{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_151-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"IX ZR 151/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 151/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 9. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n2. Juni 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 51.459,15 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\n1. Ein Verstoß gegen § 308 ZPO liegt nicht vor. Nach dem Tatbestand \n\ndes landgerichtlichen Urteils (dort S. 8) hat der Kläger sich in erster Instanz auf \n\neine Verletzung anwaltlicher Pflichten schon im Vorfeld des Änderungsvertra-\n\nges berufen (§ 314 Satz 1 ZPO); diese Feststellung ist nicht widerlegt (§ 314 \n\nSatz 2 ZPO; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 314 Rn. 6). Den Vortrag hat er in zweiter \n\nInstanz fallen gelassen, so dass das Berufungsgericht hierüber nicht ab-\n\nschließend zu entscheiden brauchte. Im Übrigen trifft die Auffassung der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde, die Entscheidung des Landgerichts habe den Verlust \n\neiner Aufrechnungsbefugnis nach § 215 BGB n.F. zur Folge, nicht zu (BGH, \n\nUrt. v. 5. Juli 1965 - VII ZR 89/63, WM 1965, 1181, 1183; v. 24. Juni 1971 \n\n- VII ZR 254/69, DB 1971, 1619). \n\n3 \n\n2. Eine entscheidungserhebliche Divergenz liegt nicht vor, soweit das \n\nBerufungsgericht die Klage auf Ersatz der in der ersten Instanz des Vorprozes-\n\nses entstandenen Verfahrenskosten abgewiesen hat. Abgesehen von der Fra-\n\nge, ob die Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgründe in Bezug auf die Al-\n\nternativbegründung des Berufungsgerichts dargelegt hat, ist diese Begründung \n\nrechtsfehlerfrei. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt nicht vor; das Berufungsge-\n\nricht ist nicht von einer \"nur dilatorische(n) Prozessführung\" ausgegangen. Die \n\nVorinstanz brauchte den anwaltlich vertretenen Kläger auch nicht auf seine Dar-\n\nlegungs- und Beweislast zur haftungsausfüllenden Kausalität hinzuweisen. Be-\n\nreits das Landgericht hatte auf Seite 14 seines Urteils ausgeführt, dass dem \n\nKläger die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht zur Seite steht. \n\n4 \n\n3. Aus dem zuletzt genannten Grund liegt auch insoweit kein Verstoß \n\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, als die Klage auf Ersatz der in zweiter Instanz \n\nentstandenen Prozesskosten abgewiesen worden ist. \n\n5 \n\n4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 23.10.2002 - 19 O 210/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2003 - I-9 U 241/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_151-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zr-151-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_151-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_151-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zr-151-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_151-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:35.527760+00:00"}}