{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_171-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"IX ZR 171/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 171/03 \nIX ZB 185/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 26. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Verfahren IX ZR 171/03 und IX ZB 185/03 werden zur ge-\n\nmeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren \n\nIX ZR 171/03. \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 28. Mai 2003 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n91.117,78 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die statthafte Beschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) ist zulässig. Soweit der \n\nKläger sich gegen den Ausspruch im Berufungsurteil, die Erweiterung der Beru-\n\nfung hinsichtlich eines Betrages von 18.515,35 Euro sei unzulässig, gesondert \n\nmit einer als Rechtsbeschwerde bezeichneten Schrift (bisheriges Verfahren \n\nIX ZB 185/03) gewendet hat, handelt es sich hierbei um einen nicht abtrennba-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nren Teil der mit gesonderter Schrift vom gleichen Tag eingelegten Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde des Klägers (Verfahren IX ZR 171/03). Lediglich zur Klarstel-\n\nlung hat der Senat die Verbindung der bisher aktenmäßig gesondert geführten \n\nVerfahren ausgesprochen. Damit übersteigt die geltend zu machende Be-\n\nschwer des Klägers 20.000 Euro (§ 26 Nr. 8 EGZPO). \n\n2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Die Sache weist keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung auf. Auch ist eine Entscheidung zur Fortbildung des \n\nRechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten \n\n(§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\nDie von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich ange-\n\nsehene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Berufungsantrag nach Ab-\n\nlauf der Berufungsbegründungsfrist einer Erweiterung zugänglich ist, ist seit \n\nlangem höchstrichterlich geklärt (Urt. v. 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83, \n\nNJW 1984, 437, 438; Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896, \n\n2897; Urt. v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99, NJW 2001, 146). Diese Recht-\n\nsprechung bedarf keiner weiteren Ergänzung. Der Frage kommt zudem keine \n\nentscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil das Berufungsgericht auch der \n\nSache nach die geltend gemachte Verletzungshandlung überprüft und den gel-\n\ntend gemachten Anspruch mit zutreffenden Erwägungen für nicht gerechtfertigt \n\nangesehen hat. \n\n4 \n\nAuch hinsichtlich des zweiten von der Nichtzulassungsbeschwerde ange-\n\nführten Fragenkomplexes, welche Pflichten ein Anwalt bei der Abwicklung eines \n\nFeuerschadens, der einem Versicherungsnehmer entstanden ist, zu beachten \n\nhat, liegt keine Grundsatzbedeutung vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat \n\nkeine klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragestellung aufgezeigt, die für \n\neine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben könnte. Bei der vom Berufungsge-\n\nricht entschiedenen Fallgestaltung handelt es sich vielmehr um eine reine Ein-\n\nzelfallbeurteilung. Die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sind ebenfalls nicht dargetan. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Flensburg, Entscheidung vom 30.10.2001 - 2 O 66/01 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 28.05.2003 - 11 U 191/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/ix-zr-171-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/ix-zr-171-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:53.157567+00:00"}}