{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_154-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"IX ZR 154/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 48, 129, 131 Abs. 1 Hat der spätere Schuldner eine Forderung sicherungshalber an ein Kreditinstitut ab- getreten, werden die Insolvenzgläubiger regelmäßig benachteiligt, wenn der Schuld- ner den zunächst von ihm vereinnahmten Betrag an das Kreditinstitut überweist. An- ders verhält es sich, wenn dieses ein Ersatzabsonderungsrecht erworben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 154/03\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 48, 129, 131 Abs. 1 \n\nHat der spätere Schuldner eine Forderung sicherungshalber an ein Kreditinstitut ab-\n\ngetreten, werden die Insolvenzgläubiger regelmäßig benachteiligt, wenn der Schuld-\n\nner den zunächst von ihm vereinnahmten Betrag an das Kreditinstitut überweist. An-\n\nders verhält es sich, wenn dieses ein Ersatzabsonderungsrecht erworben hat. \n\nBGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Rich-\n\nter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 25. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 30. August 2000 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der M. \n\n mbH (fortan: Schuldnerin). Die beklagte -bank hatte \n\nder Schuldnerin drei Betriebsmittelkredite und ein Darlehen gewährt, aus denen \n\nihr im Mai 2000 eine Gesamtforderung von über 700.000 DM zustand. Deren \n\nFälligkeit ist zwischen den Parteien streitig. Zur Sicherung hatte die Schuldnerin \n\neine Werklohnforderung gegen ihren Bauherrn M. (fortan: \n\nDrittschuldner) an die Beklagte abgetreten. In Nr. 4 des Sicherungsabtretungs-\n\nvertrags vom 13./14. März 1997 haben die Parteien folgendes vereinbart: \n\n\"Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, den Drittschuldner anzuweisen, \nZahlungen nur auf ein von der Bank zu bestimmendes Konto zu leisten. \nFür den Fall, daß der Gegenwert der der Bank abgetretenen Forderung \nganz oder teilweise in bar oder mit Scheck beim Sicherungsgeber selbst \noder bei einem anderen Geldinstitut für den Sicherungsgeber eingehen \nsollte, ist er verpflichtet, den Gegenwert unverzüglich an die Bank abzu-\nführen.\" \n\n2 \n\nAm 25. Mai 2000 leistete der Drittschuldner eine Zahlung in Höhe von \n\n150.000 DM durch Übergabe eines Schecks an den damaligen Geschäftsführer \n\nder späteren Schuldnerin, der den Betrag auf einem Konto der Schuldnerin bei \n\nder Sparkasse K. gutschreiben ließ. Hiervon überwies die Schuldnerin am \n\n26. Mai 2000 einen Teilbetrag von 63.000 DM auf eines der bei der Beklagten \n\ngeführten Betriebsmittelkreditkonten. Am 13. Juni 2000 wurde dieses Konto \n\naufgelöst. Am 14. Juni 2000 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens. Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die \n\nRückgewähr des Betrages von 63.000 DM. Die Vorinstanzen haben die Klage \n\nabgewiesen. Mit seiner durch den Senat zugelassenen Revision verfolgt der \n\nKläger sein ursprüngliches Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, bereits nach dem eigenen Vorbringen \n\ndes Klägers sei kein Anfechtungstatbestand erfüllt. Die mit der Verrechnung \n\nerfolgte Befriedigung sei inkongruent gewesen, weil die Beklagte zur Zeit der \n\nÜberweisung am 26. Mai 2000 zwar aus Nr. 4 Satz 2 des Sicherungsabtre-\n\ntungsvertrages einen fälligen, unanfechtbaren Anspruch auf die Zahlung der \n\nSchuldnerin gehabt habe, dieser aber nur auf die Sicherung der Beklagten ge-\n\nrichtet gewesen sei. Allerdings fehle es an der notwendigen Gläubigerbenach-\n\nteiligung, weil die Beklagte aufgrund ihres vertraglichen Zahlungsanspruchs \n\nberechtigt gewesen sei, den Geldbetrag bis zum Eintritt der Verwertungsreife \n\nzurückzuhalten. Auch eine Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheide \n\naus, weil der Kläger eine im maßgeblichen Zeitraum vorliegende Zahlungsunfä-\n\nhigkeit der Schuldnerin nicht dargelegt habe. