. D. mit dem Nachtrag nur den in \n\nder Vereinbarung vom Vortag nicht berücksichtigten Sonderfall erfassen woll-\n\nten, die Beklagte würde den Zugewinnausgleichsanspruch schon im laufenden \n\nVerfahren ganz oder teilweise erfüllen. Dann sollte die Fälligkeit des Zusatzho-\n\nnorars vorgezogen werden, jedoch beschränkt auf den Liquiditätszuwachs des \n\nStreithelfers, soweit er über 2 Mio. DM hinausging. Die Lesart der Revision, die \n\nAbtretungsparteien hätten eine Entstehungsbedingung vereinbart, weil gar \n\nnicht absehbar gewesen sei, ob überhaupt und in welcher Höhe die Beklagte \n\nvor Abschluß des gerichtlichen Verfahrens Zahlungen erbringen würde, und im \n\nzweiten Absatz des Nachtrags von einer weiteren \"Bedingung\" die Rede sei, \n\nliegt dagegen fern. Greifbare, vom Berufungsgericht übergangene Anhalts-\n\npunkte, die dafür sprechen könnten, daß mit dem Nachtrag die am Vortrag ge-\n\ntroffene, für BWS günstige Gebührenvereinbarung weitgehend außer Kraft ge-\n\nsetzt worden wäre, zeigt auch die Revision nicht auf. Die von ihr herausgestell-\n\nte Unwahrscheinlichkeit einer \"vorzeitigen\" Zahlung durch die Beklagte spricht \n\neher dagegen. \n\nbb) Allerdings können auch Gebührenvereinbarungen, welche nur die \n\nFälligkeit des geschuldeten Honorars an die Leistungserbringung durch den \n\nProzeßgegner knüpfen, gegen § 49b Abs. 2 BRAO verstoßen und nichtig sein \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 29. April 2003 - IX ZR 138/02, aaO S. 1634). Das ist insbe-\n\nsondere dann anzunehmen, wenn das Mandat gerade darauf gerichtet ist, die \n\ngewünschten Zahlungen außergerichtlich herbeizuführen. Denn in einem sol-\n\nchen Fall haben die Parteien das Honorar von dem Erfolg der anwaltlichen Tä-\n\ntigkeit abhängig gemacht. \n\nEine solche Zielrichtung des Auftrags haben der Streithelfer und die Be-\n\nklagte in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht. Es ist deshalb nicht \n\nerkennbar, daß durch das Vorziehen der Fälligkeit für den Fall des Liquiditäts-\n\nzuwachses beim Streithelfer die Ausführung des Auftrags durch BWS beein-\n\nflußt werden sollte und die Unabhängigkeit des sachbearbeitenden Rechtsan-\n\nwalts gefährdet war, weil bei der Führung der Sache wirtschaftliche Erwägun-\n\ngen den Ausschlag geben konnten (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 2003 - IX ZR \n\n138/02, aaO S. 1634). \n\n3. Die Revision beanstandet ferner die Annahme des Berufungsgerichts, \n\nauf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten und des Streithelfers sei die \n\nSittenwidrigkeit der erstinstanzlichen Honorarvereinbarung nach § 138 BGB zu \n\nverneinen. \n\na) Für die Beurteilung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der \n\nLeistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind außer den \n\ngesetzlichen Gebühren vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen \n\nTätigkeit maßgeblich. Daneben können auch die Bedeutung der Sache für den \n\nAuftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein \n\n(vgl. § 12 Abs. 1 BRAGO). Da die gesetzlichen Gebühren sich nach dem Ge-\n\ngenstandswert der Angelegenheit richten, kann bei Sachen mit niedrigem oder \n\nmittlerem Streitwert auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein \n\nMehrfaches übersteigt, angemessen sein (BGHZ 144, 343, 346; Urt. v. 4. Juli \n\n2002 - IX ZR 153/01, WM 2003, 89, 91). \n\nb) Das Berufungsgericht geht, was die Revision als ihr günstig hinnimmt, \n\ndavon aus, daß die Summe des Sonderhonorars und der gesetzlichen Gebüh-\n\nren ungefähr 4,5 mal so hoch ist wie der gesetzliche Gebührenanspruch von \n\nBWS in erster Instanz. Zu den maßgeblichen weiteren Umständen hat es