{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_137-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-09-23","aktenzeichen":"IX ZR 137/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Abs. 1 ZPO § 121 Abs. 1 Wird der armen Partei ein bei dem beauftragten Rechtsanwalt angestellter An- walt im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet, so kommt ein Anwaltsvertrag mit letzterem spätestens dadurch zustande, daß der Anwalt im Einverständnis mit der Partei tätig wird. BGB § 675 Abs. 1 a) Hat die arme Partei vor der Beiordnung eines angestellten Rechtsanwalts dem Prinzipal ein Mandat erteilt, besteht dieser Vertrag auch nach der Bei- ordnung fort, wenn nichts anderes vereinbart ist. b) Der angestellte Anwalt haftet in einem solchen Fall nur für eigene Pflichtver- letzungen nach der Beiordnung. ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 559 Das Revisionsgericht kann einen unzulässigen, weil unbestimmten Leistungsan- trag in einen Feststellungsantrag umdeuten, wenn das Feststellungsinteresse des Klägers ohne weitere tatsächliche Feststellungen bejaht werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 137/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. September 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 Abs. 1 \n\nZPO § 121 Abs. 1 \n\nWird der armen Partei ein bei dem beauftragten Rechtsanwalt angestellter An-\n\nwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet, so kommt ein Anwaltsvertrag \n\nmit letzterem spätestens dadurch zustande, daß der Anwalt im Einverständnis \n\nmit der Partei tätig wird. \n\nBGB § 675 Abs. 1 \n\na) Hat die arme Partei vor der Beiordnung eines angestellten Rechtsanwalts \n\ndem Prinzipal ein Mandat erteilt, besteht dieser Vertrag auch nach der Bei-\n\nordnung fort, wenn nichts anderes vereinbart ist. \n\nb) Der angestellte Anwalt haftet in einem solchen Fall nur für eigene Pflichtver-\n\nletzungen nach der Beiordnung. \n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 559 \n\nDas Revisionsgericht kann einen unzulässigen, weil unbestimmten Leistungsan-\n\ntrag in einen Feststellungsantrag umdeuten, wenn das Feststellungsinteresse \n\ndes Klägers ohne weitere tatsächliche Feststellungen bejaht werden kann. \n\nBGH, Urteil vom 23. September 2004 – IX ZR 137/03 – OLG Rostock \n\n LG Neubrandenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-\n\nter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten zu 1 und die Revision der Be-\n\nklagten zu 2 werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Rostock vom 19. Mai 2003 und das Urteil der 5. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. Juli 2002 zum \n\njeweiligen Freistellungsantrag Ziff. 3 dahin geändert, daß die Ver-\n\npflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner festgestellt wird, \n\nden Kläger von dessen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem \n\nKind D. B. , geboren am 1993, freizustellen. \n\nDer weitergehende Antrag zu 3 wird abgewiesen und die Beru-\n\nfung des Klägers insoweit zurückgewiesen. \n\nDie Revision der Beklagten wird im übrigen mit der Maßgabe zu-\n\nrückgewiesen, daß Ziff. II. 1 des Berufungsurteils statt \"Dezember \n\n1995\" richtig \"Dezember 1996\" heißen muß. \n\nDie Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verlet-\n\nzung anwaltlicher Pflichten. \n\nAm 1. März 1993 führte er ein Beratungsgespräch mit der Beklagten \n\nzu 2, die bei dem Beklagten zu 1 angestellt war. Anlaß war die Trennung des \n\nKlägers von seiner damaligen Ehefrau und ein bevorstehendes Eheschei-\n\ndungsverfahren. Seine Ehefrau hatte zuvor ein Kind zur Welt gebracht. Bei \n\ndem Gespräch mit der Beklagten zu 2 äußerte der Kläger Zweifel daran, ob er \n\nder leibliche Vater des Kindes sei; dessen Name und Geburtstag - der \n\n 1993 - waren ihm damals nicht bekannt. \n\nMit Schriftsatz vom 7. April 1994 beantragte die Beklagte zu 2 die Schei-\n\ndung für den Kläger. In der Antragsschrift führte sie u.a. aus: \"Mit Einreichung \n\ndes Scheidungsantrages wird Klage auf Feststellung der Nichtehelichkeit er-\n\nhoben werden.