{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_140-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"IX ZR 140/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675; AO § 347 Abs. 1, § 363 Abs. 1 und 2; FGO § 74 a) Der Steuerpflichtige kann auch dann, wenn er gegen einen Gewerbesteuermess- bescheid mit der Begründung vorgeht, er sei Freiberufler, die gegen ihn festge- setzte Einkommensteuer anfechten, um Rückstellungen wegen der Gewerbesteu- er steuermindernd geltend zu machen. b) Der mit der Prüfung des Einkommensteuerbescheids beauftragte Steuerberater ist verpflichtet, seinen Mandanten auf diese Möglichkeit hinzuweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n23. März 2006 \nBürk, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nIX ZR 140/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675; \n\nAO § 347 Abs. 1, § 363 Abs. 1 und 2; \n\nFGO § 74 \n\na) Der Steuerpflichtige kann auch dann, wenn er gegen einen Gewerbesteuermess-\n\nbescheid mit der Begründung vorgeht, er sei Freiberufler, die gegen ihn festge-\n\nsetzte Einkommensteuer anfechten, um Rückstellungen wegen der Gewerbesteu-\n\ner steuermindernd geltend zu machen. \n\nb) Der mit der Prüfung des Einkommensteuerbescheids beauftragte Steuerberater ist \n\nverpflichtet, seinen Mandanten auf diese Möglichkeit hinzuweisen. \n\nBGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 140/03 - OLG Düsseldorf \n\nLG Krefeld \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des \n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Mai \n\n2003 und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld \n\nvom 26. Juni 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\ndie Klage wegen der die Einkommensteuer betreffenden Feststel-\n\nlung abgewiesen worden ist. \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auf Ersatz jegli-\n\nchen Schadens haftet, der ihm dadurch entstanden ist, dass die \n\nEinkommensteuerbescheide des Finanzamts K. zu Steuer-\n\nNr.: ... vom November 1995 für die Veranlagungs-\n\nzeiträume 1990, 1991, 1992 und 1993 nicht angefochten worden \n\nsind. \n\nIm Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und die Berufung zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs werden gegenein-\n\nander aufgehoben. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die \n\nBeklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Diplom-Kaufmann und seit 1989 selbständig tätig. Unter \n\nanderem wirkt er im Auftrag von Gesellschaften an der Auswahl von Führungs-\n\nkräften mit. Die Beklagte hatte ihn in der Zeit von 1990 bis 1997 steuerlich bera-\n\nten. \n\nDer Kläger erreichte für den Veranlagungszeitraum 1989 im Einspruchs-\n\nverfahren, dass das Finanzamt auch die Einkünfte aus seiner Führungskräfte \n\nvermittelnden Tätigkeit nach § 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) \n\nbehandelte. Nach einer Betriebsprüfung im Jahre 1995 kam das Finanzamt je-\n\ndoch zu dem Ergebnis, dass seine Einkünfte in den Jahren von 1990 bis 1993 \n\nals solche aus Gewerbebetrieb einzuordnen seien. Daraufhin setzte das Fi-\n\nnanzamt Gewerbesteuermessbeträge fest. Die hiergegen vom Kläger eingeleg-\n\nten Rechtsbehelfe blieben hinsichtlich der Einnahmen aus der Personalvermitt-\n\nlung in allen Instanzen erfolglos. Der Bundesfinanzhof führte aus, der Kläger sei \n\nin den Streitjahren durch die von Anfang an von ihm selbst betriebene Auswahl \n\nund Präsentation von geeigneten Kandidaten für unternehmerische Führungs-\n\naufgaben gewerblich tätig geworden und unterliege daher der Gewerbesteuer \n\n(BFH DStR 2002, 2121, 2122). \n\n3 \n\nDer Kläger wirft der Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von \n\nInteresse - vor, die aufgrund der Betriebsprüfung geänderten Einkommensteu-\n\nerbescheide für die Jahre 1990 bis 1993 nicht angefochten zu haben, um im \n\nWege hilfsweise zu bildender Gewerbesteuerrückstellungen wenigstens die \n\nHerabsetzung der Einkommensteuerlast zu erreichen. Die Vorinstanzen