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen \n\nSachstand kann ein Anspruch des Klägers gemäß §§ 143, 131 Abs. 1 Nr. 1 In-\n\nsO auf Rückgewähr von 63.000 DM nicht ausgeschlossen werden. \n\n1. Dahinstehen kann, ob bereits die Überweisung vom 26. Mai 2000 an-\n\nfechtbar ist. \n\na) Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht aller-\n\ndings die Annahme einer inkongruenten Rechtshandlung gemäß § 131 Abs. 1 \n\nNr. 1 InsO abgelehnt. Der Drittschuldner hatte der Schuldnerin einen Scheck in \n\nHöhe von 150.000 DM übergeben. Die Schuldnerin hat diesen Betrag auf ihrem \n\nKonto bei der Sparkasse K. gutschreiben lassen. Nach dem für die revi-\n\nsionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Vortrag des Klägers ist die still abgetre-\n\ntene Werklohnforderung hierdurch erloschen (§ 407 Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB). \n\nDie Überweisung des Teilbetrags von 63.000 DM auf das bei der Beklagten ge-\n\nführte Kreditkonto mit der Endziffer 6010 erfolgte in Erfüllung des Anspruchs \n\nder Beklagten aus Nr. 4 Satz 2 des Sicherungsabtretungsvertrags. Der Beklag-\n\nten stand danach ein Anspruch auf unverzügliche Zahlung des dort so bezeich-\n\nneten \"Gegenwerts\" zu. Das Berufungsgericht erörtert nicht ausdrücklich, ob \n\nder Scheck unmittelbar nach Einreichung zum Inkasso eingelöst wurde oder ob \n\nes unter dem Begriff \"Gegenwert\" bereits das Eigentum am Scheck oder aber \n\ndie sogleich nach dessen Einreichung erlangte, durch die buchmäßige Deckung \n\naufschiebend bedingte Verfügungsmöglichkeit der Schuldnerin versteht (vgl. \n\nBGHZ 118, 171, 177). Jedenfalls geht es von einem mit der Einlösung des \n\nSchecks auf dem Konto der Schuldnerin dieser zur Verfügung stehenden \"Ge-\n\ngenwert des Schecks\" aus; dies wird von der Revision nicht angegriffen. Soweit \n\ndie Überweisung der Beklagten daher eine Sicherung ermöglicht hat, ist die \n\nZahlung nach diesem tatrichterlichen Verständnis kongruent und von § 131 \n\nInsO nicht erfasst. \n\n8 \n\n9 \n\nb) Ob das Berufungsgericht auch eine Anfechtung dieser Rechtshand-\n\nlung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu Recht abgelehnt hat, mag beim derzeiti-\n\ngen Sach- und Streitstand offen bleiben. \n\n2. Die spätestens durch die Auflösung des Kontos 6010 am 13. Juni \n\n2000 eingetretene Befriedigung der Beklagten kann auf der Grundlage des klä-\n\ngerischen Vortrags entgegen der Auffassung der Vorinstanz gemäß § 131 \n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sein. \n\n10 \n\na) Die Verrechnung war inkongruent. Aus Nr. 4 Satz 2 des Sicherungs-\n\nabtretungsvertrages stand der Beklagten zwar ein Anspruch auf Auszahlung \n\nunberechtigt eingezogener Geldbeträge zu. Ein Anspruch, die ausgekehrten \n\nBeträge zur Verringerung der Kreditsalden zu verwenden, ergab sich daraus \n\naber nicht. Denn an dem vom Drittschuldner geleisteten Zahlungsbetrag konnte \n\ndie Beklagte keine weitergehenden Rechte erwerben, als sie an der abgetrete-\n\nnen Forderung innehatte. Da diese der Beklagten nach dem Willen der Parteien \n\nnur sicherungshalber zustand, konnte die Beklagte vor Eintritt des Sicherungs-\n\nfalls keine Befriedigung aus dem Erlös beanspruchen, wie sie sie durch die Ver-\n\nrechnung erlangt hat. