{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_135-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"IX ZR 135/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Februar 2004 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GesO §§ 5, 7 Abs. 1; KO § 108; InsO § 27 Es ist rechtswidrig, die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, des Kon- kursverfahrens oder des Insolvenzverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt als den der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses durch den Richter zu datieren; gleichwohl sind solche bisher ergangenen Beschlüsse wirksam. GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 Ein nach Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Verfahrenseröffnung begründetes Pfandrecht gewährt in der Gesamtvollstreckung kein anfechtungsfestes Absonde- rungsrecht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 135/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n17. Februar 2004\nPreuß,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGesO §§ 5, 7 Abs. 1; KO § 108; InsO § 27\n\nEs ist rechtswidrig, die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, des Kon-\n\nkursverfahrens oder des Insolvenzverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt als den\n\nder Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses durch den Richter zu datieren;\n\ngleichwohl sind solche bisher ergangenen Beschlüsse wirksam.\n\nGesO § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1\n\nEin nach Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Verfahrenseröffnung begründetes\n\nPfandrecht gewährt in der Gesamtvollstreckung kein anfechtungsfestes Absonde-\n\nrungsrecht.\n\nBGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03 - OLG Brandenburg\n\nLG Cottbus\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2003 aufge-\n\nhoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem durch Beschluß des Amtsgerichts Cott-\n\nbus vom 7. September 1998 über das Vermögen der R. -H. \n\nGmbH (nachfolgend Schuldnerin) - zum 1. Oktober 1998, 8.00 Uhr - eröffneten\n\nGesamtvollstreckungsverfahren. Mit der Klage fordert er von dem verklagten\n\nLand \n\nim Wege der Anfechtung gemäß § 10 GesO Rückzahlung von\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:16)(cid:15)\n\n28.025,54 \n\n DM). Am 16. April 1998 hatte das Finanzamt wegen\n\nnicht gezahlter Steuern eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über\n\n54.813,19 DM erlassen, mit der es die Forderungen der Schuldnerin gegen die\n\nSparkasse S. -N. aus einer Kontoverbindung pfändete. Die Schuldnerin\n\nveranlaßte daraufhin am 8. Mai 1998 eine Überweisung von 42.000 DM und am\n\n14. Mai 1998 eine weitere Überweisung von 12.813,19 DM von dem gepfände-\n\nten Konto an den Beklagten. Am 19. Mai 1998 beantragte die Schuldnerin die\n\nEröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens.\n\nDer Kläger hat am 29. September 2000 ein Prozeßkostenhilfegesuch für\n\ndie beabsichtigte Klage eingereicht, dem mit Beschluß vom 8. März 2001, zu-\n\ngestellt am 5. April 2001, stattgegeben wurde. Am 10. April 2001 hat er die An-\n\nfechtungsklage eingereicht, die am 26. April 2001 zugestellt wurde.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die Anfechtungsvor-\n\naussetzungen für nicht gegeben erachtete. Das Berufungsgericht hat die Beru-\n\nfung als im Ergebnis unbegründet zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage sei\n\nzwar an sich begründet, weil die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände\n\ndes § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Fall 1 GesO erfüllt seien. Der Rückgewähran-\n\nspruch scheitere jedoch daran, daß die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO\n\nnicht eingehalten worden sei.