haben \n\nseine Feststellungsklage auch insoweit abgewiesen. Mit der vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag in dem vorbe-\n\nzeichneten Umfang weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet, die Klage hat in diesem Umfang Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte habe sich nicht dadurch \n\nschadensersatzpflichtig gemacht, dass sie die nach der Betriebsprüfung 1995 \n\ngeänderten Einkommensteuerbescheide nicht angefochten habe. Durch die \n\nAnfechtung hätte sie zwar eine Reduzierung der Einkommensteuer erreichen \n\nkönnen; im Rahmen der erforderlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG \n\nhätte der Kläger Gewerbesteuerrückstellungen bilden können und müssen. Der \n\nKläger habe sich aber entschlossen, gegen die Gewerbesteuermessbescheide \n\nmit der Begründung vorzugehen, er sei nicht Gewerbetreibender, sondern Frei-\n\nberufler. Dann aber sei es nicht möglich beziehungsweise nicht Erfolg verspre-\n\nchend gewesen, gleichzeitig mit dem Einspruch gegen die Einkommensteuer-\n\nbescheide geltend zu machen, er mache als Gewerbetreibender Gewerbesteu-\n\nerrückstellungen geltend. Der Kläger habe sich daher für einen der beiden We-\n\nge entscheiden müssen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflich-\n\ntet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen \n\nEinzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten mög-\n\nlichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu \n\ndem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwen-\n\ndigen Schritte vorzuschlagen. Im Prozess hat er die zugunsten seines Mandan-\n\nten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen. Die \n\nmandatsbezogen erheblichen Gesetzes- und Rechtskenntnisse muss der Steu-\n\nerberater besitzen oder sich ungesäumt verschaffen (vgl. BGHZ 129, 386, 396; \n\nBGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, ZIP 2004, 2058, 2059). \n\n8 \n\n2. Danach musste die Beklagte den Kläger dahin beraten, dass er gegen \n\ndie Einkommensteuerbescheide für die Jahre von 1990 bis 1993 Einspruch ein-\n\nlegt. Dann hätte - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - die Berücksichti-\n\ngung von Gewerbesteuerrückstellungen in der Gewinnermittlung nach § 4 \n\nAbs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich zu einer Verringerung des zu \n\nversteuernden Einkommens des Klägers und damit auch zu einer Verringerung \n\nseiner Einkommensteuerlast geführt. Dies ist, wie das Berufungsgericht fest-\n\nstellt, im Grundsatz zwischen den Parteien unstreitig. \n\n9 \n\na) Der Verpflichtung, zur Einlegung von Einsprüchen gegen die geänder-\n\nten Einkommensteuerbescheide zu raten, steht nicht entgegen, dass die Be-\n\nklagte im Auftrag des Klägers gegen die Gewerbesteuermessbescheide vorging \n\nund hierbei den vom Kläger verfochtenen Standpunkt vertrat, er sei nicht Ge-\n\nwerbetreibender, sondern Freiberufler. Denn der Steuerberater muss - nicht \n\nanders als der Rechtsanwalt - bei seiner Beratung auch in Rechnung stellen, \n\ndass Behörden oder Gerichte den von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt \n\nnicht teilen. Er muss auch für diesen Fall Vorsorge zu Gunsten seines Mandan-\n\nten treffen (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1987 – IX ZR 86/86, NJW 1988, 486, \n\n487; v. 17. Dezember 1987 – IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079, 1080; v. 28. Juni \n\n1990 – IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1919). \n\n10 \n\nb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht einer-\n\nseits gegen die Gewerbesteuermessbescheide mit der Begründung vorgehen \n\nkönnen, er sei Freiberufler, und zugleich mit dem Einspruch gegen die Ein-\n\nkommensteuerbescheide geltend machen können, als Gewerbetreibender kön-\n\nne er Gewerbesteuerrückstellungen bilden, trifft nicht zu. \n\n11 \n\naa) Gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO war der Einspruch sowohl gegen die \n\ngeänderten