\" Die frühere Ehefrau des Klägers teilte mit einem an den \n\nBeklagten zu 1 gerichteten Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom \n\n28. Oktober 1994 mit, daß der Kläger \"nicht der Erzeuger des Kindes D. \n\nB. \" sei. Mit Schriftsatz vom 9. November 1994 \n\nlegte sie die \n\nAbstammungsurkunde \n\ndes \n\nKindes \n\nund \n\ndie \n\nprivatschriftliche \n\n\"Vaterschaftsanerkennung\" \n\neines \n\nHerrn \n\nG. \n\n W. vor. Dem Kläger wurde mit Beschluß vom 16. März 1995 für den \n\nersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt und die Beklagte zu 2 beigeord-\n\nnet. Eine Vaterschaftsanfechtungsklage wurde später nicht erhoben. \n\nDie Landkreise U. und O. leisteten für das \n\n- unstreitig nicht vom Kläger stammende - Kind Unterhaltsvorschüsse, deren \n\nErstattung sie vom Kläger verlangen. Dieser verpflichtete sich ferner durch Ju-\n\ngendamtsurkunde vom 24. Januar 2002 zur Zahlung von Kindesunterhalt. \n\nMit der am 25. März 2002 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Klä-\n\nger von den Beklagten Freistellung von diesen Verbindlichkeiten begehrt. Das \n\nLandgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 stattgegeben, während es \n\ndie Klage gegen die Beklagte zu 2 mangels Passivlegitimation abgewiesen hat. \n\nHiergegen haben sowohl der Beklagte zu 1 als auch der Kläger Berufung ein-\n\ngelegt, wobei allein das Rechtsmittel des Klägers Erfolg hatte. Gegen ihre ge-\n\nsamtschuldnerische Verurteilung richtet sich die Revision der Beklagten zu 1 \n\nund 2. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat nur hinsichtlich des Freistellungsantrags Ziff. 3 teilwei-\n\nse Erfolg; im übrigen war lediglich ein offensichtliches Fassungsversehen im \n\nTenor des angefochtenen Urteils zu berichtigen. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte zu 1 hafte gemäß \n\n§ 278 BGB für die Pflichtverletzung der bei ihm angestellten Beklagten zu 2. \n\nDie Pflichtverletzung liege im Unterlassen des Rats, eine Ehelichkeitsanfech-\n\ntungsklage zu erheben. Nach der Mitteilung der gegnerischen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten vom 28. Oktober 1994 und der Vorlage der Geburtsurkunde im \n\nScheidungsverfahren hätten die Beklagten ohne weiteres die Erhebung der \n\nEhelichkeitsanfechtungsklage veranlassen müssen. Der kausal aus dieser \n\nPflichtverletzung erwachsene Schaden des Klägers liege darin, daß er mit der \n\nUnterhaltsverpflichtung gegenüber einem nicht von ihm stammenden Kind be-\n\nlastet sei. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht verjährt. Er sei \n\nerst Ende Oktober 1996 - mit Ablauf der Frist des § 1594 Abs. 2 BGB a.F. - \n\nentstanden; an die Stelle des Ende Oktober 1999 verjährten Primäranspruchs \n\nsei ein Anspruch auf sekundären Schadensersatz getreten, der im Zeitpunkt \n\nder Erhebung der Regreßklage noch nicht verjährt gewesen sei. Die Beklagte \n\nzu 2 hafte dem Kläger ab dem Zeitpunkt ihrer Beiordnung persönlich, da sie \n\nnunmehr die ihr obliegenden Belehrungs- und Betreuungspflichten verletzt ha-\n\nbe. Die Haftung der Beklagten zu 2 trete gesamtschuldnerisch neben diejenige \n\ndes Beklagten zu 1. \n\nII. \n\nDie Revision der Beklagten ist zulässig; insbesondere ist auch das \n\nRechtsmittel der Beklagten zu 2 statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 ZPO). Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Revisionszulassung entgegen der Auffassung des Klägers \n\nnicht auf den gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Anspruch beschränkt. \n\nAllerdings ist eine solche Beschränkung zulässig (BGHZ 48, 134, 136; \n\nBGH, Urt. v. 17. April 1952 - III ZR 182/51, LM § 546 ZPO Nr. 9; v. 7. Juli 1983 \n\n– III ZR 119/82, NJW 1984, 615; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 543 Rn. 11). Der \n\nEntscheidungssatz des angegriffenen Urteils enthält freilich keine Einschrän-\n\nkung der Zulassung auf den Beklagten zu 1. Eine derartige Beschränkung \n\nkann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urt. v. 12. \n\nNovember 2003 – XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324 m.w.N.). Das Berufungsge-\n\nricht muß dann aber klar herausstellen, daß es die Revision nur für einen von \n\nmehreren