\n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger\n\nseinen Berufungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel des Klägers hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die zweijährige Anfechtungsfrist\n\ndes § 10 Abs. 2 GesO sei mit dem am 29. September 2000 eingereichten Pro-\n\nzeßkostenhilfegesuch nicht gewahrt, weil die Anfechtungsfrist bereits am\n\n7. September 1998 zu laufen begonnen habe. Die Rechtswirkungen der Verfah-\n\nrenseröffnung seien mit der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses am\n\n7. September 1998 eingetreten. Dies gelte auch, wenn - wie im vorliegenden\n\nFall - der Eröffnungsbeschluß vordatiert werde. Fielen der Tag der Beschluß-\n\nfassung und der im Beschluß angegebene Zeitpunkt der Eröffnung auseinan-\n\nder, so müsse aus Gründen der Rechtssicherheit der Tag der Beschlußfassung\n\nmaßgebend sein.\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision, das Gesamtvollstreckungsverfahren\n\nwerde nicht bereits mit der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses eröff-\n\nnet, sondern erst mit dem in diesem Beschluß angegebenen Zeitpunkt. Fielen\n\nder Tag der Beschlußfassung und der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren eröffnet\n\nwerden solle, auseinander, müsse aus Gründen der Rechtssicherheit der ange-\n\ngebene Zeitpunkt maßgebend sein. Auch wenn der Beschluß fehlerhaft sein\n\nsollte, sei er seinem ganzen Inhalt nach wirksam.\n\nIII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-\n\nprüfung nicht stand. Der Kläger hat die Anfechtungsfrist gewahrt.\n\nDas Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daß\n\ndie Anfechtungsfrist gemäß § 10 Abs. 2 GesO mit der Eröffnung des Gesamt-\n\nvollstreckungsverfahrens zu laufen beginnt. Maßgebend ist allerdings nicht der\n\nTag der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses, sondern der in dem Be-\n\nschluß angegebene Zeitpunkt der Eröffnung.\n\n1. Das Insolvenzgericht hätte allerdings in seinem Eröffnungsbeschluß\n\nvom 7. September 1998 als Eröffnungszeitpunkt den 7. September 1998 und\n\ndie Stunde der Unterzeichnung des Beschlusses an diesem Tag bestimmen\n\nmüssen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den 1. Oktober 1998,\n\n8.00 Uhr, festzulegen, verstieß gegen das Gesetz.\n\na) Die Gesamtvollstreckungsordnung enthält keine ausdrückliche Rege-\n\nlung, daß im Eröffnungsbeschluß der Eröffnungszeitpunkt anzugeben ist. § 7\n\nAbs. 1 GesO bestimmt jedoch, daß die Pfändung des Vermögens des Schuld-\n\nners mit dem im Eröffnungsbeschluß genannten Zeitpunkt bewirkt ist. Die Ge-\n\nsamtvollstreckungsordnung ist insoweit dem Verständnis der Regelung in § 108\n\nAbs. 1 KO gefolgt, wonach der Eröffnungsbeschluß die Stunde der Eröffnung\n\nzu bezeichnen hat. Dasselbe gilt für den Eröffnungsbeschluß nach der Gesamt-\n\nvollstreckungsordnung (Smid, GesO 3. Aufl. § 7 Rn. 4; Haarmeyer/Wutzke/\n\nFörster, GesO 4. Aufl. § 5 Rn. 9; Hess/Binz/Wienberg, GesO 3. Aufl. § 5 Rn. 2 f;\n\nvgl. BGHZ 133, 307, 313). Eine entsprechende Regelung enthält auch § 27\n\nAbs. 2 Nr. 3 InsO, der seinerseits die Regelungen des § 108 Abs. 1 KO und des\n\n§ 21 Abs. 1 VerglO übernommen hat (BT-Drucks. 12/2443 S. 119 zu § 31 RegE\n\nInsO).\n\nb) Weder die Gesamtvollstreckungsordnung noch § 108 KO und § 27\n\nInsO enthalten allerdings ihrem Wortlaut nach eine eindeutige Aussage dazu,\n\nob dem das Insolvenzverfahren eröffnenden Richter ein Ermessensspielraum in\n\nder Weise zusteht, den Eröffnungszeitpunkt abweichend vom Zeitpunkt der\n\nUnterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses zu wählen. Dies ist nicht der Fall.\n\naa) Für die Auslegung der §§ 5, 7 Abs. 1 GesO ist auf §§ 108 KO, § 27\n\nAbs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 InsO zurückzugreifen (vgl. BGHZ 143, 332; BGH, Urt. v.