{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_146-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-02-12","aktenzeichen":"IX ZR 146/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 146/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. Februar 2004\nPreuß,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des\n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n25. März 2003, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden\n\nist, und im selben Umfang das Urteil der 7. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Wiesbaden vom 13. September 2002 aufgehoben.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 15.242,17 \n\nnebst 8 v.H. jährlicher Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem\n\n9. Mai 2002 zu zahlen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer während des Insolvenzverfahrens verstorbene Schuldner übergab\n\nzwischen dem 22. November 1999 und dem 4. Februar 2000 dem Gerichtsvoll-\n\nzieher fünf Schecks im Gesamtbetrag von 32.500 DM zum Einzug auf Bei-\n\ntragsforderungen, welche die beklagte Zusatzversorgungskasse, ein Versiche-\n\nrungsverein auf Gegenseitigkeit, gegen ihn vollstreckte. Der Beklagte zog außer\n\nden eigenen Beiträgen aufgrund tarifvertraglicher Ermächtigung auch die Bei-\n\nträge anderer Sozialkassen der Bauwirtschaft von den Arbeitgebern ein und\n\nführte hierüber Beitragskonten.\n\nDer Gegenwert der vom Gerichtsvollzieher entgegengenommenen\n\nSchecks floß dem Beklagten zu, der hiervon 1.377,82 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:9)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:5)(cid:14)(cid:11)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:5)(cid:2)(cid:7)\n\n(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:20)(cid:0)(cid:21)(cid:9)\n\neinbehielt und 15.242,17 \n\ngleichskasse auskehrte.\n\n(cid:5)(cid:2)(cid:19)(cid:23)(cid:7)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:3)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:5)(cid:29)(cid:7)\n\n(cid:18)(cid:31)(cid:30)(cid:13)(cid:5)(cid:12)(cid:19)(cid:20)(cid:5)(cid:10) \"!#(cid:18)$(cid:7)\n\n(cid:9)%(cid:18)&(cid:5)(cid:2)(cid:11)(cid:16)’((cid:19))(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:12)*(cid:10)(cid:30)(cid:13)(cid:3)(cid:25)+,*(cid:21)(cid:11)\n\n(cid:22).-\n\n(cid:24)(cid:2)!(cid:21)(cid:11)(cid:13)(cid:0)(cid:2)* s-\n\nAm 11. Februar 2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\ndes Schuldners beantragt. Nach der am 1. April 2000 beschlossenen Verfah-\n\nrenseröffnung verlangt der Insolvenzverwalter mit der gegenwärtigen Klage die\n\nScheckbeträge von dem Beklagten im Wege der Anfechtung zurück.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\nden Beklagten verurteilt, der Masse den für eigene Rechnung eingezogenen\n\nBeitrag zurückzugewähren und im übrigen die Klagabweisung bestätigt. Mit\n\nseiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den aberkannten Rückge-\n\nwähranspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht ist der Ansicht des Landgerichts gefolgt, daß der\n\nBeklagte zur Masse nur dasjenige zurückgewähren müsse, was er selbst er-\n\nlangt habe. Soweit der Beklagte die vollstreckten Beträge als tarifvertraglich\n\n(cid:22)\n\nermächtigte Einzugsstelle für Rechnung einer anderen Kasse geltend gemacht,\n\nerhalten und - wie hier - an die Berechtigte weitergeleitet habe, sei er nicht der\n\nrichtige Anfechtungsgegner.\n\nII.\n\nGegen diese Annahme wendet sich die Revision mit Recht. Die rechtzei-\n\ntig erhobene Klage ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 143 InsO vollen Umfan-\n\nges begründet.\n\n1. Die Entscheidung über die Berufung durch den Einzelrichter nach\n\nÜbertragung der Sache gemäß § 526 Abs. 1 ZPO ist trotz Zulassung der Revi-\n\nsion rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 - VIII ZR\n\n286/02, NJW 2003, 2900).