{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_160-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"IX ZR 160/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 160/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak \n\nam 14. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-\n\nteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nHamburg vom 20. Juni 2006 zugelassen, soweit der hilfsweise ge-\n\nstellte Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von \n\n217.472,52 € abgewiesen worden ist. \n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. \n\nIm Umfang ihrer Zulassung wird auf die Revision des Klägers das \n\nUrteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nin Hamburg vom 20. Juni 2006 aufgehoben und die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nNichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n\n217.472,52 € festgesetzt und für das Revisionsverfahren auf \n\n173.978,02 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das \n\nVermögen der V. F. Z. GmbH (im Folgenden: VFZ). \n\nDie VFZ lieferte Fleischwaren an F. W. , handelnd unter der Firma \n\nL. F. I. (im Folgenden: LFI). Die LFI zerlegte die \n\nFleischwaren und verkaufte die Waren weiter an Dritte, unter anderem an die \n\nO. R. W. GmbH (im Folgenden: ORW). Die ORW wurde \n\nzahlungsunfähig und der Beklagte zu 2 mit Eröffnung des Verfahrens zum Ge-\n\nsamtvollstreckungsverwalter bestellt. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nF. W. und die ORW, vertreten durch den Beklagten zu 2, ver-\n\neinbarten, die R. I. F. GmbH (im Folgenden: RIF) zu gründen. Zu \n\neiner notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages der RIF kam es trotz \n\nAufnahme der Geschäfte nicht. \n\nIn der Zeit vom 25. April bis 25. Mai 1993 lieferte die VFZ Fleischwaren \n\nin einem Gesamtwert von 217.472,52 € (425.339,29 DM) an die LFI. \n\nAm 8. Januar 2003 wurde der Beklagte zu 2 als Gesamtvollstreckungs-\n\nverwalter der ORW entlassen und der Beklagte zu 1 zum neuen Gesamtvoll-\n\nstreckungsverwalter bestellt. \n\nDer Kläger hat unter Antritt von Zeugenbeweis behauptet, den Verkäufen \n\nder Fleischwaren an die LFI hätten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von \n\nVFZ mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt zugrunde gelegen. Danach \n\nseien die Kaufpreisforderungen von der LFI in voller Höhe an die VFZ abge-\n\ntreten worden. Die LFI habe sämtliche nach dem 24. April 1993 von der VFZ \n\nbezogenen Fleischwaren an die RIF weiter verkauft. Die daraus entstandenen \n\nKaufpreisforderungen \n\nbeliefen \n\nsich \n\nauf \n\ninsgesamt \n\n230.531,13 € \n\n(450.879,71 DM). \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers \n\nführte gegenüber dem Beklagten zu 1 zur Feststellung einer Masseschuld in \n\nHöhe von 13.741,71 €. \n\nIm Übrigen ist sie ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat an-\n\ngenommen, das Vorbringen des Klägers sei unsubstantiiert, den von ihm ange-\n\nbotenen Beweisen deshalb nicht nachzugehen. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\n8 \n\nDie Revision ist, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Feststel-\n\nlungshilfsantrag gegen den Beklagten zu 1 betrifft, zuzulassen, da das angegrif-\n\nfene Urteil den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG verletzt. In diesem Umfang ist es nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und \n\nder Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen. \n\n9 \n\n1. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweis-\n\nangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine \n\nStütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, \n\n141, 144). Das ist inbesondere der Fall, wenn eine Beweiswürdigung prozessu-\n\nal unzulässig vorweggenommen wird (BVerfG NJW-RR 1995, 441; NJW-RR \n\n2001, 1006, 1007; BGH, Urt. v. 13. September 2004 - II ZR 137/02, WM 2004, \n\n2365, 2366). Der Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist \n\nschlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem \n\nRechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in \n\nder Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Grundsätzlich