Einkommensteuerbescheide als auch gegen die Gewerbesteuer-\n\nmessbescheide statthaft. Wenn auch nach § 2 Abs. 1 GewStG der Begriff des \n\nGewerbebetriebes für die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer der Glei-\n\nche ist, so handelt es sich doch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und \n\nbei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages um zwei \n\ngetrennte, selbständige Verfahren. Das Finanzamt ist in seiner Beurteilung in \n\ndem einen Verfahren nicht an diejenige in dem anderen Verfahren gebunden \n\n(BFHE 73, 34, 38 f; 81, 635, 638; BFH HFR 1965, 467; BFH/NV 1994, 303, \n\n304; Tipke/Kruse, AO/FGO § 40 FGO Rn 36, 42). Ebenso liegt es im finanzge-\n\nrichtlichen Verfahren. Die Aussetzung eines solchen Verfahrens wäre in beiden \n\nStreitfällen nicht möglich gewesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des \n\n§ 74 FGO nicht erfüllt sind. Eine rechtliche Abhängigkeit zwischen zwei gericht-\n\nlichen Verfahren ist nicht gegeben, wenn die verschiedenen Verfahren nur inso-\n\nfern Bezug zueinander haben, als in ihnen ganz oder teilweise über gleichartige \n\nSach- oder Rechtsfragen zu befinden ist, die Entscheidungen aber rechtlich \n\nnicht wechselseitig bindend sind. Die in § 74 FGO vorausgesetzte Abhängigkeit \n\nbesteht daher nicht zwischen mehreren Klageverfahren, die einerseits einen \n\nEinkommensteuerbescheid und andererseits einen Gewerbesteuermessbe-\n\nscheid zum Gegenstand haben. Der Gewinnermittlung für die Zwecke der Fest-\n\nsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und der einkommensteuerrechtli-\n\nchen Gewinnermittlung liegen zwar im Wesentlichen dieselben Rechtsnormen \n\nzugrunde; die Einkommensteuerveranlagung ist aber nicht bindend für die Ge-\n\nwerbesteuermessbetragsfestsetzung und umgekehrt (BFH, Urt. v. 20. Januar \n\n1983 - IV R 182/81, zitiert nach juris). Das Gleiche gilt im Rahmen des § 363 \n\nAbs. 1 AO für das Finanzamt im Einspruchsverfahren (vgl. Klein/Brockmeyer, \n\nAO 8. Aufl. § 363 Rn. 4 bis 6; Tipke/Kruse, aaO § 363 AO Rn. 6). Dieses hätte \n\nlediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 \n\nAbs. 2 Satz 1 AO in Erwägung ziehen können (Tipke/Kruse, aaO § 363 AO \n\nRn. 9); dann hätte es dem Kläger freigestanden, dem zuzustimmen. Auch im \n\ngerichtlichen Verfahren tritt eine wechselseitige Bindung nicht ein (BFH, aaO). \n\n12 \n\nWenn somit im Falle eines Rechtsbehelfs gegen die Einkommensteuer-\n\nbescheide weder Finanzamt noch Finanzgericht an die rechtliche Beurteilung \n\nder Tätigkeit des Klägers im Verfahren gegen die Gewerbesteuermessbeschei-\n\nde gebunden gewesen wären, kann eine solche Bindung für den rechtsuchen-\n\nden Bürger erst recht nicht angenommen werden. Die Rechtmäßigkeit ist für \n\njeden Bescheid gesondert zu beurteilen. Dem Kläger war es in der schwierigen \n\nAbgrenzungsfrage, ob seine Führungskräfte vermittelnde Tätigkeit unter § 15 \n\nAbs. 1 Nr. 1 EStG oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fällt, unbenommen, in jedem \n\nRechtsbehelfsverfahren den für ihn jeweils günstigsten Rechtsstandpunkt ein-\n\nzunehmen. \n\n13 \n\nbb) Die Auffassung des Berufungsgerichts beeinträchtigt die verfahrens-\n\nrechtliche Position des Klägers in unangemessener Weise. Der Kläger ist nicht \n\nnur durch die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages, sondern auch \n\ndurch die Einkommensteuerbescheide beschwert. Folglich kann er sich auch \n\ngegen letztere mit den in der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung \n\nvorgesehenen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen. Hierbei muss er, soweit es um \n\ndie Anfechtung der Einkommensteuerbescheide geht, auch den Fall berück-\n\nsichtigen, dass sich seine im Verfahren gegen die Gewerbesteuermessbe-\n\nscheide vorgetragene Auffassung, er sei Freiberufler, nicht durchsetzt. Andern-\n\nfalls entstünde eine Einkommensteuerlast, die er nach dem Gesetz nicht tragen \n\nmuss. Das aber läuft der in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aner-\n\nkannten Selbständigkeit der beiden Verfahren zuwider. \n\nIII. \n\n14 \n\nDas Berufungsurteil ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der \n\nSenat selbst eine Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die vom \n\nKläger begehrte Feststellung auszusprechen. \n\n15 \n\n1. Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO); zwar muss in \n\nFällen allgemeiner Vermögensschäden die Wahrscheinlichkeit eines Scha-\n\ndenseintritts dargetan werden (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92, \n\nWM 1993, 251, 260; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 256 Rn. 8a). Im vorliegen-\n\nden Fall ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Schaden in \n\nForm der Einkommensteuerfestsetzungen durch die Bescheide vom November \n\n1995 (zunächst) eingetreten. Damit ist die dreijährige Verjährungsfrist des da-\n\nmals noch geltenden § 68 StBerG für den gesamten Schaden einschließlich \n\naller weiteren voraussehbaren Nachteile in Gang gesetzt worden (vgl. BGHZ \n\n119, 69, 73). Das begründet das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststel-\n\nlung (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 – IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 742). \n\nAuf die Frage, ob der Schaden während des Prozesses bezifferbar geworden \n\nist, kommt es nicht an; denn dies hätte nicht zur Folge, dass das Feststellungs-\n\ninteresse nachträglich entfiele (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1983 - VIII ZR 3/82, \n\nNJW 1984, 1552, 1554; v. 7. Juni 1988 - IX ZR 278/87, NJW 1988, 3268). \n\n16 \n\n2. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte bestreitet nicht, dass sich \n\nihr steuerberatendes Mandat auch auf die Prüfung der Einkommensteuerbe-\n\nscheide für die hier streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume erstreckt \n\nhat. Die aus dem Mandatsverhältnis mit dem Kläger folgende Pflicht, gegen die \n\ngeänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990, 1991, 1992 und \n\n1993 Einspruch einzulegen, hat sie verletzt; denn sie hätte damit auf der Grund-\n\nlage der seit der Betriebsprüfung 1995 von den Finanzbehörden und \n\n-gerichten einschließlich des Bundesfinanzhofs übereinstimmend vertretenen \n\nAuffassung, die auch für den Regressprozess maßgebend ist (BGHZ 145, 256, \n\n262), Rückstellungen für Gewerbesteuer gewinnmindernd geltend machen kön-\n\nnen (§ 266 Abs. 3 Buchst. B Nr. 2 HGB; vgl. auch BGH, Urt. v. 9. Januar 1996 – \n\nIX ZR 103/95, WM 1996, 551, 552 f); das ist zwischen den Parteien unstreitig. \n\nDas Berufungsgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass dies zu einer Ver-\n\nringerung der Einkommensteuerlast des Klägers in den Veranlagungszeiträu-\n\nmen 1990 bis 1993 geführt hätte. Dass der Kläger einem entsprechenden Rat \n\ngefolgt wäre, ergibt sich aus der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, \n\nwelche die Beklagte nicht widerlegt hat. Nichts spricht dafür, dass der Kläger \n\nwegen seines vorrangigen Anliegens, als Freiberufler anerkannt zu werden, \n\neinen Schaden in Kauf genommen hätte, der für den Fall einer ihm ungünstigen \n\nEntscheidung in der Auseinandersetzung um die Gewerbesteuerpflicht ohne \n\nweiteres durch Einspruch hätte vermieden werden können. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Krefeld, Entscheidung vom 26.06.1998 - 5 O 20/98 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.05.2003 - 13 U 180/98 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_140-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zr-140-03","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":4},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_140-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_140-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zr-140-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_140-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:47.246812+00:00"}}