\n\n2. Den Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat das Beru-\n\nfungsgericht für den zuerkannten Teilanspruch mit Recht bejaht, weil der\n\nSchuldner zur Zeit der erzwungenen Scheckübergaben nach dem unstreitigen\n\nParteivortrag bereits zahlungsunfähig war. Für den in die Revision gelangten\n\nTeil des Streitgegenstandes gilt grundsätzlich nichts anderes. Hinsichtlich der\n\nletzten Scheckübergaben vom 4. Februar 2002 greift jedoch schon der An-\n\nfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch. Die Gläubiger hatten die mit\n\nMitteln der Zwangsvollstreckung gegen den zahlungsunfähigen Schuldner\n\ndurchgesetzte Befriedigung ihrer Ansprüche in dieser Art nicht mehr zu bean-\n\nspruchen (vgl. BGHZ 136, 309, 311 ff; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR\n\n211/01, ZIP 2002, 1159, 1160 f; st. Rspr.).\n\nMaßgebend für den Beginn der nach § 131 InsO erfaßten Handlungszeit-\n\nräume ist der am 11. Februar 2000 gestellte Insolvenzantrag, der zur Eröffnung\n\ndes Verfahrens geführt hat. Der Tod des Schuldners nach Antragstellung be-\n\nwirkte ohne weiteres eine Überleitung des Eröffnungsverfahrens vom Regel- in\n\ndas Nachlaßinsolvenzverfahren. Damit hat das Eröffnungsverfahren ohne Un-\n\nterbrechung seinen Fortgang mit den Erben als neuen Schuldnern genommen\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, WM 2004, 517, 518, z.V.b. in\n\nBGHZ).\n\n3. Der Anfechtungsanspruch des Klägers verjährte nach § 146 Abs. 1\n\nInsO in zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, mithin am\n\n1. April 2002. Die Verjährung ist im Streitfall durch Klageerhebung gemäß § 204\n\nAbs. 1 Nr. 1 BGB vor Ablauf gehemmt worden (§ 209 BGB). Denn diese Wir-\n\nkung ist hier nach § 167 ZPO bereits mit Eingang der Klage am 28. März 2002\n\neingetreten. Die Zustellung der Klage ist am 8. Mai 2002 noch \"demnächst\" er-\n\nfolgt, weil die Verzögerung allein auf den schleppenden Geschäftsgang des\n\nLandgerichts zurückzuführen ist.\n\n4. Der Beklagte schuldet dem Kläger Rückgewähr auch der Sozialkas-\n\nsenbeiträge, die er als tarifvertragliche Einzugsstelle für fremde Rechnung ge-\n\ngen die Schuldnerin vollstreckt und an die berechtigten Kassen ausgekehrt hat.\n\na) Das Oberlandesgericht Hamburg (ZIP 2001, 708, 710) ist in der von\n\nder Revision herangezogenen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, daß\n\nder Insolvenzverwalter die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen\n\n(§ 28d SGB IV) gegenüber der Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) als Einzugs-\n\nstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) auch insoweit anfechten kann, als diese Beträge im\n\nInnenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen. Dem liegt zugrunde,\n\ndaß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (insbesondere\n\nBSGE 15, 118, 122 f) die Einzugsstelle gemäß § 28h SGB IV (ebenso schon\n\nnach § 1399 Abs. 1 RVO; vgl. auch § 121 Abs. 1 AVG und § 176 Abs. 1 AFG)\n\nVerwaltungstreuhänderin der von ihr einzuziehenden Fremdbeiträge ist; ihr sind\n\nfür den Beitragseinzug Rechte übertragen worden, so daß sie gegenüber den\n\nArbeitgebern als Inhaberin der Gesamtforderung auftritt, selbst wenn im Innen-\n\nverhältnis zu den anderen Versicherungsträgern deren Beiträge ein fremdes\n\nRecht bleiben. Im sozialversicherungsrechtlichen Schrifttum wird die Verwal-\n\ntungshoheit der Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag so\n\nverstanden, daß sie auch Gläubiger der Beitragsansprüche sind (z.B.\n\nHauck/Haines/Sehnert, SGB Losebl. § 28h SGB IV Stand April 1999 Rn. 4;\n\nWannagat/Felix, SGB Losebl. § 28h SGB IV Stand April 2003 Rn. 10 a.E.; vgl.\n\nebenso KG ZIP 2003, 589, 590). Unabhängig davon spricht wegen der Verwal-\n\ntungshoheit der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen vieles dafür, daß\n\nsie im Hinblick auf den verwalteten Gesamtsozialversicherungsbeitrag jeden-\n\nfalls Insolvenzgläubiger im Sinne der Deckungsanfechtung sein können. Sie\n\nkönnen anfechtungsrechtlich mithin im Grundsatz auch zur Rückgewähr des\n\nGesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtete Empfänger \n\nim Sinne der\n\n§§ 143, 144 InsO sein (vgl. dazu MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 5).