ohne \n\nBedeutung für die Substantiierungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der \n\nSachverhaltsschilderung (BGH, Urt. v. 15. Februar 1990 - III ZR 87/88, VersR \n\n1990, 656, 657). Der Sachvortrag einer Partei bedarf im Rahmen des Beibrin-\n\ngungsgrundsatzes nur dann der Ergänzung, wenn infolge der Einlassung des \n\nGegners die Darstellung unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Ent-\n\nstehung des geltend gemachten Rechts zulässt. Es ist demgegenüber Sache \n\ndes Tatrichters, im Rahmen der Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Ein-\n\nzelheiten zu fragen, die zur Prüfung der Glaubhaftigkeit von Bekundungen er-\n\nforderlich erscheinen. Fehlen solche Würdigungsumstände im Parteivortrag, so \n\ndarf deswegen ein zulässiger Beweisantritt nicht abgelehnt werden (BGH, Urt. \n\nv. 18. November 2004 - IX ZR 299/00, WM 2005, 804, 805 unter II. 2. a; Beschl. \n\nv. 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711 unter II. 2. a). \n\n10 \n\nDen hiernach maßgebenden Anforderungen entspricht der Vortrag des \n\nKlägers. Er hat behauptet, die LFI habe die von der VFZ gelieferten Fleischwa-\n\nren ab dem 25. April 1993 sämtlich an die RIF verkauft und diesen Vortrag un-\n\nter Beweis gestellt. Das genügt in Verbindung mit der von ihm ebenfalls be-\n\nhaupteten und unter Beweis gestellten Einbeziehung der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen, um Masseansprüche der VFZ gegen die ORW im Rah-\n\nmen des bekannten verlängerten Eigentumsvorbehalts schlüssig zu begründen \n\n(siehe unten 2.). Hingegen ist es zur Subsumtion unter § 13 GesO nicht not-\n\nwendig zu erläutern, warum die vom Kläger benannten Zeugen etwas von den \n\nbehaupteten Verkäufen wissen sollen. Überdies sind die angebotenen Zeugen \n\nehemalige Angestellte der LFI, RIF und ORW. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat auch gegen das Verbot der vorweggenomme-\n\nnen Beweiswürdigung verstoßen. Die LFI hat in der fraglichen Zeit auch andere \n\nKunden mit Fleischwaren beliefert. Das schließt aber nicht aus, dass die LFI \n\ngleichwohl sämtliche von der VFZ gelieferten Fleischwaren an die RIF - und die \n\nanderer Lieferanten an andere Abnehmer - verkauft hat. Das Berufungsgericht \n\nwird dem bei der Befragung der Zeugen nachzugehen haben. \n\n12 \n\n2. Die Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 1 ist schlüssig und der \n\nunter Beweis gestellte Vortrag damit entscheidungserheblich. Falls F. W. \n\n auch für die RIF gehandelt haben sollte (vgl. § 125 HGB), hätte die ORW \n\ndie gemäß § 181 Fall 1 BGB schwebend unwirksamen Verträge mit dem An-\n\nkauf der Waren von der RIF genehmigt. Die aus den Verkäufen an die RIF \n\nstammenden Kaufpreisforderungen der LFI stehen nach dem verlängerten Ei-\n\ngentumsvorbehalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VFZ in voller \n\nHöhe dem Kläger zu. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt. Für eine Übersi-\n\ncherung hat der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1 nichts vorge-\n\ntragen. Für die Erfüllung der Kaufpreisforderungen haftet die ORW nach § 128 \n\nHGB (vgl. BGHZ 91, 148, 151; BGH, Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 200/82, WM \n\n1983, 861; Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, WM 1992, 1432, 1433; Urt. v. \n\n9. März 1998 - II ZR 366/96, WM 1998, 817). Die Haftung der Masse nach \n\n§ 128 HGB führt auch zu Masseschulden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO be-\n\ngründet der Verwalter Masseschulden, wenn er die Ansprüche persönlich oder \n\ndurch ihm selbst zuzurechnende Handlungen (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO, § 55 \n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO) auslöst (vgl. BGHZ 148, 252, 257). Das ist der Fall, wenn \n\naus seinem Tun oder Lassen eine bis dahin nicht begründete Haftung der Mas-\n\nse \"entsteht\" (vgl. Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 59 Rn. 1). So liegt es hier. Der Be-\n\nklagte zu 2 vereinbarte formlos mit W. die Gründung der RIF und ließ es \n\nzu, dass dieser bereits vor ihrer Gründung für sie unternehmerisch tätig wurde. \n\n13 \n\n3. Das Berufungsgericht wird auch die vom Beklagten zu 1 erhobene \n\nEinrede der Verjährung zu prüfen haben. Zwar hat der Beklagte zu 2 für die \n\nMasse auf sie verzichtet. Zum Zeitpunkt des Verzichts waren die Forderungen \n\naber bereits verjährt (vgl. § 159 Abs. 1 Fall 2 HGB iVm § 196 Abs. 1 Nr. 1 \n\nAbs. 2 BGB a.F.). Es fehlt insoweit Vortrag des darlegungs- und beweisbelaste-\n\nten Klägers, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Verzichts ernsthaft mit der \n\nbereits eingetretenen Verjährung rechnete (vgl. BGHZ 83, 382, 389). Das liegt \n\nhier fern, weil die Parteien auch in diesem Verfahren noch von einer fünfjähri-\n\ngen Verjährungsfrist ausgegangen sind. Der Beklagte zu 1 kann sich auch auf \n\ndie Einredewirkungen berufen, ohne daran nach § 242 BGB gehindert zu sein. \n\nDenn die Verzichtserklärung seines Amtsvorgängers vom 28. Dezember 1998 \n\nwar für die Fristversäumung des Klägers nicht ursächlich. Falls ansonsten Ver-\n\njährung eingetreten sein sollte, wird das Berufungsgericht auch ihre vom Kläger \n\nbehauptete Unterbrechung im Hinblick auf § 208 BGB a.F. zu prüfen haben. \n\n14 \n\n4. Die Zahlungen, welche der Amtsvorgänger des Beklagten zu 1 er-\n\nbracht hat, sind nach dem Vortrag des Klägers gemäß § 366 Abs. 2 BGB zutref-\n\nfend zunächst auf die Entgelte der älteren Lieferungen angerechnet worden. \n\nInwieweit eine Anrechnung der Zahlungen auch auf Kosten und Zinsen möglich \n\nist, die dem Kläger gegen die LFI zustehen, hängt von dem Sicherungszweck \n\ndes verlängerten Eigentumsvorbehaltes und der Überweisungswirkung der Be-\n\nschlüsse vom 7. Februar 1994 und 2. März 1994 ab. Dem Berufungsgericht ist \n\nzuzustimmen, dass der Rechtsgrund für die Leistungen, die der Amtsvorgänger \n\ndes Beklagten zu 1 durch Zahlung an die VFZ erbracht hat, nur in seinem \n\nRechtsverhältnis zur LFI besteht. Mithin kann § 367 Abs. 1 BGB hier bezogen \n\nauf Kosten und Zinsen des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1 nicht ange-\n\nwendet werden, sondern nur gegenüber der LFI. \n\n15 \n\n5. Weil der Kläger nur einen Teil der an die VFZ abgetretenen Kaufpreis-\n\nforderungen einklagt, nämlich nur bis zur Höhe der Forderungen gegen die LFI, \n\nist die vorliegende Klage eine Teilklage. Den eingeklagten Teil hat der Kläger \n\nbislang nicht hinreichend spezifiziert. Die daraus folgende - derzeitige - Unzu-\n\nlässigkeit der Klage rechtfertigt aber keine Zurückweisung der Beschwerde, weil \n\ner auf diesen Umstand bisher nicht hingewiesen worden ist (§ 139 ZPO). \n\nIII. \n\n16 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung der Klage im \n\nVerhältnis zu dem Beklagten zu 2 ist unbegründet. Die Verletzung des rechtli-\n\nchen Gehörs des Klägers durch das Berufungsgericht ist hier nicht entschei-\n\ndungserheblich. Der Verwalter haftet nach § 8 GesO ebenso wie nach § 82 KO \n\nfür die Nichterfüllung von Masseschulden nur, wenn er bei deren Begründung \n\nhätte erkennen können, dass die Erfüllung nicht möglich sein wird (vgl. BGHZ \n\n99, 151, 156). Die Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden des Verwal-\n\nters trifft im Rahmen der Haftung nach § 82 KO und § 8 GesO - anders als jetzt \n\nnach § 61 Satz 2 InsO - den Gläubiger (BGHZ 99, 151, 156; Hess/Binz/ \n\nWienberg, GesO 4. Aufl. § 8 Rn. 215; Smid/Rattunde, GesO § 8 Rn. 330). Zur \n\nVermögenssituation der ORW im Jahr 1993 hat der Kläger nichts vorgetragen. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO \n\nabgesehen. \n\nIV. \n\n17 \n\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 4 Abs. 1 und 2 \n\nZPO. \n\nFischer \n\nGanter \n\n Raebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 01.10.2001 - 329 O 150/01 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2003 - 11 U 200/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_160-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/ix-zr-160-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_160-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_160-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/ix-zr-160-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_160-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:22.563460+00:00"}}