\n\n10. Januar 2002 - IX ZR 61/99, WM 2002, 394, 395; v. 23. Januar 2003 - IX ZR\n\n39/02, WM 2003, 551, 552).\n\nZu § 108 KO wird die Auffassung vertreten, daß im Eröffnungsbeschluß\n\nder Zeitpunkt der Unterschrift als maßgeblich anzusehen ist (Kuhn/Uhlenbruck,\n\nKO 11. Aufl. § 108 Rn. 1; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl.\n\n§ 108 KO Anm. 1; Jaeger/Weber KO 8. Aufl. § 108 Rn. 1; Kummer, Festschrift\n\nMetzeler S. 15, 16).\n\nZur Insolvenzordnung sprechen sich Kirchhof (HK/InsO, 3. Aufl. § 27\n\nRn. 19), Kummer (Festschrift Metzeler aaO) und Uhlenbruck (ZInsO 2001, 977)\n\ndafür aus, im Eröffnungsbeschluß in einer Art beurkundender Tätigkeit den\n\nZeitpunkt anzugeben, in dem der Richter den Eröffnungsbeschluß unter-\n\nschreibt.\n\nDemgegenüber wird auch die Auffassung vertreten, die Angabe des Er-\n\nöffnungszeitpunktes sei Teil der richterlichen Entscheidung. Deshalb sei es zu-\n\nlässig, aus besonderen Gründen in sehr engen Grenzen den im Beschluß\n\ngenannten Zeitpunkt der Eröffnung auf einen späteren als den der tatsächlichen\n\nUnterzeichnung \n\nfestzusetzen (MünchKomm-InsO/Schmahl, §§ 27 bis 29\n\nRn. 38). Dem hat sich die Praxis vereinzelt angeschlossen (z.B. LG Duisburg\n\nZInsO 2002, 988).\n\nbb) Als Eröffnungszeitpunkt ist der Zeitpunkt anzugeben, in dem der Er-\n\nöffnungsbeschluß unterzeichnet wird.\n\n(1) Sowohl § 108 Abs. 1 KO als auch § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO verlangen\n\ndie Angabe der Stunde der Eröffnung. Fehlt es daran, so gilt nach § 108 Abs. 2\n\nKO und § 27 Abs. 3 InsO als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des\n\nTages, an welchem der Eröffnungsbeschluß erlassen wurde.\n\nDamit ist der Tag gemeint, an dem der Richter den Beschluß unterzeich-\n\nnet, nicht aber der (möglicherweise viel spätere) Zeitpunkt, in dem der Beschluß\n\nden inneren Geschäftsgang des Gerichts verläßt (Zöller/Vollkommer, ZPO\n\n24. Aufl. § 329 Rn. 18). Bereits dies legt die Annahme nahe, daß der Gesetz-\n\ngeber davon ausging, der Richter habe die Stunde als Eröffnungsstunde an-\n\nzugeben, in der er unterzeichnet. Danach hat er keine Dispositionsbefugnis\n\nüber die Eröffnungsstunde. Sie fällt immer mit der Unterschrift zusammen.\n\n(2) Ein Eröffnungsbeschluß kann nur erlassen werden, wenn ein Eröff-\n\nnungsgrund vorliegt (§ 1 GesO, § 102 KO, § 16 InsO) und das Vermögen des\n\nSchuldners voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken\n\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 3 GesO, § 107 KO, § 26 InsO). Diese Voraussetzungen müs-\n\nsen zum Zeitpunkt der Eröffnung vorliegen. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn\n\nes zulässig wäre, die Eröffnung auf einen Zeitpunkt nach Unterzeichnung des\n\nBeschlusses hinauszuschieben.\n\nEin vordatierter Eröffnungsbeschluß kann erhebliche Nachteile für die\n\nMasse und für die Gesamtheit der Gläubiger nach sich ziehen, etwa indem\n\nweitere Aufrechnungsmöglichkeiten eröffnet werden, Anfechtungsmöglichkeiten\n\nwegen inzwischen eingetretenen Fristablaufs abgeschnitten werden (vgl. § 10\n\nAbs. 1 Nr. 2 bis 4 GesO, § 31 Nr. 2, § 32 KO; die Insolvenzordnung stellt nicht\n\nmehr auf den Eröffnungszeitpunkt ab) und dem Schuldner die Möglichkeit be-\n\nlassen wird, Verfügungen zu Lasten der Masse zu treffen.\n\nDiese Nachteile für die Masse und die Gläubiger verbieten es, einen Er-\n\nöffnungszeitpunkt festzusetzen, der vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des Er-\n\nöffnungsbeschlusses abweicht. Sonst würde das Verfahren nicht zu dem Zeit-\n\npunkt eröffnet, in dem seine Voraussetzungen vorliegen, sondern zu einem\n\nZeitpunkt, für den dies ungewiß ist. Begrenzte praktische Vorteile, wie sie etwa\n\nvon Schmahl (aaO) angeführt werden, können eine Vordatierung des Eröff-\n\nnungszeitpunktes nicht rechtfertigen. Um Manipulationen auch in kurzen Zeit-\n\nabschnitten auszuschließen, ist eine Abweichung deshalb unzulässig.