\n\nDemgegenüber haben das Kammergericht (aaO S. 589 f = NZI 2002,\n\n660) und das Oberlandesgericht Frankfurt (Urt. v. 1. Februar 2002 - 2 U 20/01,\n\nUmdruck S. 7) Sozialkassen im Baugewerbe, die tarifvertragliche Arbeitgeber-\n\nbeiträge in einem Gesamtbetrag einziehen, anfechtungsrechtlich nicht als\n\nEmpfänger solcher Beiträge angesehen, die anderen Sozialkassen zufließen\n\n(zustimmend HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rn. 89). Die Sozialkassen machen\n\ninsoweit nur fremde Ansprüche im eigenen Namen kraft tarifvertraglicher Er-\n\nmächtigung geltend (BAG AP Nr. 1 und 11 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrich-\n\ntungen).\n\nb) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 InsO der Empfänger, der\n\ndie Leistung des Schuldners erlangt hat (vgl. auch § 144 InsO). Entgegen der\n\nAnsicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte danach auch insoweit Rückge-\n\nwährschuldner gewesen, als er die tarifvertraglichen Arbeitgebersozialleistun-\n\ngen des Schuldners für fremde Rechnung einzuziehen hatte.\n\nDie bereicherungsrechtlich differenziert gelöste Frage, wer nach Abtre-\n\ntung nicht bestehender Ansprüche zur Herausgabe der rechtsgrundlos erlang-\n\nten Leistung verpflichtet ist, hat der Bundesgerichtshof in dem rechtlich ähnli-\n\nchen Zusammenhang der Insolvenzanfechtung eingezogener Gesamtsozialver-\n\nsicherungsbeiträge ohne nähere Erörterung auch bisher schon zu Lasten der\n\ngesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen beantwortet (vgl. dazu BGHZ\n\n149, 100; 178; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776). Auf\n\ndas Innenverhältnis der Einzugsstellen als Verwaltungstreuhänder der anderen\n\nSozialversicherungsträger und auf die teilweise Fremdnützigkeit des Bei-\n\ntragseinzugs kommt es insoweit nicht an. Die Treugeber sind in diesen Fällen\n\nnicht Anfechtungsgegner.\n\nIn der insolvenzrechtlichen Wertung kann die Rechtsstellung des Be-\n\nklagten als tarifvertragliche Einzugsstelle eines Gesamtsozialkassenbeitrags\n\naber nicht anders beurteilt werden, obwohl hier ein treuhänderischer Rechts-\n\nübergang von den in das tarifvertragliche Leistungssystem eingebundenen So-\n\nzialkassen auf die Einzugsstelle nicht stattfindet. Der Beklagte ist als Einzugs-\n\nstelle im Rahmen der Deckungsanfechtung gleichwohl wie ein Insolvenzgläubi-\n\nger zu behandeln. Das Innenverhältnis zwischen der Einzugsstelle und den\n\nhinter ihr stehenden anderen Sozialkassen spielt auch für diese Fallgruppe an-\n\nfechtungsrechtlich keine entscheidende Rolle.\n\nIm Außenverhältnis zu den Beitragsschuldnern besteht zwischen gesetz-\n\nlicher und tarifvertraglicher Einzugsstelle anfechtungsrechtlich kein wesentlicher\n\nUnterschied. Der Beklagte ist zur Einziehung der Arbeitgebersozialleistungen\n\ntarifvertraglich ermächtigt, soweit Beiträge an andere Sozialkassen abzuführen\n\nsind. Die Arbeitgeber können nach den Bestimmungen des Tarifvertrages und\n\n§ 362 Abs. 2 BGB auf die Beitragsforderungen aller systemangehörigen Sozial-\n\nkassen befreiend nur an den Beklagten leisten; der Beklagte hat die aus-\n\nschließliche Empfangszuständigkeit der tarifvertraglich geregelten Arbeitgeber-\n\nsozialleistungen. Der Beklagte ist für die Durchsetzung aller Beitragsforderun-\n\ngen des tarifvertraglichen Systems Prozeßstandschafter, Titelgläubiger und\n\nKlauselberechtigter im Sinne des § 725 ZPO (vgl. insoweit BGH, Urt. v.\n\n22. September 1982 - VIII ZR 293/81, NJW 1983, 1678 zur gewillkürten Pro-\n\nzeßstandschaft im allgemeinen). In Ausnutzung dieser Befugnisse ist der Be-\n\nklagte auch wie ein Vollrechtsinhaber gegen den später verstorbenen Schuld-\n\nner vorgegangen und hat seine Leistungen noch während der Krise mit Voll-\n\nstreckungszwang beigetrieben.