{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_138-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-05-18","aktenzeichen":"IX ZR 138/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 138/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill \n\nam 18. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDresden vom 15. Mai 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n44.482,40 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nDer Nichtzulassungsbeschwerde muß der Erfolg versagt bleiben. \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die erste der von der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde formulierten Rechtsfragen, der Verbotsgesetzcharakter des \n\n§ 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgeset-\n\nzes vom 3. April 1936 (RGBl. I 359; fortan nur: AVO), von grundsätzlicher Be-\n\ndeutung ist. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hat schon nicht hinreichend \n\ndargelegt, daß die von ihr angesprochene Rechtsfrage, die das Berufungsge-\n\nricht offengelassen hat, entscheidungserheblich ist. Dies setzt voraus, daß die \n\nKlägerin beim Abschluß des notariellen Treuhandvertrages vom 23. Juli 1998 \n\n(UR-Nr. 143/98, Notar Dr. K. in Essen) der Vorschrift des § 1 Abs. 2 AVO \n\nzuwider gehandelt hätte. Das hat das Berufungsgericht unter Würdigung der \n\nUmstände des Einzelfalls verneint. Eine grundsätzliche Bedeutung ist insoweit \n\nnicht erkennbar. \n\nSoweit die Nichtzulassungsbeschwerde als weiteren Zulassungsgrund \n\ngeltend macht, aus dem Berufsbild aller Rechtsbeistände folge, daß sich die \n\nAuslegung des § 1 Abs. 2 AVO auch im Streitfall an § 43a Abs. 1 und 4, § 45 \n\nAbs. 2 Nr. 2 BRAO zu orientieren habe, erfordert dies ebenfalls keine Ent-\n\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Anwendung der genannten Vorschriften der Bundesrechtsanwalts-\n\nordnung auf die Rechtsbeistände zu beschränken, welche die Kammermit-\n\ngliedschaft nach § 209 Abs. 1 BRAO erlangt haben, läßt sich unmittelbar aus \n\ndem Gesetz ableiten. Abweichende Rechtsprechung oder gewichtige Literatur-\n\nstimmen hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht benennen können. \n\nKreft Fischer Ganter \n\n Kayser Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_138-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-18/ix-zr-138-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_138-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_138-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-18/ix-zr-138-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_138-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:35:33.509570+00:00"}}