\n\n2. Obwohl der Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an\n\neinem Mangel leidet, ist er nicht nichtig.\n\na) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen,\n\nwenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen\n\nVerfahren erlassener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber je-\n\ndermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet,\n\nder zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44). Dies hat der Bun-\n\ndesgerichtshof bisher lediglich dann angenommen, wenn die Unterschrift des\n\nRichters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt ver-\n\nsäumt worden war (BGHZ 137, 49). Wegen der für das Insolvenzverfahren\n\ngrundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden Beschlusses ist die-\n\nser schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich selten als\n\nnichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge eines offen-\n\nkundigen, schweren Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entschei-\n\ndung wesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 114, 315, 326; 138, 40, 44). Dies ist\n\nbei Festsetzung eines Eröffnungszeitpunktes, der vom Zeitpunkt der Unter-\n\nzeichnung des Eröffnungsbeschlusses abweicht, bis zu der vorliegenden Ent-\n\nscheidung angesichts der unterschiedlichen Stimmen in Literatur und Recht-\n\nsprechung nicht der Fall. Aus ähnlichen Erwägungen hat der Senat die rechts-\n\nwidrig dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter verliehene Befugnis, mit\n\nrechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, als zunächst noch wirksam\n\nangesehen (BGHZ 151, 353, 367).\n\nb) Auch aus der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvor-\n\nschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungs-\n\nunfähigkeit des Arbeitgebers (80/987/EWG) vom 20. Oktober 1980 ergibt sich\n\nentgegen der von dem Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung ver-\n\ntretenen Auffassung nichts anderes. Die Richtlinie sieht in Art. 3 Abs. 2 erster\n\nSpiegelstrich lediglich als eine von drei zeitlichen Alternativen vor, daß das In-\n\nsolvenzgeld von den Mitgliedstaaten ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des\n\nArbeitgebers sicherzustellen ist. Als zahlungsunfähig gilt der Arbeitgeber nach\n\nder Definition des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie dann, wenn - bei Vorliegen weite-\n\nrer Voraussetzungen - die zuständige Behörde die Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens beschlossen hat (Buchst. b erster Spiegelstrich). Die Eröffnung\n\nselbst richtet sich nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten (Art. 2 Abs. 1\n\nBuchst. a und b). Aus der Richtlinie ergibt sich nichts zur Frage der Wirksamkeit\n\neines gegen nationales Recht verstoßenden gerichtlichen Eröffnungsbeschlus-\n\nses.\n\nc) Da der Beschluß sonach insgesamt wirksam ist, greift, entgegen der\n\nAnnahme der Revisionserwiderung, auch nicht die gesetzliche Vermutung des\n\n§ 108 Abs. 2 KO, § 27 Abs. 3 InsO ein, wonach als Zeitpunkt der Eröffnung die\n\nMittagsstunde des Tages der Beschlußfassung gilt.\n\n3. Die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO läuft ab Eröffnung der Ge-\n\nsamtvollstreckung. Damit ist der im Eröffnungsbeschluß angegebene Zeitpunkt\n\ngemeint (MünchKomm-InsO/Kirchhof § 146 Rn. 8). Dies gebietet die Rechtssi-\n\ncherheit. Es kann von den am Insolvenzverfahren Beteiligten nicht erwartet\n\nwerden, daß sie den das Verfahren eröffnenden Beschluß in einem vom Wort-\n\nlaut abweichenden Sinn verstehen.\n\nIV.