\n\nDiese anfechtungsrechtliche Interessenabwägung steht im Einklang mit\n\nden bereicherungsrechtlichen Lösungen, die auch anderweitig in der Anfech-\n\ntungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Wertungsparallelen herange-\n\nzogen worden sind (vgl. BGHZ 142, 284, 287 für die Anweisungslage; BGH,\n\nUrt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, z.V.b. für die Drittzahlung gemäß § 267\n\nBGB). Zum Bereicherungsrecht hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß\n\nder Drittschuldner seine Leistung an den Vollstreckungsgläubiger von diesem\n\nzurückfordern kann, wenn die zur Einziehung überwiesene Forderung nicht be-\n\nsteht (BGHZ 151, 127, 130 f). Auch dort ergibt sich die Rückgewährpflicht - wie\n\nim Streitfall - aus der Einziehungsermächtigung und der alleinigen Empfangs-\n\nzuständigkeit des Vollstreckungsgläubigers (§ 836 Abs. 1 ZPO). Dagegen sind\n\ndie Leistungsbeziehungen im Streitfall mit einer Anweisungslage nicht ver-\n\ngleichbar, bei der der Schuldner dem Beklagten auf die fremden Beitragsan-\n\nsprüche nichts geleistet hätte. Denn es gibt kein Valutaverhältnis zwischen den\n\nanderen Sozialkassen, wenn man sie als Anweisende des angewiesenen\n\nSchuldners denkt, und der Beklagten, ihrer Einzugsstelle. Vielmehr mußte die\n\nBeklagte die fremdnützig eingezogenen Arbeitgeberbeiträge nach § 667 BGB\n\nan die insoweit berechtigten anderen Sozialkassen herausgeben.\n\nIn der Gesamtschau spricht deshalb alles dafür, den trarifvertraglich ein-\n\nzugsermächtigten Beklagten auch insoweit selbst als Empfänger und damit als\n\nAnfechtungsgegner zu betrachten, als er keine eigenen Beitragsansprüche voll-\n\nstreckt hat.\n\nc) Der Beklagte kann gegen den Anfechtungsanspruch des Klägers nicht\n\neinwenden, nach Weiterleitung der fremdnützig eingezogenen Beiträge an die\n\nempfangsberechtigten Sozialkassen entreichert zu sein. Das Gesetz schließt\n\ndiesen Einwand durch § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der Verweisung auf § 819\n\nAbs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB für den Regelfall aus. Ausnahmsweise\n\nkann sich zwar der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nach\n\n§ 143 Abs. 2 InsO auf den Entreicherungseinwand berufen. Diese gesetzliche\n\nAusnahme greift aber vorliegend nicht ein; denn den eingezogenen Arbeitge-\n\nberbeiträgen standen im Leistungsaustausch tarifvertragliche Ansprüche der\n\nArbeitnehmer gegen die jeweiligen Sozialkassen gegenüber.\n\nAuch dem uneigennützigen Treuhänder des Schuldners hat der Senat\n\nbei der Bemessung des anfechtungsrechtlichen Wertersatzes die Berufung auf\n\neine Entreicherung gestattet, weil die formelle Rechtsstellung, die er erlangt hat,\n\nvon vornherein schuldrechtlich gebunden war (vgl. BGHZ 124, 298, 303). In\n\ndiesem Fall war aus dem Schuldnervermögen jedoch nur die formale, auf den\n\nTreuhänder übergegangene Rechtsposition ausgeschieden und anschließend\n\nzugunsten des Schuldners selbst wieder aufgegeben worden. Um eine ver-\n\ngleichbare Gestaltung geht es im Streitfall nicht. Aus dem Vermögen des\n\nSchuldners war der Gegenwert der dem Gerichtsvollzieher übergebenen\n\nSchecks rechtlich und wirtschaftlich endgültig ausgeschieden.\n\nKreft Ganter Raebel\n\n Kayser Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_146-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/ix-zr-146-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":5},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28h","ref_norm":"28h","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28d","ref_norm":"28d","n":1},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 725","ref_norm":"725","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28i","ref_norm":"28i","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_146-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_146-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/ix-zr-146-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_146-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:19:10.376838+00:00"}}