{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_171-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"IX ZR 171/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 171/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 11. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar \n\n2006 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger wendet sich mit seiner bei Gericht am 23. März 2006 \n\neingegangenen Gehörsrüge gegen die mit Beschluss vom 26. Januar 2006 \n\nerfolgte \n\nZurückweisung \n\nseiner \n\nNichtzulassungsbeschwerde. \n\nDer \n\nSenatsbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n\n14. Februar 2006 zugestellt. Der Kläger macht geltend, die Verletzung des \n\nrechtlichen Gehörs sei ihm am 10. März 2006 bewusst geworden, als er die \n\nVerfassungsbeschwerdeschrift \n\nfertigte. \n\nZuvor \n\nhabe \n\nihm \n\nsein \n\nProzessbevollmächtigter fernmündlich mitgeteilt, eine Beschwerdemöglichkeit \n\ngegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 bestehe nicht. \n\nII. \n\n2 \n\nDie nach § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist als unzulässig, weil \n\nverfristet zu verwerfen. Die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\nwurde mit Zustellung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2006 am 14. Fe-\n\nbruar 2006 in Lauf gesetzt und war demnach bei Eingang der Gehörsrüge am \n\n23. März 2006 abgelaufen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht auf \n\nden \n\nvon \n\nihm geltend gemachten Zeitpunkt der Erstellung der \n\nVerfassungsbeschwerdeschrift abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr der \n\nZeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den \n\nSenatsbeschluss vom 26. Januar 2006 zugestellt erhielt. Ab diesem Zeitpunkt \n\nbestand die Gelegenheit, etwaige Gehörsverletzungen \n\nim angeführten \n\nSenatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember \n\n1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592). Der Kläger hat sich das Wissen seines \n\nProzessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (vgl. BGHZ 31, 351, 354). \n\n3 \n\nIm Übrigen ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Die Gerichte sind \n\nnach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Partei zur \n\nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht geboten ist es, alle \n\nEinzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch \n\nausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem \n\nBeschluss vom 26. Januar 2006 die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers \n\numfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf \n\ngeprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Dies war zu \n\nverneinen. \n\nVon \n\nei- \n\nner weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt \n\nin entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Flensburg, Entscheidung vom 30.10.2001 - 2 O 66/01 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 28.05.2003 - 11 U 191/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_171-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/ix-zr-171-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_171-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_171-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/ix-zr-171-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_171-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:56.697077+00:00"}}