\n\nMit dem am 29. September 2000 beim Landgericht eingegangenen An-\n\ntrag auf Prozeßkostenhilfe wurde der Fristablauf entsprechend §§ 203, 205\n\nBGB a.F. gehemmt (BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 113/01, ZIP 2003, 1674,\n\n1675). Nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßko-\n\nstenhilfe am 5. April 2001 hat der Kläger binnen der ihm zustehenden Frist von\n\nmindestens zwei Wochen (BGH, Urt. v. 22. März 2001 - IX ZR 407/98, ZIP\n\n2001, 893, 895) am 10. April 2001 Klage eingereicht, die am 26. April 2001 ge-\n\nmäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. fristwahrend zugestellt wurde.\n\nV.\n\nDer Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Die Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme nicht, die übrigen Vor-\n\naussetzungen für die auf Zahlung von 28.025,54 \n\n(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:4)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:18)(cid:30)(cid:27)(cid:31)(cid:18)! #\"(cid:25)$(cid:19)(cid:17)%(cid:18)&\"(cid:25)’((cid:17)%(cid:18)(cid:21))\n\n- abgesehen von der Wahrung der Anfechtungsfrist - vor. Insbesondere hat das\n\nBerufungsgericht eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausreichend\n\nfestgestellt. Es hat insoweit lediglich ausgeführt, daß die Masse um die von der\n\nAnfechtung betroffenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 28.025,54 \n\n(cid:17) e-\n\nschmälert sei. Dies läßt die unstreitig am 16. April 1998 erlassene Pfändungs-\n\nund Einziehungsverfügung des Beklagten über diesen Betrag außer Betracht.\n\n1. Das von dem Beklagten erlangte Pfändungspfandrecht gewährt ein\n\nAbsonderungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 GesO, wenn es insolvenzfest ist. Nach\n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine während der\n\n\"kritischen\" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder\n\nBefriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 128, 196; 136, 309, 311). Das\n\ndie Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip wird durch das\n\nSystem der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für\n\ndie Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermö-\n\ngen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis der\n\nGläubiger, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Siche-\n\nrung oder Befriedigung des eigenen fälligen Anspruchs zu verschaffen, hinter\n\ndem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. § 131 InsO verdrängt in den letz-\n\nten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz zugunsten\n\nder Gleichbehandlung der Gläubiger (BGH Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01,\n\nWM 2002, 1193, 1194; vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278,\n\n1279). § 30 Nr. 2 KO bezweckt, den konkursrechtlichen Gleichbehandlungs-\n\ngrundsatz auf den zeitlichen Bereich der Zahlungseinstellung oder des Antrags\n\nauf Eröffnung des Verfahrens vorzuziehen sowie auf den Zeitraum von zehn\n\nTagen davor (BGHZ 136, 309, 311). Im Geltungsbereich der Gesamtvollstrek-\n\nkungsordnung wird gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO die Krise an den Zeitpunkt\n\nder Zahlungseinstellung oder den Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstrek-\n\nkung geknüpft. Danach gewährt ein nach Zahlungseinstellung oder dem Antrag\n\nauf Eröffnung begründetes Pfandrecht in der Gesamtvollstreckung kein an-\n\nfechtungsfestes Absonderungsrecht. Sofern das Pfandrecht dagegen davor\n\nentstanden ist, kann die anschließende Befriedigung nicht mehr angefochten\n\nwerden, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991\n\n- IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1017; v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP\n\n2000, 898; v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, z.V.b. in BGHZ).