{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_149-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"IX ZR 149/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 149/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 15. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n27. Mai 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n49.670,17 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch \n\nunbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht \n\ndahingestellt sein lassen, ob dem Beklagten vor der Vereinbarung vom \n\n22. Februar 1999 für die Zeit bis 31. Dezember 1998 noch Urlaubsansprüche \n\nzustanden. Es hat vielmehr ausgeführt, dass die Vereinbarung lediglich ent-\n\n3 \n\n4 \n\nsprechend der bisherigen betrieblichen Übung der Schuldnerin bestätigt habe, \n\ndass der Resturlaub bei dem Beklagten über die Jahre übertragen worden und \n\nnicht verfallen sei. Dahingestellt blieb lediglich die Frage, ob dem Beklagten ein \n\nUrlaubsabgeltungsanspruch zusteht. Dies ist weder Gegenstand der Vereinba-\n\nrung vom 22. Februar 1999 noch des vorliegenden Rechtsstreits. \n\nDie von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob \n\nein Schuldanerkenntnis des Schuldners über einen gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG \n\nerloschenen Urlaubsanspruch eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 \n\nInsO darstellt, stellt sich demnach nicht. \n\nEine Divergenz zum Urteil des LAG Hamm vom 26. November 1997 \n\n(ZIP 1998, 920) liegt schon deshalb nicht vor, weil dort die Zubilligung von An-\n\nsprüchen zugrunde gelegt wurde, die tatsächlich niemals bestanden. Davon \n\nabgesehen sind Urlaubsansprüche mit Ansprüchen auf Überstundenvergütung \n\nohnehin nicht vergleichbar, weil sich ihr Erlöschen - ihr (vormaliges) Bestehen \n\nvorausgesetzt - nach unterschiedlichen Vorschriften richtet. Das LAG Hamm \n\nhatte deshalb nicht über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden (vgl. BGHZ 154, \n\n288, 293). \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-\n\ngesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\n Cierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 17.10.2002 - 9 O 2251/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.05.2003 - 25 U 4986/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_149-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/ix-zr-149-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_149-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_149-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/ix-zr-149-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_149-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:12.161403+00:00"}}