fest-\n\ngestellt, das streitgegenständliche Mandat habe Dr. D. an die Grenze sei-\n\nner physischen und psychischen Belastbarkeit gebracht. Die Sache sei nicht \n\nnur in persönlicher Hinsicht äußerst schwierig und aufwendig gewesen, son-\n\ndern habe auch in rechtlicher Hinsicht einen besonders hohen Schwierigkeits-\n\ngrad gehabt. Im Laufe des Verfahrens habe sich herausgestellt, daß der Streit-\n\nhelfer seinem Prozeßbevollmächtigten und der Beklagten offenbar Teile seines \n\nEndvermögens in strafrechtlich relevanter Weise verschwiegen habe. Auch der \n\nzeitliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei schon allein im Hinblick auf die \n\nDauer des Prozesses außergewöhnlich gewesen. \n\nDie Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts läßt dagegen unberück-\n\nsichtigt, daß die familiengerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr im Bereich \n\nniedriger oder mittlerer Streitwerte angesiedelt war und deshalb ohnehin schon \n\nhohe gesetzliche Gebühren entstanden sind, die der Streithelfer für die erste \n\nInstanz unbestritten mit über 100.000 DM beziffert hat. Dieser übergangene \n\nUmstand stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts indes nicht in Frage. Er \n\nwird kompensiert durch die ganz besondere Bedeutung des Rechtsstreits für \n\nden Streithelfer, um dessen wirtschaftliche Lebensgrundlage es ging. Die Revi-\n\nsion zieht auch nicht in Zweifel, daß schon aus damaliger Sicht zu erwarten \n\nwar, der geschuldete Zugewinnausgleich würde bei weitem ausreichen, um den \n\nGesamthonoraranspruch von BWS abzudecken. Diese Einschätzung der da-\n\nmaligen Vertragsparteien wird nicht zuletzt durch den Nachtrag vom 13. Juni \n\n1997 zur Honorarvereinbarung vom 12. Juni 1997 belegt. \n\nc) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten als nicht erheb-\n\nlich angesehen, Rechtsanwalt Dr. D. habe den Streithelfer mit Hilfe der An-\n\ndrohung \"Unterzeichnen Sie jetzt und hier! Sonst ist der Ofen aus.\" genötigt, \n\ndie Honorarvereinbarung vom 12. Juni 1997 zu schließen. Es vermißt Vortrag \n\nder Beklagten dazu, daß der Streithelfer sich zu diesem Zeitpunkt in einer \n\nSchwächesituation befunden habe. Das für das Revisionsverfahren zu unter-\n\nstellende Mittel - die Androhung der Kündigung des Vertragsverhältnisses - ist \n\nnicht ohne weiteres rechtswidrig, weil eine Kündigung des Anwaltsvertrages \n\nnach § 627 Abs. 2, § 628 BGB jederzeit möglich ist und eine solche zur Unzeit \n\ndurch den in § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehenen Schadensersatzanspruch \n\ndes Mandanten kompensiert wird (BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, \n\naaO S. 91). Auch war das Verlangen des Rechtsanwalts nach einem Sonder-\n\nhonorar nach den Feststellungen grundsätzlich gerechtfertigt, weil der mit dem \n\nAuftrag verbundene Aufwand den Umfang, den die gesetzliche Gebührenbe-\n\nmessung als durchschnittlich voraussetzt, deutlich überschritt. Ob das Inaus-\n\nsichtstellen einer Mandatskündigung sich als unverhältnismäßig darstellt, wenn \n\nder Streithelfer den von der Beklagten erstrittenen Prozeßkostenvorschuß \n\ndurch erbrachte Vorschußzahlungen an BWS im Juni 1997 bereits verbraucht \n\nhatte und deshalb befürchten mußte, die Gebühren auf der Grundlage eines \n\nStreitwerts von 7,8 Mio. DM für einen neuen Prozeßbevollmächtigten aus eige-\n\nnen liquiden Mitteln aufbringen zu müssen, über die er möglicherweise gar \n\nnicht verfügte, kann offenbleiben. \n\n4. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil die Zahlung der Vergleichs-\n\nsumme an den Streithelfer gemäß § 362 Abs. 1 i.V.m. § 407 Abs. 1 BGB be-\n\nfreiende Wirkung hatte. \n\na) Nach § 407 Abs. 1 BGB muß der neue Gläubiger eine Leistung, die \n\nder Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen \n\nsich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Lei-\n\nstung kennt. Nur positive Kenntnis schließt die befreiende Wirkung der Lei-\n\nstung aus; Kennenmüssen genügt nicht (BGHZ 135, 39, 42). Dieser weitrei-\n\nchende Schutz des Schuldners unterliegt einer zweifachen Einschränkung: \n\nZum einen begründet der Zugang der Abtretungsanzeige (§ 409 Abs. 1 BGB) \n\ndie Vermutung, daß der Schuldner auch positive Kenntnis von ihr erlangt hat. \n\nEs ist dann Sache des Schuldners, Umstände darzutun und zu beweisen, aus \n\ndenen sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß er dennoch die \n\nerforderliche positive Kenntnis von der Abtretung nicht gehabt hat. Zum ande-\n\nren kann es dem Schuldner, dessen Kenntnis nicht bewiesen oder nicht zu \n\nvermuten ist, nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf seine Unkenntnis \n\nzu berufen (BGHZ 135, 39, 43). \n\nDer für die Kenntnis des Schuldners maßgebliche Zeitpunkt ist nicht der \n\nEintritt des Leistungserfolges beim Gläubiger, sondern die Vornahme der Lei-\n\nstungshandlung durch den Schuldner. Das folgt aus dem Schutzzweck des \n\n§ 407 BGB. Die Vorschrift soll den Schuldner vor den Rechtsnachteilen schüt-\n\nzen, die ihm dadurch entstehen könnten, daß die Forderung ohne sein Wissen \n\nabgetreten werden kann. Der Schuldner, der in Unkenntnis der Abtretung ge-\n\ngenüber dem alten Gläubiger eine Rechtshandlung vorgenommen hat, soll da-\n\nvor bewahrt werden, daß der neue Gläubiger diese Rechtshandlung nicht ge-\n\ngen sich gelten lassen will. Dieser Schutz muß im Zeitpunkt der Vornahme der \n\nRechtshandlung einsetzen, nicht dagegen im Zeitpunkt des Leistungserfolgs, \n\nder vielfach ohne Zutun des Schuldners eintritt (BGHZ 105, 358, 360). \n\nb) Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die \n\nAuszahlung des Notars noch als Teil der Leistungshandlung der Beklagten an-\n\nzusehen ist. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, griffe der Schutz des § 407 \n\nAbs. 1 BGB ein. Denn auch am 15. Dezember 1999 hatte die Beklagte nach \n\ndem Vorbringen der Parteien keine Kenntnis von einer Abtretung in dem streit-\n\nbefangenen Umfang. Dies kann der Senat selbst entscheiden, weil der Sach-\n\nverhalt insoweit hinreichend geklärt ist. \n\naa) Die der Beklagten mit Begleitschreiben vom 18. Oktober 1999 über-\n\nmittelte beglaubigte Abschrift des Abtretungsvertrages (vgl. § 409 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB) konnte ihr eine sichere Kenntnis von der Übertragung der Zugewinnaus-\n\ngleichsansprüche in einer den hinterlegten Betrag von 100.000 DM überstei-\n\ngenden Höhe schon deshalb nicht vermitteln, weil die Abtretung ausweislich \n\nder Urkunde nur \"in Höhe der bis heute offenen und der künftigen berechtigten \n\nHonoraransprüche\" erfolgt war. Eine von dem Streithelfer anerkannte Spezifi-\n\nzierung dieser Ansprüche war der Abtretungsanzeige nicht beigefügt. Eine Be-\n\nzifferung durch BWS erfolgte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nüberhaupt erst mit Faxschreiben vom 14. Dezember 1999. \n\nbb) Anerkannt ist, daß es auf die Quelle, aus der der Schuldner seine \n\nKenntnis schöpft, grundsätzlich nicht ankommt (vgl. schon RGZ 61, 245, 248 f \n\nunter Verwertung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift). Deshalb kann \n\nauch die Abtretungsanzeige des Zessionars die Kenntnis vermitteln, wenn er \n\nvertrauenswürdig erscheint und die Umstände des Einzelfalles keine nachvoll-\n\nziehbaren Zweifel an der erfolgten Abtretung zulassen (BGHZ 102, 68, 74; \n\nBamberger/Roth/Rohe, BGB § 407 Rn. 13). \n\nEin solcher Fall ist hier nicht gegeben. Da die in erster Instanz angefal-\n\nlenen gesetzlichen Anwaltsgebühren bei Abschluß des Abtretungsvertrages \n\nunstreitig ausgeglichen waren, hätte es nahegelegen, das in erster Instanz ver-\n\neinbarte Sonderhonorar, wenn es unstreitig gewesen wäre, in der mehr als \n\nzwei Jahre später getroffenen Abtretungsvereinbarung anzusprechen. Da dies \n\nnicht geschehen ist, mußten sich für Außenstehende, wie die Beklagte, bereits \n\nZweifel aufdrängen, ob die Abtretung auch Gebührenansprüche erster Instanz \n\nund damit in einer den hinterlegten Geldbetrag übersteigenden Höhe erfaßte. \n\nGegen die Vertrauenswürdigkeit des Zessionars und die volle Berechti-\n\ngung der von BWS beanspruchten Anwaltshonorare sprachen nach der massi-\n\nven Intervention des Streithelfers auf das ihm zur Kenntnis gebrachte Schrei-\n\nben von Rechtsanwalt Dr. D. vom 8. Dezember 1999 auch die Ausgestal-\n\ntung des gerichtlichen Vergleichs vom 29. September 1999 und die weitere \n\nBehandlung der Zugewinnangelegenheit durch BWS. Da die BWS erteilte In-\n\nkassoermächtigung bei Vergleichsabschluß unstreitig noch Bestand hatte, hät-\n\nte es bei Einigkeit der Parteien des Anwaltsvertrages über die Höhe der noch \n\noffenen Honoraransprüche nahegelegen, schon damals als Empfängerkonto \n\nein Anderkonto von BWS zu benennen. Die Abtretung hätte damit nicht einmal \n\noffenbart werden müssen. Der Umstand, daß ein Empfängerkonto zunächst \n\nnicht benannt worden war und BWS, gestützt auf die Einzugsermächtigung, \n\ndieses Versäumnis erst mit Schreiben ihres Sozius Dr. D. vom 8. Dezember \n\n1999 und mithin nur wenige Tage vor Fälligkeit der beträchtlichen Vergleichs-\n\nforderung nachholte, ließ im nachhinein auf Unstimmigkeiten zwischen BWS \n\nund dem Streithelfer über die Wirksamkeit und den Umfang der Abtretung \n\nschließen. Dies gilt um so mehr, als BWS auch am 8. Dezember 1999 den an-\n\nderen Beteiligten zumindest die genaue Höhe der von ihr noch beanspruchten \n\nHonorare vorenthielt und damit auch zu diesem Zeitpunkt nicht offenbarte, in-\n\nwieweit sie gestützt auf die Abtretung und inwieweit gestützt auf die Einzie-\n\nhungsermächtigung Zahlung an sich verlangte. \n\nBei diesem Ablauf ließen sich die postwendend telefonisch und schrift-\n\nlich erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Teilabtretung, wie \n\nsie der Streithelfer in seinem Schreiben an die Beklagte vom 14. Dezember \n\n1999 nochmals zusammenfaßte, nicht als abwegig oder schlechterdings un-\n\nvernünftig abtun. \n\nc) Der Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich \n\nauf ihre Unkenntnis zu berufen. Sie muß sich nicht auf den Weg der Hinterle-\n\ngung (§ 372 Satz 2, § 378 BGB) verweisen lassen, selbst wenn diese in Höhe \n\ndes titulierten Gesamtbetrages wirksam gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 3. De-\n\nzember 2003 - XII ZR 238/01, zur Veröffentlichung bestimmt). Soweit die Revi-\n\nsionserwiderung die Verpflichtung zur Hinterlegung aus der Senatsentschei-\n\ndung vom 19. Oktober 2000 (BGHZ 145, 352, 356) herleiten will, ist darauf hin-\n\nzuweisen, daß dort ein anderer Fall zu entscheiden war. Um das Schließen \n\neiner vermeintlichen Rechtsschutzlücke im Anwendungsbereich des § 767 ZPO \n\ngeht es im Streitfall nicht. \n\nKreft Fischer Ganter \n\n Kayser Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/ix-zr-177-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":6},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 731","ref_norm":"731","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/ix-zr-177-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:30.493208+00:00"}}