\n\n2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Zahlungseinstellung vor\n\ndem 8. Mai 1998 erfolgt ist. Da eine genauere Zeitangabe fehlt, kann in der Re-\n\nvisionsinstanz nur davon ausgegangen werden, daß Zahlungsunfähigkeit im\n\nLaufe des 7. Mai 1998 eintrat. Der Kläger hatte jedoch dargelegt und unter Be-\n\nweis gestellt, die Schuldnerin sei bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Pfän-\n\ndungs- und Einziehungsverfügung vom 16. April 1998 zahlungsunfähig gewe-\n\nsen und habe die Zahlungen eingestellt gehabt, was vom Beklagten bestritten\n\nworden war.\n\nDas Berufungsgericht hat dies dahingestellt sein lassen. Es hat zwar zu-\n\ntreffend gesehen, daß auch für eine Anfechtung nach § 10 GesO eine objektive\n\nGläubigerbenachteiligung erforderlich ist (BGH, Urt. v. 6. April 2000 - IX ZR\n\n122/99, ZIP 2000, 932). Da eine solche jedoch nicht vorliegt, wenn die Zah-\n\nlungseinstellung erst nach anfechtungsfester Begründung des Pfändungspfand-\n\nrechts erfolgte, durfte der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung im Zeitraum ab\n\nZustellung der Pfändungsverfügung bis 8. Mai 1998 nicht ungeklärt bleiben.\n\n3. Mit der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung am\n\n17. April 1998 an die Sparkasse wurde die Pfändung \"bewirkt\" (§ 309 Abs. 2\n\nSatz 1, § 314 Abs. 1 Satz 2 AO). Sie erfaßte gegenwärtige Guthaben und künf-\n\ntige Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben und Kreditmitteln.\n\nEin Pfändungspfandrecht wurde aber erst in dem Zeitpunkt begründet, in\n\ndem die jeweils gepfändete Forderung entstand (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996\n\n- IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080). Im Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungs-\n\nund Überweisungsverfügung war unstreitig ein Guthaben von 15.282,93 DM\n\nvorhanden. Später sich ergebende Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben\n\nwurden mit Eingang der Zahlungen bei der Drittschuldnerin, Ansprüche auf\n\nAuszahlung von Kreditmitteln mit Abruf der Kreditbeträge erfaßt (BGH, Urt. v.\n\n22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, z.V.b.).\n\nFestgestellt werden muß also, ob bereits bei Zustellung der Pfändungs-\n\nund Überweisungsverfügung die Zahlungseinstellung im Sinne des § 10 Abs. 1\n\nNr. 4 GesO vorlag oder wann sie gegebenenfalls später eintrat und wann zwi-\n\nschenzeitlich bis zur Überweisung am 14. Mai 1998 gegebenenfalls weitere\n\nGutschriften auf dem Konto erfolgten, die von der Pfändung erfaßt wurden.\n\nSoweit Gutschriften oder Abrufe eines Kredits vor der Zahlungseinstel-\n\nlung erfolgten, lag eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht vor. Insoweit\n\nwäre die Klage unbegründet.\n\n4. Da lediglich zu vermuten, nicht aber festgestellt ist, daß die Überwei-\n\nsung vom 14. Mai 1998 über 12.813,19 DM aus Mitteln erfolgte, die nach der\n\nfestgestellten Zahlungseinstellung im Laufe des 7. Mai 1998 auf dem Konto ein-\n\ngingen, kann der Senat auch insoweit nicht abschließend entscheiden.\n\n5. Der Kläger ist an der Durchsetzung des Anspruchs entgegen der Mei-\n\nnung der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung nicht gemäß\n\n§ 242 BGB gehindert. Zwar mag die Vordatierung des Eröffnungsbeschlusses\n\nauf seine Initiative hin erfolgt sein. Er war gleichwohl nicht gehindert, die Frist\n\nauszuschöpfen. Es ist nämlich nicht erkennbar, daß ihm die Rechtswidrigkeit\n\neiner solchen Maßnahme bewußt war.\n\nKreft\n\nFischer\n\nGanter\n\nKayser\n\nVill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_135-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/ix-zr-135-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_135-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_135-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/ix-zr-135-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_135-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:12.132262+00:00"}}