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, das Geld von ih-\n\nrem sonstigen Vermögen und dem Kontokorrent der späteren Schuldnerin ge-\n\ntrennt zu halten. \n\n11 \n\nBis zum Eintritt des Sicherungsfalls durfte sie den Betrag zum Zwecke \n\nder Sicherung zurückhalten. Dies galt aber nicht für den Fall der Insolvenz. Bei \n\ndem genannten Vertragsanspruch handelt es sich um eine schuldrechtliche \n\nForderung, die in der Insolvenz keine Bevorrechtigung besitzt. Aufgrund dieser \n\nForderung war die Beklagte deshalb auch nicht berechtigt, den von der Schuld-\n\nnerin ausbezahlten Geldbetrag ungeachtet einer zwischenzeitlich eingetretenen \n\nInsolvenz zum Zwecke späterer Verrechnung und zum Nachteil der übrigen \n\nGläubiger zurückzuhalten. Dass die Forderung nach dem Willen der Vertrags-\n\nparteien wirtschaftlich an die Stelle der zur Absonderung berechtigenden Siche-\n\nrungszession getreten ist, verleiht ihr keine entsprechenden rechtlichen Wir-\n\nkungen. Denn das Absonderungsrecht ist auf die gesetzlich geregelten Fälle \n\nbeschränkt, zu denen der vorliegende nicht gehört (vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 14 m.w.N.). Es kann durch rechtsgeschäftliche \n\nVereinbarung nicht über die im Gesetz genannten Anwendungsfälle hinaus er-\n\nweitert werden. Die gegenteilige Erwägung des Berufungsgerichts wäre deshalb \n\nnur dann tragfähig, wenn die Verwertungsreife vor der Insolvenz eingetreten \n\nwäre. Dies war nach dem Klägervortrag, den das Berufungsgericht seiner Ent-\n\nscheidung zugrunde gelegt hat, aber nicht der Fall. \n\n12 \n\nb) Fraglich ist, ob diese Verrechnung für sich gesehen zu einer Gläubi-\n\ngerbenachteiligung geführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung setzt dies eine \n\nobjektive Benachteiligung der Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit voraus. \n\nZwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Verkürzung des Gläubi-\n\ngerzugriffs muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Ohne die ange-\n\nfochtene Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe von Werten aus dem Schuld-\n\nnervermögen hätte mithin die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger \n\ngünstiger sein müssen. Die danach zu beurteilende Vermögensverschiebung \n\nmuss in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung erfasst werden (BGHZ 124, 76, 78 f; \n\nHK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 36 m.w.N.). \n\n13 \n\naa) Die Gläubigerbenachteiligung lässt sich entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts nicht unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom \n\n1. Oktober 2002 (IX ZR 360/99, WM 2002, 2369) verneinen. Der Sachverhalt, \n\nder dort zur Beurteilung gestanden hat, weicht vom vorliegenden Fall in maß-\n\ngeblicher Weise ab. Dort hatte der Drittschuldner direkt an die Sicherungszes-\n\nsionarin gezahlt. Die Gemeinschuldnerin verlor durch die Erfüllung ihren auf-\n\nschiebend bedingten Anspruch auf Rückübertragung der Forderung aus dem \n\nSicherungsvertrag und erwarb gleichzeitig einen Anspruch auf Herausgabe der \n\nGutschrift (§ 667 BGB), der jedoch durch ein Pfandrecht (Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 \n\nAGB-Banken) belastet war. Einen unbeschränkten Zugriff auf den Zahlungsbe-\n\ntrag hatte die Gemeinschuldnerin also zu keinem Zeitpunkt. Der auf Gläubiger-\n\nseite erfolgte Austausch gleichwertiger Sicherheiten wirkte nicht gläubigerbe-\n\nnachteiligend (BGH, aaO S. 2371). \n\n14 \n\nHier liegt der Fall anders. Nach der Behauptung des Klägers hatte der \n\nDrittschuldner keine Kenntnis von der Sicherungsabtretung. Durch dessen Zah-\n\nlung an die Schuldnerin ist deshalb die Forderung erloschen (§ 407 Abs. 1, \n\n§ 362 Abs. 1 BGB) und die Sicherungsabtretung wirkungslos geworden. Eine \n\nerneute Sicherung hat die Beklagte zwar durch das Pfandrecht am Herausga-\n\nbeanspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB erworben. Das Pfandrecht ist aber \n\nerst mit der Gutschrift des Zahlungsbetrags von 63.000 DM entstanden. Ein \n\nfrüherer Entstehungszeitpunkt kommt nicht in Betracht, denn das Pfandrecht \n\nsetzt eine hinreichende Konkretisierung des Pfandgegenstands voraus. Bei \n\ndem Herausgabeanspruch des Bankkunden ist diese erst mit der Gutschrift er-\n\nfolgt (BGHZ 150, 122, 126). Der Auskehranspruch