{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_148-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-09-23","aktenzeichen":"IX ZR 148/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StBerG § 68; SGB IV § 28p Abs. 1 Der Lauf der Verjährung bei dem Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen den Steuerberater, welcher die Lohnabrechnungen für ihn besorgt und hierbei keinen Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge abzieht, beginnt in Fällen der unerkannten Beitragspflicht eines Mitarbeiters erst mit dem Zugang des entsprechen- den Nachforderungsbescheides der zuständigen Behörde. BGB §§ 249 Cb, 255; SGB IV § 28g Auf den Regreßschaden eines Arbeitgebers, der infolge unerkannter Versicherungs- pflicht eines Mitarbeiters keinen Arbeitnehmeranteil vom Lohn abzieht und diesen Ab- zug nicht mehr nachholen kann, ist der Vorteil anzurechnen, den die Verjährung von Beitragsansprüchen gegen den Arbeitgeber aus dem nämlichen Grund wegen des Arbeitgeberanteils bewirkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 148/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. September 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nStBerG § 68; SGB IV § 28p Abs. 1 \n\nDer Lauf der Verjährung bei dem Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen \nden Steuerberater, welcher die Lohnabrechnungen für ihn besorgt und hierbei keinen \nArbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge abzieht, beginnt in Fällen der \nunerkannten Beitragspflicht eines Mitarbeiters erst mit dem Zugang des entsprechen-\nden Nachforderungsbescheides der zuständigen Behörde. \n\nBGB §§ 249 Cb, 255; SGB IV § 28g \n\nAuf den Regreßschaden eines Arbeitgebers, der infolge unerkannter Versicherungs-\npflicht eines Mitarbeiters keinen Arbeitnehmeranteil vom Lohn abzieht und diesen Ab-\nzug nicht mehr nachholen kann, ist der Vorteil anzurechnen, den die Verjährung von \nBeitragsansprüchen gegen den Arbeitgeber aus dem nämlichen Grund wegen des \nArbeitgeberanteils bewirkt. \n\nBGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 148/03 - LG Berlin \n AG Charlottenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 55 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagten besorgten als Steuerberater der Klägerin neben anderen \n\nTätigkeiten die Lohnabrechnungen, und zwar insbesondere in den Jahren 1996 \n\nbis 1999. Für den seit 1987 teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter G. entrichtete \n\ndie Klägerin keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklag-\n\nten zogen dem Arbeitnehmer dementsprechend keinen Beitragsanteil vom \n\nLohn ab. Anläßlich einer Außenprüfung im Jahr 2000 stellte die Landesversi-\n\ncherungsanstalt abweichend von dem Ergebnis einer vorausgegangenen Prü-\n\nfung fest, daß G. nicht nach § 1229 Abs. 1 Nr. 6 RVO, § 230 Abs. 1 Satz 2 \n\nSGB VI versicherungsfrei war, weil seine Beamtenversorgung nur 57 v.H. der \n\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrug. Daraufhin wurden mit Bescheid vom \n\n7. November 2000 zu den nachentrichteten Arbeitgeberanteilen von der Kläge-\n\nrin insgesamt 10.306,42 DM unverjährte Arbeitnehmeranteile zur Rentenversi-\n\ncherung beginnend mit dem 1. Januar 1996 nachgefordert. Der hiergegen ge-\n\nrichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. \n\nDurch Lohnabzug vom Arbeitnehmer konnte die Klägerin von dem Nach-\n\nforderungsbetrag nur noch 578,67 DM erlangen. Für den Unterschiedsbetrag in \n\nHöhe von 9.727,75 DM (4.973,72 €) macht sie die Beklagt en schadensersatz-\n\npflichtig. Die Beklagten reden gegen ihre Haftpflicht, die sie aus Rechtsgrün-\n\nden bestreiten, Verjährung ein. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie \n\nabgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-\n\nherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet; der Senat kann jedoch nicht in der Sache \n\nselbst entscheiden. \n\nI. \n\nBeide Vorinstanzen haben eine Pflichtverletzung der Beklagten ange-\n\nnommen, weil sie die Lohnabrechnungen der Klägerin unter Mitprüfung der \n\nsozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten zu besorgen gehabt hätten. \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch die Schadensersatzpflicht der Beklagten im \n\nGegensatz zum Amtsgericht mit Ablauf des 30. April 1999, also vor Klagerhe-\n\nbung, für verjährt gehalten, weil der Beitragsabzug vom Arbeitslohn hier nach \n\nder Regel des Gesetzes nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlun-\n\ngen habe nachgeholt werden können. Der dadurch verursachte