Streitgenossen zulassen will (vgl. BGHZ 153, 358, 362 zur objektiven \n\nKlagehäufung). So liegt es hier nicht. \n\nIII. \n\nDie Revision der Beklagten ist im wesentlichen unbegründet. Die Aus-\n\nführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprü-\n\nfung weitgehend stand. Die Beklagten haften dem Kläger aus positiver Ver-\n\ntragsverletzung. \n\n1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klä-\n\nger den Anwaltsvertrag mit dem Beklagten zu 1 abgeschlossen hat. Denn der \n\nBeklagte zu 1 hat dies zugestanden (§ 288 ZPO). Gegenstand eines Geständ-\n\nnisses können auch juristisch eingekleidete Tatsachen sein; hierzu ist auch der \n\nVortrag zu rechnen, wer Vertragspartei geworden sei (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli \n\n2003 – XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579). Der Kläger hat mit der Kla-\n\ngeschrift vorgetragen, er habe die Beklagten mit der Wahrnehmung seiner \n\nrechtlichen Interessen beauftragt. Der Beklagte zu 1 hat daraufhin betont, (nur) \n\ner sei passivlegitimiert. Das Landgericht hatte dementsprechend - wenn auch \n\nim Rahmen der Entscheidungsgründe – die Feststellung getroffen, daß ein \n\nAnwaltsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 bestanden habe. \n\nIn seiner Berufungsbegründung ging der Beklagte zu 1 weiter von einem eige-\n\nnen Mandat aus. Das Berufungsgericht, das \"zum Sachverhalt\" auf das erstin-\n\nstanzliche Urteil Bezug genommen hat, hat demgemäß ausgeführt, daß die \n\nFeststellungen des Landgerichts zum Vertragsschluß mit dem Beklagten zu 1 \n\nnicht in Zweifel gezogen werden. \n\nAn diesem Ergebnis ändert es nichts, daß die Beklagte zu 2 auf die von \n\nihr unterzeichneten Anträge vom 7. April 1994 und 13. März 1995 mit dem Pro-\n\nzeßkostenhilfebewilligungsbeschluß des Familiengerichts vom 16. März 1995 \n\ndem Kläger gemäß § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet worden ist. Denn die - über \n\nzwei Jahre nach Mandatsübernahme erfolgte - öffentlich-rechtliche Beiordnung \n\nläßt die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse unberührt (vgl. Feuerich/Weyland, \n\nBRAO 6. Aufl. § 48 Rn. 6), hat also auf den damals schon bestehenden Vertrag \n\nkeinen Einfluß. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Klä-\n\nger die Bestellung der Beklagten zu 2 zum Anlaß genommen hat, den Beklag-\n\nten zu 1 zu entpflichten. Für eine solche Fallgestaltung ist jedoch vom Beklag-\n\nten zu 1 nicht hinreichend vorgetragen worden. Daher ist davon auszugehen, \n\ndaß der zwischen ihm und dem Kläger geschlossene Anwaltsvertrag bestehen \n\nblieb. Aus den gleichen Gründen scheidet auch die Annahme einer auflösen-\n\nden (vgl. Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 2. Aufl. Rn. 57) oder \n\naufschiebenden (vgl. Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 48 Rn. 7) Bedingung \n\nsowie einer Übertragung des Mandats des Beklagten zu 1 auf die Beklagte \n\nzu 2 nach deren Beiordnung aus (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 –\n\n IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079, 1080; OLG Köln ZIP 1993, 520). \n\n2. Der Beklagte zu 1 muß für die Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 \n\ngemäß § 278 BGB einstehen. \n\na) § 278 BGB ist anwendbar, wenn der Anwalt - wie hier - den ihm erteil-\n\nten Auftrag mit Zustimmung des Mandanten von einem angestellten Anwalt \n\nbearbeiten läßt (BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 82/89, NJW-RR 1990, \n\n459, 460; v. 14. Januar 1993 - IX ZR 206/91, NJW 1993, 1323, 1324; Zuge-\n\nhör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 261 m.w.N.). \n\nb) Die Beklagte zu 2 hat die Pflicht verletzt, für eine rechtzeitige Erhe-\n\nbung der Ehelichkeitsanfechtungsklage Sorge zu tragen. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein \n\nRechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrags verpflichtet, die Interessen seines Auf-\n\ntraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung und um-\n\nfassend wahrzunehmen. Er muß sein Verhalten so einrichten, daß er Schädi-\n\ngungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem \n\nRechtskundigen vorausgesehen werden können, vermeidet. Er hat, wenn meh-\n\nrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, welche die sicher-\n\nste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den er-\n\nstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten er-\n\nreichbar ist. Gibt die rechtliche Beurteilung zu ernstlich begründeten Zweifeln \n\nAnlaß, so muß er auch in Betracht ziehen, daß sich die zur Entscheidung beru-\n\nfene Stelle der seinem Auftraggeber ungünstigeren Beurteilung der Rechtslage \n\nanschließt. Im Prozeß ist er verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, das Ge-\n\nricht davon zu überzeugen, daß und warum seine Auffassung richtig ist (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 29. April 2003 – IX ZR 54/02, WM 2003, 1628, 1629 f; v. 13. März \n\n1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393 f; v. 17. Dezember 1987, aaO \n\nS. 1080 f). Welche konkreten Pflichten aus diesen allgemeinen Grundsätzen \n\nabzuleiten sind, richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen \n\ndes Falles. Dabei kommt es hier auf die Frage, ob das Mandat in einer Ehe-\n\nscheidungssache stets auch - soweit veranlaßt - die Erhebung einer Ehelich-\n\nkeitsanfechtungsklage oder doch die dahingehende Beratung umfaßt, nicht an. \n\nDenn der von der Beklagten zu 2 unterzeichnete Scheidungsantrag enthielt \n\nfolgende Ankündigung: \"Mit Einreichung des Scheidungsantrages wird Klage \n\nauf Feststellung der Nichtehelichkeit erhoben werden.\" Damit hat die Beklagte \n\nzu 2 beim Kläger die berechtigte Erwartung geweckt, sie werde von sich aus \n\ndas zur Anfechtung der Vaterschaft Erforderliche veranlassen. Sie selbst hat \n\ndies letztlich nicht anders gesehen; dies zeigt ihr vergeblicher Versuch, im Ter-\n\nmin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 12. August 1997 \n\nnoch die - inzwischen verfristete - Anfechtungsklage zu erheben. \n\nc) Die Pflicht zur rechtzeitigen Erhebung der Anfechtungsklage hatte die \n\nBeklagte zu 2 bereits verletzt, bevor das Familiengericht sie dem Kläger am \n\n16. März 1995 im Wege der Prozeßkostenhilfe beiordnete. Dabei kommt es \n\nnicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt der Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß \n\n§ 1594 Abs. 2 BGB a.F. kurz bevorstand. Zwar ist die Pflicht zur Unterbrechung \n\nder Verjährung in der Regel erst verletzt, wenn die Verjährung entweder bereits \n\neingetreten ist oder so nahe bevorsteht, daß sie aus zeitlichen Gründen nicht \n\nmehr unterbrochen werden kann (BGH, Urt. v. 18. März 1993 – IX ZR 120/92, \n\nWM 1993, 1376, 1377). Dies kann aber nicht auf die Pflicht zur Wahrung der \n\nAnfechtungsfrist übertragen werden. Denn gemäß § 1593 BGB a.F. konnte die \n\nNichtehelichkeit eines Kindes, das wie hier während der Ehe geboren war, nur \n\ngeltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehe-\n\nlichkeit rechtskräftig festgestellt war. Folglich mußte der Kläger für das von sei-\n\nner früheren Ehefrau während der Ehe geborene Kind Unterhalt zahlen. In zeit-\n\nlicher Hinsicht mußten die Beklagten diese Zahlungspflicht auf das unvermeid-\n\nbar Notwendige beschränken. Die Möglichkeit des Scheinvaters, den außer-\n\nehelichen Erzeuger in Regreß zu nehmen, stellt keinen vollwertigen Ausgleich \n\ndar, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls, etwa von der Solvenz \n\ndes letzteren, ab. Die Beklagten mußten daher unmittelbar nach Erhalt der in \n\nden Schreiben vom 28. Oktober 1994 und 9. November 1994 enthaltenen In-\n\nformationen für die alsbaldige Erhebung der Anfechtungsklage Sorge tragen. \n\nIm übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß die \n\nPflicht, Vorkehrungen zu treffen, damit es nicht zur Verjährung kommt, bereits \n\nwesentlich früher einsetzt. Sie entsteht in der Regel spätestens dann, wenn ein \n\nRechtsanwalt Dispositionen trifft, die das Risiko der Verjährung erhöhen (BGH, \n\nUrt. v. 18. März 1993, aaO; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2003, \n\n505, 507). Übertragen auf die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB a.F. liegt eine \n\nsolche risikoerhöhende Disposition in der im Scheidungsantrag enthaltenen \n\nAnkündigung, Ehelichkeitsanfechtungsklage zu erheben. \n\n3. Der Verlust des Anfechtungsrechts ist dem Beklagten zu 1 haftungs-\n\nrechtlich zuzuordnen. Die Unterlassung der gebotenen Maßnahmen ist für den \n\neingetretenen Schaden - die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem nicht vom \n\nKläger stammenden Kind – ursächlich geworden. Der Beweis des ersten An-\n\nscheins spricht dafür, daß der Kläger bei sachgemäßer Beratung den Beklag-\n\nten zu 1 - soweit dies nicht ohnehin schon geschehen war - beauftragt hätte, \n\nspätestens nach Zugang des Schreibens vom 28. Oktober 1994 und des \n\nSchriftsatzes vom 9. November 1994 unverzüglich Anfechtungsklage zu erhe-\n\nben. Denn dies wäre die allein interessengerechte Entschließung gewesen, für \n\ndie allgemein der erste Anschein spricht (vgl. BGHZ 123, 311). Etwaige späte-\n\nre Fehler der Beklagten zu 2 vermögen diesen Zurechnungszusammenhang \n\nnicht zu unterbrechen (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993, aaO S. 1377 f; v. \n\n17. Juni 1993 – IX ZR 206/92, WM 1993, 1798, 1800; v. 29. November 2001, \n\naaO S. 508) und auch nicht den Einwand des Mitverschuldens zu begründen \n\n(BGH, Urt. v. 18. März 1993, aaO S. 1378; v. 17. Juni 1993, aaO S. 1801; v. \n\n14. Juli 1994 – IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2165). \n\n4. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm aus der Pflichtverlet-\n\nzung erwachsenen Schadens ist entgegen der Auffassung der Revision nicht \n\nverjährt. \n\na) Gemäß § 51b BRAO verjährt der Anspruch des Auftraggebers in drei \n\nJahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Scha-\n\ndensersatzanspruch des Klägers ist nicht vor Oktober 1996 entstanden. Denn \n\nvor dem Zugang der Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der früheren Ehe-\n\nfrau des Klägers vom 28. Oktober und 9. November 1994 ist die Anfechtungs-\n\nfrist des § 1594 Abs. 2 BGB a.F. nicht in Lauf gesetzt worden. Zwar hatte der \n\nKläger nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des \n\nLandgerichts bereits bei der Erstberatung Zweifel daran geäußert, ob \"dieses \n\nKind sein leibliches Kind sei.\" Dies genügt aber nicht, um von einem früheren \n\nLauf der Anfechtungsfrist auszugehen: \n\nNach § 1594 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die zweijährige Anfechtungsfrist \n\nmit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die \n\nfür die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frühestens mit der \n\nGeburt des Kindes. Die Frage, ob Umstände für die Nichtehelichkeit des Kin-\n\ndes sprechen, ist aufgrund objektiver Beurteilung aus der Sicht eines verstän-\n\ndigen Betrachters zu beantworten. Es ist nicht erforderlich, daß die Umstände \n\nden Mann bereits von der Nichtehelichkeit des Kindes überzeugen. Vielmehr \n\nbeginnt die Frist schon mit der Kenntnis eines Sachverhalts, der sachlich die \n\nEhelichkeit ernstlich in Frage stellt, also die nicht ganz fernliegende Möglich-\n\nkeit der nichtehelichen Abstammung begründet. Dieser Sachverhalt soll als \n\nerster Anstoß genügen, den Mann zu etwaigen Nachforschungen zu veranlas-\n\nsen und sich über die Erhebung der Anfechtungsklage schlüssig zu werden (st. \n\nRspr., vgl. BGHZ 9, 336, 337; 61, 195, 197 f; BGH, Urt. v. 14. Februar 1990 –\n\n XII ZR 12/89, NJW 1990, 2813, 2814). Die Revision geht in Übereinstimmung \n\nmit den Ausführungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen \n\nvon einer Trennung der Eheleute \"ab\" bzw. \"seit Mai 1992\" aus. Die Empfäng-\n\nniszeit (§ 1592 BGB a.F.) für das am 1993 geborene Kind begann \n\nam \n\n 1992 und damit vor oder während der Trennungsphase der früheren \n\nEheleute. