{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_133-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"IX ZR 133/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 133/03\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 9. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 21. Mai 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Streithelfer der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen \n\nKosten selbst. \n\nDer Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf \n\n43.311,02 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-\n\nsen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-\n\nsionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die vom Berufungsgericht zur \n\nBegründung des Schadens angenommene wirtschaftliche Einheit zwischen den \n\nbeiden Gesellschaftern sei abzulehnen, weil zwischen ihnen keine Ehe bestehe, \n\nkommt es auf die beanstandete Erstreckung der zu Ehegatten und nächsten \n\nFamilienangehörigen entwickelten Rechtsprechung auf die nichteheliche Le-\n\nbensgemeinschaft nicht an. Die Person des Rechtsträgers kann schadensrecht-\n\nlich auch dann unerheblich sein, wenn es um eine Vertragsverletzung geht und \n\nder steuerliche Berater dafür zu sorgen hat, dass der Bestand einer einheitli-\n\nchen Vermögensmasse durch die bestmögliche steuerliche Gestaltung gesi-\n\nchert wird (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1996 - IX ZR 61/96, WM 1997, 333 f; \n\nZugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1124). Eine solche Fallges-\n\ntaltung \n\nist ohne weiteres gegeben, wenn der steuerliche Berater die \n\nÜbertragung von Geschäftsanteilen von dem einen Lebensgefährten auf den \n\nanderen empfiehlt, um die steuerschädliche beherrschende Stellung des über-\n\ntragenden Gesellschafters in der Gesellschaft zu beseitigen. \n\n3 \n\n2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei hinsichtlich \n\ndes im Streitfall maßgeblichen Beratungsgegenstandes in den Schutzbereich \n\ndes Steuerberatervertrages einbezogen und deshalb aktivlegitimiert, hält sich \n\nim Rahmen der zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom Bundes-\n\ngerichtshof entwickelten allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze. Die von der \n\nNichtzulassungsbeschwerde geforderte besondere Schutzbedürftigkeit des in \n\nden Vertrag einbezogenen Dritten gehört nicht hierzu; ein berechtigtes Interes-\n\nse des Vertragsgläubigers am Schutz des Dritten, das für den Schuldner er-\n\nkennbar ist, reicht aus (vgl. Zugehör, aaO Rn. 1391 f). Ein solches Interesse hat \n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. \n\n4 \n\n3. Im Übrigen werden von der Nichtzulassungsbeschwerde keine \n\nRechtsfehler aufgezeigt, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könn-\n\nten. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie \n\nnicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-\n\nnen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 09.08.2001 - 10 O 9/00 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.05.2003 - 13 U 231/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_133-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zr-133-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_133-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_133-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zr-133-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_133-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:39.115462+00:00"}}