{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_163-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"IX ZR 163/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 163/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Cierniak, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 2. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 25. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n310.323,51 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch \n\nnicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch \n\nerfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO). \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht ein Verstoß ge-\n\ngen das Grundrecht des rechtlichen Gehörs - der im übrigen nur die Ansprüche \n\nder Klägerin gegen den Beklagten zu 4 beträfe - unterlaufen ist; denn es fehlt \n\nan der unverzichtbaren Darlegung (vgl. dazu BGHZ 152, 182, 194), daß das \n\nangefochtene Urteil auf der Grundrechtsverletzung beruht. Die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde gibt dazu im wesentlichen einen Teil der Begründung des \n\nUrteils des OLG Frankfurt am Main vom 17. Februar 1998 - 8 U 226/97 - wie-\n\nder, welches in dem Prozeß der Klägerin gegen den im Zusammenhang mit der \n\nGesellschaftsgründung tätig gewordenen Notar ergangen ist. Welcher rechtli-\n\nche Gesichtspunkt hiermit - für diesen Prozeß - vorgetragen werden soll, des-\n\nsen Darlegung wegen des fehlenden Hinweises des Berufungsgerichts unter-\n\nblieben ist, wird daraus nicht erkennbar. Das zitierte Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts lag dem Berufungsgericht vor. Über das im Berufungsurteil S. 9 f Abge-\n\nhandelte gehen die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hin-\n\naus. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill\n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_163-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/ix-zr-163-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_163-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_163-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/ix-zr-163-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_163-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:47:21.122728+00:00"}}