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ausgeführt, daß eine Va-\n\nterschaft des Klägers noch in Betracht kam. Hinzu kommt, daß der Kläger den \n\nGeburtstermin des Kindes bei der Erstberatung nicht kannte. Die behauptete \n\nÄußerung der Kindesmutter, sie habe \"bereits vor Beginn des Trennungsjahres \n\nkeinerlei intime Beziehungen mehr zum Kläger unterhalten\", genügt daher \n\nnicht, den begründeten Anfangsverdacht im Sinne des § 1594 Abs. 2 BGB a.F. \n\nzu belegen; dem steht auch die fehlende zeitliche Eingrenzung entgegen. \n\nDie Revision erhebt in diesem Zusammenhang keine durchgreifende \n\nVerfahrensrüge. Soweit sie beanstandet, das Berufungsgericht habe gegen \n\n§ 286 ZPO verstoßen, indem es bei seiner Entscheidung nicht von dem mit \n\nSchriftsatz vom 3. März 2003 unter Beweis gestellten Vortrag ausgegangen \n\nsei, vermag sie keinen Verfahrensfehler aufzuzeigen. Notwendiger Inhalt eines \n\nBeweisantrags gemäß § 373 ZPO ist die konkrete - nach Maßgabe des Einzel-\n\nfalls spezifizierte - Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen werden sol-\n\nlen. Ein Beweisantritt, dem die ausreichende Bestimmtheit der zu ermittelnden \n\nTatsachen fehlt, ist abzulehnen (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1993 – VIII ZR \n\n243/92, NJW-RR 1994, 377, 378; v. 15. Januar 2004 - I ZR 196/01, BGHReport \n\n2004, 1383, 1384). Der Umstand, daß es einer Partei gestattet sein kann, bloß \n\nvermutete Tatsachen zu behaupten, ändert daran nichts. Die Beklagten haben \n\nnicht mit der erforderlichen Bestimmtheit behauptet, die Ehefrau des Klägers \n\nhabe mit diesem nicht mehr geschlechtlich verkehrt, nachdem sie ein halbes \n\nJahr nach der Eheschließung ( Juli 1990) von einer homosexuellen Veranla-\n\ngung ihres damaligen Ehemanns erfahren habe. Dies wird in dem von der Re-\n\nvision vorgetragenen Beweisantrag lediglich im zweiten Satz als Schlußfolge-\n\nrung formuliert und von den Rechtsmittelführern in eckige Klammern gesetzt. \n\nDie Folgerung, die Eheleute hätten seit \"ca. Februar 1991 … keinerlei intime \n\nBeziehungen mehr unterhalten\", steht zudem in Widerspruch zu dem vorange-\n\nstellten Satz. Denn es bleibt völlig unklar, wieso die Beklagten gleichzeitig be-\n\nhaupten, die Ehefrau und Kindesmutter hätte \"bereits vor Beginn des Tren-\n\nnungsjahres keinerlei intime Beziehungen mehr zum Kläger unterhalten\". Inso-\n\nweit wird von einem anderen zeitlichen Bezugspunkt - dem Zeitpunkt der Tren-\n\nnung - ausgegangen, während sich die zeitliche Einordnung \"ein halbes Jahr \n\nnach der Eheschließung\" hier nur auf die Feststellung der behaupteten Homo-\n\nsexualität bezieht. Dieser Widerspruch wird nicht aufgelöst. Die Unbestimmt-\n\nheit des Beweisantrags wird noch dadurch erhöht, daß die Beklagten zwei \n\nZeugen benennen, ohne zwischen dem tatsächlichen Geschehen in der Ehe- \n\nund Empfängniszeit und einem viel später darüber geführten Gespräch zu dif-\n\nferenzieren. Der Beweisantrag ist daher unklar formuliert. \n\nZwar hätte das Berufungsgericht auf die aufgezeigten Mängel des Be-\n\nweisantritts unter Fristsetzung zu deren Behebung hinweisen müssen (§ 139 \n\nAbs. 2 ZPO), bevor es den Beweisantrag in seinem Urteil zurückwies. Diesen \n\nVerfahrensverstoß rügt die Revision jedoch - auch nach dem Zusammenhang \n\nihrer Ausführungen - nicht (§ 559 Abs. 1 Satz 2, § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b \n\nZPO; vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87, NJW-RR 1988, 208, \n\n209; v. 3. März 1998 - X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270). Unter diesen \n\nUmständen kommt es auf die von den Beklagten weiterhin behauptete Be-\n\nkanntgabe zweier Tage als voraussichtlichen Geburtstermin während der \n\nSchwangerschaft und erst recht für eine Information des Klägers \"über die Ge-\n\nburt\" des Kindes durch eine Freundin nicht an. \n\nErst mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 28. Oktober 1994 \n\nan den Beklagten zu 1 ließ die frühere Ehefrau des Klägers mitteilen, \"daß Ihr \n\nMandant nicht der Erzeuger des Kindes D. B. ist.