Schaden sei \n\nseit dem 1. Mai 1996 zwar fortlaufend entstanden, aber mit dem ersten Teil-\n\nschaden einheitlich nach Ablauf von drei Jahren verjährt. \n\nII. \n\nGegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wendet sich die \n\nRevision mit Erfolg. Das Berufungsurteil kann daher mit der bisherigen Be-\n\ngründung nicht bestehen bleiben. \n\n1. Die Haftungsverjährung des § 68 StBerG hat gegen die Beklagten mit \n\nder monatlich vorrückenden Abzugssperre des § 28g Satz 2 bis 4 SGB IV seit \n\ndem 1. Mai 1996 weder einheitlich noch schrittweise begonnen. Denn vor der \n\nBeitragsnacherhebung im Gefolge der Betriebsprüfung des Jahres 2000 be-\n\nstand für die Klägerin insoweit nur ein Schadensrisiko. Diese Frage ist in der \n\nbisherigen Rechtsprechung noch offengelassen worden (vgl. BGH, Urt. v. \n\n12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, BGH-Report 2004, 809, 811 unter IV. 1. b. \n\na.E.). Sie ist im Streitfall zugunsten der Auftraggeberin zu entscheiden. \n\na) Der nach § 28g Satz 2 bis 4 SGB IV verhinderte Abzug des Arbeit-\n\nnehmeranteils an den Rentenversicherungsbeiträgen darf als Schaden des \n\nArbeitgebers nicht isoliert betrachtet werden, wenn für den Arbeitnehmer irr-\n\ntümlich im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d SGB IV) \n\nkeinerlei Beitragsteile zur Rentenversicherung abgeführt worden sind. Denn \n\ndie Abzugssperre wirkt sich nur aus, wenn und soweit gegen den Arbeitgeber \n\nein durchsetzbarer Beitragsanspruch (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) besteht. \n\nInsoweit handelt es sich - wie bei der Erfüllung eines Steuertatbestandes (§ 38 \n\nAO) - um eine abstrakte gesetzliche Abgabenschuld (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Sie \n\nbedarf allerdings zur Beitragserhebung, anders als die Steuererhebung nach \n\nden §§ 218, 155 AO, nicht schon für den Regelfall eines Festsetzungsbeschei-\n\ndes, weil Grund und Höhe der Beitragspflicht von dem Arbeitgeber leicht fest-\n\ngestellt werden können. Werden jedoch Beitragsansprüche nicht rechtzeitig \n\nerfüllt, ergehen durch die Einzugsstellen nach § 28b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 \n\nSGB IV gleichfalls Bescheide zu ihrer Durchsetzung gegen den säumigen Ar-\n\nbeitgeber. Dasselbe gilt nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV für die hierzu ver-\n\npflichteten Rentenversicherungsträger, wenn eine Außenprüfung bislang nicht \n\nerkannte Beitragspflichten eines Arbeitgebers aufdeckt. Im letztgenannten Fall \n\nbestehen vor Erlaß eines Beitragsbescheids gegen den Arbeitgeber ähnliche \n\nUnsicherheiten über die Verwirklichung des Schadensrisikos, welches die Ab-\n\nzugssperre des § 28g Satz 2 bis 4 SGB IV für den Arbeitgeber darstellt, wie vor \n\nder belastenden Konkretisierung eines Steuerschuldverhältnisses nach Durch-\n\nführung einer steuerrechtlichen Gestaltung. \n\nb) Der Streitfall verdeutlicht, welche Unsicherheiten mit der Aufdeckung \n\neines Beitragstatbestandes bei bestimmten Beschäftigungsverhältnissen im \n\nEinzelfall verbunden sein können. Der hier betroffene Arbeitnehmer war bei der \n\nKlägerin bereits seit dem Jahre 1987 beschäftigt. Die Beitragsansprüche aus \n\nder Zeit vor dem 1. Januar 1996 konnten wegen Verjährung (§ 25 SGB IV) \n\nnicht mehr durchgesetzt werden. Ein Schaden durch die Abzugssperre ist in \n\ndiesem Zeitraum bei wertender Betrachtung nicht erst durch Verjährung im \n\nAußenverhältnis weggefallen, sondern von vornherein nicht entstanden. Selbst \n\nder zuständige Rentenversicherungsträger hatte bei einer vorausgegangenen \n\nAußenprüfung den Beitragstatbestand noch nicht erkannt. Im Nacherhebungs-\n\nverfahren hatte er sich auf den Widerspruch der Klägerin daher sogar mit dem \n\nVerwirkungseinwand auseinanderzusetzen. \n\nEs wäre unter diesen Umständen nach Berücksichtigung der beiderseiti-\n\ngen Belange von Arbeitgeber und steuerlichen Beratern unangemessen, die \n\nVerjährung der Haftung nach § 68 StBerG hier mit dem Berufungsgericht be-\n\nreits zu einem Zeitpunkt eintreten zu lassen, bevor sich das unvermutete Scha-\n\ndensrisiko in einem Leistungsbescheid verwirklichte. \n\n2. Die Rechtssache ist nach dem festgestellten Sachverhältnis jedoch \n\nnoch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), sondern an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Denn anhand des bisherigen Streitstoffs läßt \n\nsich der Haftungstatbestand rechtlich nicht abschließend beurteilen. Der Scha-\n\nden der Klägerin kann auch nicht mit Beschränkung auf den Zeitausschnitt