der Beklagten aus Nr. 4 \n\nSatz 2 des Sicherungsabtretungsvertrages bietet nur den rechtlichen Grund für \n\ndie Entstehung der pfandgegenständlichen Forderung, taugt aber nicht zu de-\n\nren Konkretisierung. \n\n15 \n\nEin Austausch von Sicherheiten hat daher insoweit nicht stattgefunden. \n\nVielmehr hatte die Schuldnerin in der Zwischenzeit ein dinglich unbelastetes \n\nRecht an dem Zahlungsbetrag inne. Das später entstandene Pfandrecht am \n\nHerausgabeanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte ist seinerseits an-\n\nfechtbar (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Verrechnung entzog der Masse daher \n\nden Anspruch aus § 667 BGB (vgl. BGHZ 123, 320, 325). \n\n16 \n\nbb) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand steht der Beklagten \n\nauch kein Ersatzabsonderungsrecht analog § 48 InsO an dem ihr überwiesenen \n\nBetrag in Höhe von 63.000 DM zu. Zwar schließt ein solches Recht eine Gläu-\n\nbigerbenachteiligung aus (vgl. BGHZ 123, 320, 327 zur Übertragung von \n\nKundenschecks an den Sicherungszessionar; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 \n\n- IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511 zum Absonderungsrecht). Auf der \n\nGrundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein \n\nErsatzabsonderungsrecht aber nicht bejaht werden. \n\n17 \n\nDieses Recht setzt jedenfalls voraus, dass die Gegenleistung noch un-\n\nterscheidbar im Schuldnervermögen vorhanden ist. Wird die Gegenleistung auf \n\neinem Konto gutgeschrieben, so bleibt sie grundsätzlich unterscheidbar, solan-\n\nge sie durch Buchungen belegt und der positive Kontensaldo nicht durch Abbu-\n\nchungen unter den Betrag der beanspruchten Leistung abgesunken ist (BGHZ \n\n141, 116, 120 ff; 150, 326, 328). Wird das Konto zur Zeit der Gutschrift im Soll \n\ngeführt, so wird die Gegenleistung in dieser Höhe zur Schuldentilgung ver-\n\nbraucht mit der Folge, dass insoweit eine gegenständlich fassbare Gegenleis-\n\ntung nicht mehr vorhanden ist (MünchKomm-InsO/Ganter, § 48 Rn. 34). \n\n18 \n\nDie Unterscheidbarkeit der Gegenleistung wird von manchen Stimmen in \n\nder Literatur allerdings dann verneint, wenn die Gegenleistung vor Insolvenzer-\n\nöffnung auf ein Konto des späteren Schuldners gelangt ist (Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 48 Rn. 28; Kübler/Prütting, InsO § 48 Rn. 22). Zur Begründung wird \n\ndarauf hingewiesen, dass der Tagessaldo des Schuldnerkontos als selbständi-\n\nger Anspruch pfändbar sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen (so zur Ersatzaus-\n\nsonderung: OLG Köln ZIP 2002, 947, 949). Dass vor Insolvenzeröffnung im \n\nWege der Einzelzwangsvollstreckung auf den Tagessaldo zugegriffen werden \n\nkann, ändert nichts an der Unterscheidbarkeit der einzelnen Gutschrift und steht \n\neinem Ersatzabsonderungsrecht nicht entgegen. Wird der Tagessaldo durch \n\nandere Gläubiger gepfändet, so tritt das sich daraus ergebende Absonderungs-\n\nrecht neben das Ersatzabsonderungsrecht. Im Übrigen ist kein Grund ersicht-\n\nlich, weshalb dem Schuldner der unberechtigt erlangte und noch identifizierbare \n\nVermögenszuwachs auf Kosten des geschädigten Sicherungsnehmers dauer-\n\nhaft verbleiben sollte. \n\n19 \n\nDas Berufungsurteil enthält jedoch keine Feststellungen zum Stand des \n\nZielkontos bei Gutschrift und zu etwaigen, im Zeitraum zwischen der Gutschrift \n\nund der Überweisung an die Beklagte erfolgten Kontobewegungen. \n\nIII. \n\n20 \n\nDas Berufungsurteil war deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil \n\ndie Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n21 \n\nDas Ersatzabsonderungsrecht folgt den für die Ersatzaussonderung gel-\n\ntenden Regeln (§ 48 InsO). Es kann auch an Vereitelungshandlungen des \n\nSchuldners angeknüpft werden (OLG Stuttgart ZIP 2001, 2183 f; MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 