\" Mit Schriftsatz vom \n\n9. November 1994 an das Familiengericht übersandte sie eine Abstammungs-\n\nurkunde, aus der sich das Geburtsdatum des Kindes ergab. Vor Zugang dieser \n\nInformationen - den genauen Zeitpunkt kann der Senat offenlassen - ist die \n\nAnfechtungsfrist des § 1594 Abs. 2 BGB a.F. nicht in Lauf gesetzt worden. \n\nSomit ist der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten \n\nim Sinne des § 51b BRAO nicht vor Ende Oktober 1996 entstanden. Erst mit \n\nAblauf der Anfechtungsfrist war für den Kläger eine als Schaden anzusehende \n\nobjektive Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten; denn von da an \n\nhatte er keine ernsthafte Möglichkeit mehr, die Durchsetzung der Unterhaltsan-\n\nsprüche des Kindes zu verhindern (§ 1591 BGB a.F.; vgl. BGH, Urt. v. 1. Fe-\n\nbruar 1990, aaO S. 459; v. 9. Juli 1992 – IX ZR 50/91, NJW 1992, 2828, 2829; \n\nv. 14. Juli 1994, aaO S. 2823 f). \n\nb) Zwar trat drei Jahre nach dem vorgenannten Zeitpunkt die Verjährung \n\ndes Primäranspruchs gemäß § 51b Fall 1 BRAO ein. Der Beklagte zu 1 ist aber \n\naufgrund einer sogenannten sekundären Schadensersatzverpflichtung (§ 249 \n\nAbs. 1 BGB) gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen: Die den \n\nBelangen des Anwalts in besonderer Weise Rechnung tragende Verjährungs-\n\nregelung des § 51b BRAO würde bei wortgetreuer Anwendung dem Mandanten \n\nhäufig keine Möglichkeit oder nur eine unverhältnismäßig kurze Zeitspanne \n\nlassen, um Ersatzansprüche geltend zu machen. Die Rechtsprechung fordert \n\ndaher Maßnahmen des Anwalts, die darauf abzielen, seinem Auftraggeber die \n\nentstandene Regreßmöglichkeit zu erhalten, wenn es dessen schutzwürdiges \n\nInteresse erfordert. Hat der Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäran-\n\nspruchs begründeten Anlaß zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Feh-\n\nler Schaden zugefügt hat, und muß er dabei eine entsprechende Pflichtverlet-\n\nzung erkennen, so hat er hierauf und auf die kurze Verjährung des § 51b \n\nBRAO hinzuweisen. Diese Verpflichtung entfällt lediglich dann, wenn der An-\n\nwalt davon ausgehen darf, daß der Mandant wegen der Haftungsfrage anwalt-\n\nlich beraten wird oder auf anderem Wege sowohl über den Schadensersatzan-\n\nspruch als auch dessen Verjährung Kenntnis erhalten hat (BGHZ 94, 380, \n\n385 f; BGH, Urt. v. 14. November 1991 – IX ZR 31/91, NJW 1992, 836, 837; \n\nv. 21. September 1995 – IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 50). \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsge-\n\nricht Bezug nimmt, hat die Beklagte zu 2 im Anhörungstermin am 12. August \n\n1997 vor dem Familiengericht den Antrag auf Anfechtung der Ehelichkeit ge-\n\nstellt. Nach einem Hinweis, daß die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen sei, hat \n\ndie Beklagte zu 2 den Antrag sogleich wieder zurückgenommen. Hiernach hat-\n\nte sie begründeten Anlaß, auf die in der Versäumung der Anfechtungsfrist des \n\n§ 1594 Abs. 2 BGB a.F. liegende Pflichtverletzung und auf die kurze Verjäh-\n\nrung des § 51 b BRAO hinzuweisen (BGH, Urt. v. 18. September 1986 – IX ZR \n\n204/85, NJW 1987, 326 f; v. 21. September 1995, aaO). Diese - erneute (vgl. \n\nBGHZ 94, 380, 386 ff; BGH, Urt. v. 1. Februar 1990, aaO) - schuldhafte Pflicht-\n\nverletzung der Beklagten zu 2 muß sich der Beklagte zu 1 gemäß § 278 BGB \n\nzurechnen lassen, da - wie ausgeführt - das mit ihm begründete Mandat noch \n\nfortbestand. Ob die Beklagte zu 2 auch dann als Erfüllungsgehilfin angesehen \n\nwerden könnte, wenn der die Haftung begründende Fehler erst nach ihrer Bei-\n\nordnung geschehen wäre, kann dahinstehen. Hier geht es, wie unter \n\nZiff. III. 2. c) ausgeführt, um die Verletzung des mit dem Beklagten zu 1 ge-\n\nschlossenen Anwaltsvertrags vor der Entscheidung des Familiengerichts vom \n\n16. März 1995. Die Pflicht, den Mandanten auf Regreßansprüche gegen die \n\neigene Person und deren Verjährung hinzuweisen, war Bestandteil des eige-\n\nnen Pflichtenkreises des Beklagten zu 1. Wie das Berufungsgericht weiter zu-\n\ntreffend ausführt, bestand das Mandat mit ihm auch noch im Zeitpunkt des Ein-\n\ntritts der Verjährung des Primäranspruchs fort (vgl. BGHZ 94, 380, 390). \n\nDer Ersatzanspruch des Klägers verjährte daher nicht vor Ende Oktober \n\n2002; zu diesem Zeitpunkt war die Regreßklage bereits erhoben. \n\nIV. \n\nIm Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der \n\nBeklagten zu 2 bejaht. Zwar war sie Angestellte des Beklagten zu 1. Sie hat \n\nsich aber mit Willen des Klägers diesem beiordnen lassen und ist nach ihrer \n\nBestellung in seinem Einverständnis für ihn tätig geworden. Damit ist - jeden-\n\nfalls konkludent - ein Anwaltsvertrag auch mit ihr persönlich zustande gekom-\n\nmen. Sie trifft der Vorwurf einer eigenen Pflichtverletzung, weil nach ihrer Bei-\n\nordnung genügend Zeit verblieb, die bisher versäumte Vaterschaftsanfech-\n\ntungsklage noch zu erheben. Daher ist die Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 \n\nebenfalls für den eingetretenen Schaden kausal geworden. Es liegt ein Fall der \n\nMitkausalität vor. Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung für die Fälle \n\nentwickelt hat, in denen mehrere, nacheinander geschaltete Rechtsanwälte \n\npflichtwidrig handeln, gelten auch in dem hier gegebenen Fall (vgl. BGH, Urt. v. \n\n18. März 1993, aaO; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 949 f; \n\nv. 14. Juli 1994, aaO; Zugehör/Fischer, aaO Rn. 1067 f; Ganter WM 2001 Son-\n\nderbeilage Nr. 6 S. 21). \n\nV. \n\nGegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine gesamt-\n\nschuldnerische Haftung der beiden Beklagten begründet hat, wendet die Revi-\n\nsion nichts ein. Die Voraussetzungen des § 421 BGB liegen vor, da beide Be-\n\nklagte für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen haben. Der Kläger \n\nkann sich nach seinem Belieben an den einen oder den anderen halten. Er \n\nkann aber die Leistung nur einmal fordern (vgl. BGHZ 43, 227, 230 f). Für das \n\nBestehen einer Gesamtschuld ist es unerheblich, ob beide Beklagte aus Ver-\n\ntrag haften oder ob die Beklagte zu 2 - wie das Berufungsgericht meint - aus \n\neinem gesetzlichen Schuldverhältnis zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. \n\nBGHZ 52, 39, 44). \n\nVI. \n\nRechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings dem Begehren des \n\nKlägers entsprochen, die Beklagten zu verurteilen, ihn von seinen Unterhalts-\n\nverpflichtungen freizustellen. Wie jede Leistungsklage unterliegt auch die Frei-\n\nstellungsklage dem Gebot ausreichender Bestimmtheit des Klageantrags im \n\nSinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Geht es - wie hier - um die Freistellung von \n\neiner auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der Freistellungsan-\n\ntrag die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der \n\nfreigestellt zu werden der Kläger begehrt (BGH, Urt. v. 6. März 1987 - V ZR \n\n216/85, BGHR ZPO § 253 Freistellung 1; v. 4. Juni 1996 – VI ZR 123/95, WM \n\n1996, 1986, 1987). Daran fehlt es hier, weil der Kläger die Unterhaltsverpflich-\n\ntungen nicht beziffert hat. Entsprechendes gilt für den Tenor eines verurteilen-\n\nden Erkenntnisses (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1982, 942). \n\nDer Senat hat den unbestimmten Leistungsantrag in einen Feststel-\n\nlungsantrag umgedeutet (vgl. Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 256 Rn. 15c). Dies \n\nist auch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. BGHZ 29, 28, 33; BGH, Urt. v. \n\n28. September 1989 – IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, 1875; Musielak/Ball, \n\naaO § 559 Rn. 4), weil sich das Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststel-\n\nlung unmittelbar aus seinem im Berufungsurteil niedergelegten Vortrag und \n\ndamit ohne weitere Feststellungen ergibt (BGH, Urt. v. 26. September 1957 \n\n- II ZR 42/56, WM 1957, 1335, 1338; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Ak-\n\ntualisierungsband § 559 Rn. 20). Dementsprechend war die Pflicht der Beklag-\n\nten festzustellen, den Kläger von seinen Unterhaltsverpflichtungen freizustel-\n\nlen. Die weitergehende Klage und die Berufung des Klägers waren insoweit \n\nzurückzuweisen. \n\nVII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-23/ix-zr-137-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1594","ref_norm":"1594","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1591","ref_norm":"1591","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1593","ref_norm":"1593","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-23/ix-zr-137-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:58:05.672327+00:00"}}