{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_157-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-09-28","aktenzeichen":"IX ZR 157/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 157/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. September 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-\n\nter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bautzen vom 18. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nKamenz vom 22. Januar 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch aus \n\nInsolvenzanfechtung geltend. Die A. GmbH (fortan: Schuldnerin) be-\n\nfand sich Ende 1998 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Mit Rund-\n\nschreiben vom 28. April 1999 wandte sich die Schuldnerin an insgesamt \n\n101 Gläubiger, darunter auch die Beklagte. In dem Schreiben hieß es unter \n\nanderem, die Schuldnerin sei \"durch erhebliche Forderungsverluste sowie \n\ndurch den Preisverfall der Baustoffe, der Transportleistungen und der erheblich \n\ngestiegenen Lohnnebenkosten unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten \n\ngeraten. [...] Die erheblichen Forderungsausfälle und die, die bis Mitte 1999 \n\nnoch zu erwarten sind, konnten bzw. können wir nicht kurzfristig verkraften. [...] \n\nObwohl eine vollständige Zahlung der Verbindlichkeiten aus Lieferung und Lei-\n\nstung nicht möglich ist, freuen wir uns, Ihnen eine dreißigprozentige Ablösung \n\nder einzelnen Hauptforderungen anbieten zu können. Um aber die Liquiditäts-\n\nsituation des Unternehmens nicht zu gefährden, erlauben Sie uns, die Zah-\n\nlungsquote von 30 % der Hauptforderung in Raten [...] zu begleichen. [...] Soll-\n\nten allerdings nicht alle Gläubiger den vorgeschlagenen Maßnahmen zustim-\n\nmen und auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten, ist ein Insolvenzverfah-\n\nren zu erwarten. Ein hundertprozentiger Forderungsausfall der einzelnen \n\nGläubiger ist in diesem Fall zu befürchten.\" \n\nUnter dem 11. Mai 1999 übersandte die Schuldnerin den einzelnen \n\nGläubigern einschließlich der Beklagten eine \"Vereinbarung über einen Forde-\n\nrungsverzicht\", in der jeweils die bestehenden Hauptforderungen gegenüber \n\nder Schuldnerin sowie die Höhe des Vergleichsbetrages angegeben war. In der \n\nFolgezeit unterzeichnete die Beklagte die Vereinbarung, wonach sich die \n\nSchuldnerin dazu verpflichtete, einen Betrag in Höhe von 6.000 DM an die Be-\n\nklagte zu bezahlen. Am 23. November 1999 stellte die Schuldnerin der Beklag-\n\nten einen Verrechnungsscheck über diese Summe aus, den die Beklagte einlö-\n\nste. Auf einen am 14. Februar 2000 eingegangenen Antrag hin eröffnete das \n\nAmtsgericht Leipzig am 4. April 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermö-\n\ngen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. \n\nMit einem am 2. April 2002 beim Oberlandesgericht Dresden eingegan-\n\ngen Schriftsatz beantragte der Kläger, ein gemeinsames Gericht für eine Klage \n\ngegen 68 Gläubiger der Schuldnerin - darunter die Beklagte - zu bestimmen, \n\nvon denen der Kläger Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung zurückforder-\n\nte. Das Oberlandesgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 6. Mai 2002 zu-\n\nrück, weil seiner Ansicht nach weder die Voraussetzungen für eine notwendige \n\nnoch für eine einfache Streitgenossenschaft vorlagen. Der Beschluß ging dem \n\nKläger am 16. Mai 2002 zu. Gegenüber der vom Kläger am 14. August 2002 \n\neingereichten und der Beklagten am 20. August 2002 zugestellten Klage beruft \n\nsich die Beklagte auf Verjährung. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht sie wegen \n\nVerjährung abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger \n\nsein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und \n\nzur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, der Anfechtungsanspruch sei gemäß § 146 \n\nInsO verjährt. Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung beim Oberlandesge-\n\nricht Dresden habe die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB hem-\n\nmen können, weil das Oberlandesgericht keine Sachentscheidung getroffen, \n\nsondern eine Gerichtsstandsbestimmung mangels Vorliegens der Vorausset-\n\nzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abgelehnt habe. Nach dem Wortlaut des \n\n§ 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB hemme ein Zuständigkeitsbestimmungsantrag die \n\nVerjährung nur, wenn das angerufene Gericht \"das zuständige Gericht zu \n\nbestimmen hat\". Zwar sei die Entscheidung des Gerichts in den Fällen des \n\n§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht immer sicher vorhersehbar, doch habe der Ge-\n\nsetzgeber dieses Risiko für den Fall, daß doch kein Hemmungstatbestand vor-\n\nliege, dem Gläubiger zugewiesen. \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDer Anfechtungsanspruch ist nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat \n\nzwar zu Recht das seit 1. Januar 2002 geltende Verjährungsrecht angewendet \n\n(Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), dabei jedoch § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB zu \n\neng ausgelegt. Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag hemmt nach dieser Vor-\n\nschrift die Verjährung auch dann, wenn er erfolglos bleibt. Zur näheren Be-\n\ngründung verweist der Senat auf sein heute verkündetes Urteil in der Sache \n\nIX ZR 155/03 (z.V.b. in BGHZ). \n\nDie Verjährungsfrist des § 146 InsO lief am 4. April 2002 ab. Der am \n\n2. April 2002 eingegangene Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war daher \n\nnoch rechtzeitig. Die am 14. August 2002 eingereichte und demnächst zuge-\n\nstellte Klage (§ 167 ZPO) wahrte die Drei-Monats-Frist des § 204 Abs. 1 Nr. 13 \n\nBGB, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts dem Kläger erst am 16. Mai \n\n2002 zugegangen ist. \n\nIII. \n\nDie Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die maß-\n\ngeblichen Tatsachen sind festgestellt; weiterer Sachvortrag ist nicht zu erwar-\n\nten. \n\n1. Allerdings dürfte die Zahlung der Schuldnerin nicht nach § 131 Abs. 1 \n\nNr. 2 InsO anfechtbar sein. Die Erfüllung durch eigenen Scheck war kongruent \n\n(MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 35). Für die Annahme des Amtsge-\n\nrichts, daß die Schuldnerin unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden \n\nZwangsvollstreckung gezahlt habe (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11. April 2000 \n\n- IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1160 f), fehlen Feststellungen. Auch dem \n\nSachvortrag der Parteien läßt sich nicht entnehmen, daß die Beklagte im Besitz \n\neines Vollstreckungstitels war oder mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder \n\neinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nur gedroht hat. Der \n\nKläger hat nur allgemein auf die Rechtsprechung zur Zahlung bei Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahmen und darauf hingewiesen, daß andere Gläubiger einen \n\nTitel erstritten hatten. \n\n2. Der Kläger hat aber einen Anfechtungsanspruch nach § 130 Abs. 1 \n\nNr. 1 InsO. Die Scheckzahlung ist innerhalb von drei Monaten vor dem Antrag \n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Das Amtsgericht, auf dessen \n\nAusführungen das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, hat fest-\n\ngestellt, daß die Schuldnerin zur Zeit der Scheckübergabe am 23. November \n\n1999 zahlungsunfähig war. Die Beklagte kannte zu diesem Zeitpunkt die Zah-\n\nlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Eine falsche Deutung des Rechtsbegriffs der \n\nZahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) durch das Amtsgericht ist nicht erkenn-\n\nbar. Den schlüssigen Vortrag des Klägers zur Zahlungsunfähigkeit der Schuld-\n\nnerin hat die Beklagte nicht bestritten, so daß er als zugestanden anzusehen \n\nist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat sich vielmehr in beiden Instanzen aus-\n\nschließlich mit dem Verjährungseinwand verteidigt. Ein anderer Sachvortrag \n\nder Beklagten ist auch nach Zurückverweisung nicht zu erwarten, weil bereits \n\ndas Berufungsgericht die Parteien darauf hingewiesen hat, daß der Anfech-\n\ntungstatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO wohl erfüllt sei. Die Beklagte hat \n\nhierauf nicht reagiert. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_157-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-28/ix-zr-157-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_157-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_157-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-28/ix-zr-157-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_157-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:02.475929+00:00"}}