169; Jaeger/Henckel, InsO § 48 Rn. 61; Küb-\n\nler/Prütting, InsO § 48 Rn. 26 f; FK-InsO/Joneleit/Imberger, 3. Aufl. § 48 Rn. 22; \n\nAndres in Nerlich/Römermann, InsO § 48 Rn. 17 f; Weis in Hess/Weis/ \n\nWienberg, InsO 2. Aufl. § 48 Rn. 19 f; a.A. Harder KTS 2001, 97, 104; Marotzke \n\nZZP 109 [1996], 429, 436 f). \n\n22 \n\nDem Ersatzabsonderungsrecht steht es nach der Ausweitung, die die \n\nErsatzaussonderung gemäß § 48 InsO gegenüber dem unter der Konkursord-\n\nnung geltenden Recht (§ 46 Satz 2 KO) erfahren hat, nicht entgegen, wenn die \n\nGegenleistung für das durch eine Schuldnerhandlung vereitelte Recht bereits \n\nvor Insolvenzeröffnung in das Schuldnervermögen gelangt ist (BGH, Urt. v. \n\n4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, WM 2004, 295, 297), sofern sie dort noch \n\nunterscheidbar vorhanden ist. \n\n23 \n\nIm vorliegenden Fall hat, sofern die Zahlung des Drittschuldners gemäß \n\n§ 407 BGB schuldbefreiende Wirkung hatte, die spätere Schuldnerin das zur \n\nAbsonderung berechtigende Recht aus der Sicherungszession (§ 51 Nr. 1 \n\nInsO) durch Einziehung der abgetretenen Forderung vereitelt. \"Veräußerung\" \n\nim Sinne des § 48 Satz 1 InsO ist auch die Einziehung eines fremden An-\n\nspruchs. Das Gleiche gilt, wenn der Sicherungsgeber die sicherungshalber ab-\n\ngetretene Forderung unberechtigt einzieht (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR \n\n22/97, ZIP 1998, 793, 797). \"Gegenleistung\" der Schuldbefreiung ist dann die \n\nLeistung des Drittschuldners, im Falle der Zahlung durch Scheck das Eigentum \n\nan diesem. \n\n24 \n\nZur Einziehung der gegen den Drittschuldner gerichteten Forderung war \n\ndie spätere Schuldnerin nicht berechtigt. Als Nichtberechtigter verfügt, wer kei-\n\nne Verfügungsbefugnis besitzt. Der bloße Verstoß gegen schuldrechtliche Bin-\n\ndungen macht den Schuldner zwar noch nicht zu einem Nichtberechtigten \n\n(MünchKomm-InsO/Ganter, § 48 Rn. 29). Hier stand der Beklagten die Verfü-\n\ngungsbefugnis aber nicht nur aufgrund schuldrechtlicher Abrede zu. Das We-\n\nsen der Sicherungszession besteht darin, dem Sicherungsnehmer unmittelba-\n\nren Zugriff auf den wirtschaftlichen Wert der Forderung einzuräumen. Er wird \n\nhierzu Inhaber der Forderung, wobei seine Rechtsstellung zum Zedenten durch \n\ndie Sicherungsabrede definiert ist. Haben die Parteien des Sicherungsvertrages \n\nnichts Abweichendes vereinbart, so steht dem Sicherungsnehmer die Einzie-\n\nhungsbefugnis zu. Dass der Drittschuldner gleichwohl durch Zahlung an den \n\nSicherungsgeber schuldbefreiend leisten kann, wenn er von der Abtretung kei-\n\nne Kenntnis hat, ändert daran nichts. Die Parteien des Sicherungsabtretungs-\n\nvertrages vom 13./14. März 1997 haben keine anderweitige Vereinbarung ge-\n\ntroffen. Dass die Sicherungsgeberin sich in Nr. 4 des Sicherungsabtretungsver-\n\ntrages verpflichtet hat, durch Anweisung des Drittschuldners die Zahlung an die \n\nBeklagte sicherzustellen und gleichwohl an sie bezahlte Beträge auszukehren, \n\nsoll auf schuldrechtlichem Weg das Ausfallrisiko des § 407 BGB minimieren. \n\nEine Einziehungsermächtigung ist der Sicherungsgeberin damit gerade nicht \n\nerteilt worden; diese ging vielmehr mit der Abtretung auf die Beklagte über. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 21.06.2002 - 10 O 352/01 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 25.06.2003 - 7 U 1050/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_154-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-zr-154-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_154-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_154-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-zr-154-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_154-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:16:11.776016+00:00"}}