be-\n\nrechnet werden, welcher der Klage zugrunde liegt. \n\nIII. \n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin: \n\n1. Der steuerliche Berater, der im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnab-\n\nrechnungen besorgt, muß grundsätzlich auch prüfen, ob für Arbeitnehmer eine \n\nBefreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt, wenn Beiträge nicht \n\nabgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 aaO S. 810 f; OLG Celle \n\nVersR 2001, 1437, 1438). Ergeben sich in einem solchen Fall tatsächliche Un-\n\nklarheiten oder sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten, so ist der steu-\n\nerliche Berater gehalten, die Unklarheiten durch eigene Rückfragen auszuräu-\n\nmen oder deswegen ebenso wie für die Klärung sozialversicherungsrechtlicher \n\nZweifel auf die Einschaltung eines hierfür fachlich geeigneten Beraters hinzu-\n\nwirken. \n\nIm Streitfall steht nicht fest, was die Beklagten über die Beitragspflicht \n\ndes Mitarbeiters G. den Arbeitgeberunterlagen der Klägerin entnehmen \n\nkonnten. Offen ist auch, was bei Unvollständigkeit der Arbeitgeberunterlagen \n\neine dann gebotene Rückfrage der Beklagten bei der Klägerin ergeben hätte. \n\nUngeklärt ist ferner, weshalb die Betriebsprüfung des Jahres 1996 noch nicht \n\nbeanstandet hat, daß für den Mitarbeiter G. keine Beiträge zur Rentenver-\n\nsicherung abgeführt wurden. Denn die Parteien haben den 1996 erstellten Be-\n\ntriebsprüfungsbericht bisher nicht in den Rechtsstreit eingeführt. \n\nNach allgemeiner Lebenserfahrung spricht vieles dafür, daß die Beklag-\n\nten bei einem \"unverdächtigen\" Prüfungsergebnis im Jahre 1996 kein Vorwurf \n\nmehr treffen kann, daß sie danach selbst noch kritischer hätten sein müssen \n\nals der zuständige Prüfungsdienst. Die Beklagten würden dann für den einge-\n\ntretenen Schaden nur einzustehen haben, wenn sie bereits vor der Betriebs-\n\nprüfung des Jahres 1996 nach der bestehenden Aktenlage auf die tatsächliche \n\nund rechtliche Klärung einer möglichen Befreiung G. von der Versiche-\n\nrungspflicht hätten hinwirken müssen und in der Folge die unerkannte Bei-\n\ntragspflicht schon vor oder spätestens bei der Betriebsprüfung im Jahre 1996 \n\naufgedeckt worden wäre. \n\nDen Beklagten könnte dabei auch zugerechnet werden, wenn als Folge \n\neines unterbliebenen Hinweises auf die ungeklärte Beitragsfreiheit des Mitar-\n\nbeiters G. die Notwendigkeit eines Befreiungsantrages nach § 1230 RVO \n\noder § 230 SGB VI übersehen worden sein sollte. Nicht vorgetragen worden ist \n\nbisher aber auch, ob der betroffene Arbeitnehmer bereit gewesen wäre, einen \n\nsolchen Befreiungsantrag mit Nachteil für seine Rentenanwartschaften zu stel-\n\nlen. \n\n2. Die Schadensberechnung verlangt im Streitfall einen Gesamtvermö-\n\ngensvergleich von dem Zeitpunkt ab, an dem die Beklagten im Rahmen ihrer \n\nTätigkeit erstmals auf die Klärung der Beitragspflicht des Arbeitnehmers G. \n\nhätten hinwirken müssen und infolgedessen die gesetzlich geschuldeten Ren-\n\ntenversicherungsbeiträge abgeführt worden wären. \n\nVor dem 1. Januar 1996 würde eine Pflichtverletzung der Beklagten der \n\nKlägerin im Ergebnis nur genützt haben, weil sie für den Mitarbeiter G. auf-\n\ngrund Verjährung gemäß § 25 SGB IV auch wegen ihres Arbeitgeberanteils \n\nleistungsfrei geworden ist. Bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten hätte \n\ndieser (kongruente) Vorteil nicht entstehen können. Er ist auch nach wertender \n\nBetrachtung auf den späteren Schaden der Klägerin anzurechnen. Denn Vor- \n\nund Nachteil stammen aus der gleichen Wurzel und sind von gleicher Art. Der \n\nVorteil verjährter Beitragspflicht des Arbeitgebers und der Nachteil des in un-\n\nverjährter Zeit ausgeschlossenen Abzugs des Arbeitnehmeranteils stehen in \n\neinem inneren Zusammenhang, der beide Größen zu einer Rechnungseinheit \n\nverbindet (vgl. zur Schadensberechnung insoweit allgemein BGHZ 91, 206, \n\n210; 136, 52, 54 f; BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, \n\n1607). \n\nDie Parteien werden Gelegenheit haben, zu den angesprochenen Punk-\n\nten in der wiedereröffneten Berufungsinstanz ihren Sachvortrag zu ergänzen. \n\nKreft Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-23/ix-zr-148-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28d","ref_norm":"28d","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28p","ref_norm":"28p","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-23/ix-zr-148-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:13.512671+00:00"}}