{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_126-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"IX ZR 126/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AnfG §§ 1, 3 Abs. 2, § 4 Zur Gläubigerbenachteiligung in Fällen, in denen die Darlehensrückzahlungsansprü- che einer Bank sowohl durch eine Grundschuld als auch durch die Abtretung der Auszahlungsansprüche gegen Lebensversicherungen gesichert sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 126/03\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. November 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAnfG §§ 1, 3 Abs. 2, § 4 \n\nZur Gläubigerbenachteiligung in Fällen, in denen die Darlehensrückzahlungsansprü-\n\nche einer Bank sowohl durch eine Grundschuld als auch durch die Abtretung der \n\nAuszahlungsansprüche gegen Lebensversicherungen gesichert sind. \n\nBGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 126/03 - OLG Düsseldorf \n\n LG Duisburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. April 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der \n\nKlägerin mindestens 90.128,26 DM aus Warenlieferungen. Die Klägerin erwirkte \n\nam 22. September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid über \n\n95.513,75 DM nebst Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am \n\n14. Januar 2000 ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausferti-\n\ngung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom \n\n28. Dezember 1999 über 90.128,26 DM zu. In der Urkunde wurde die Schuld \n\nals fällig festgestellt. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Bezahlung dieser \n\nSchuld in monatlichen Raten von je 500 DM. Für den Fall, dass die Schuldnerin \n\nmit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug geriet, sollte \n\nder dann noch verbliebene Restbetrag auf einmal fällig sein, sofern nicht die \n\nKlägerin vorher ausdrücklich einen weiteren Zahlungsaufschub bewilligt hatte. \n\nWegen der \"vorstehend versprochenen Zahlungen\" unterwarf sich die Schuld-\n\nnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die mo-\n\nnatlichen Raten wurden von der Schuldnerin in der Folge regelmäßig und \n\npünktlich bezahlt. \n\n2 \n\nMit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 übertrug die Schuldnerin \n\nihren ½-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück an den Beklagten. Als \n\nGegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen Ver-\n\nbindlichkeiten in Höhe von 367.000 DM freizustellen und im Innenverhältnis \n\nhierfür allein zu haften. Die Rechtsänderung wurde am 13. Januar 2000 im \n\nGrundbuch eingetragen. \n\n3 \n\nDas Grundstück ist mit einer Grundschuld über 311.000 DM belastet; es \n\nhat einen Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeit-\n\npunkt der Eigentumsübertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur \n\nSicherung von Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen \n\nüber etwa 92.000 DM werden Tilgungsleistungen erbracht. Im Übrigen verlangt \n\ndie Bank keine Tilgungsleistungen, weil die Darlehen zusätzlich mit drei Le-\n\nbensversicherungen abgesichert sind, hinsichtlich derer alle Ansprüche auf \n\nAuszahlung an die Bank abgetreten sind. Die Rückkaufswerte dieser Le-\n\nbensversicherungen betrugen \n\nim Zeitpunkt der Eigentumsübertragung \n\n47.501,88 DM. \n\n4 \n\nDie Klägerin begehrt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes \n\nwegen ihrer Forderung in Höhe von 90.128,76 DM vom Beklagten die Duldung \n\nder Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung aus dem Teil des \n\nErsteigerungserlöses, der der Schuldnerin als Miteigentümerin zugestanden \n\nhätte. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Beru-\n\nfung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelas-\n\nsene Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht meint, teilweise unter umfassender Bezugnahme \n\nauf das Landgericht, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der \n\nSchuldnerin an dem Hausgrundstück auf den Beklagten sei anfechtbar gemäß \n\n§§ 1, 3 Abs. 2, § 11 AnfG. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten \n\nder Schuldnerin eine Stundung der grundsätzlich in voller Höhe fälligen und titu-\n\nlierten Forderung enthalte, habe die Klägerin diese im Hinblick auf die anfecht-\n\nbare Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück widerrufen \n\ndürfen. \n\n8 \n\nDer Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG liege vor, weil der Be-\n\nklagte als Ehemann der Schuldnerin eine nahe stehende Person und die Kläge-\n\nrin durch den Übertragungsvertrag unmittelbar benachteiligt worden sei. \n\nDaneben sei § 4 AnfG erfüllt, weil die Übertragung jedenfalls teilweise unent-\n\ngeltlich gewesen sei. Bei der hier vorliegenden Abtretung von Lebensversiche-\n\nrungen sei die Verrechnung und letztlich vertragsgemäße Tilgung der Darlehen \n\nüber den Erlös der Lebensversicherungen die Regel. Der so entstehende freie \n\nWert des Miteigentumsanteils, auf den die Gläubiger hätten Zugriff nehmen \n\nkönnen, sei dem Beklagten ohne Gegenleistung übertragen worden. Die im \n\nRahmen des § 4 AnfG ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege \n\nvor, weil zugunsten der Klägerin davon auszugehen sei, dass eine Zwangsvoll-\n\nstreckung in das Grundstück derzeit nicht aussichtslos erscheine. Nach dem \n\neigenen Vorbringen des Beklagten könne eine objektive Gläubigerbenachteili-\n\ngung nicht ausgeschlossen werden, weil unter Berücksichtigung der Rück-\n\nkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM gegenüber \n\nvalutierenden Darlehen von 331.993,61 DM nur noch ein Sicherungsinteresse \n\nder Bank in Höhe von 284.491,73 DM bestehe, was unter dem Verkehrswert \n\ndes Grundstücks von 304.000 DM liege. Für die Berücksichtigung einer Pau-\n\nschale von 10 % des Grundstückswertes für die Kosten des Zwangsversteige-\n\nrungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil vorrangig von dem Wert des Grund-\n\nstücks zum Zeitpunkt des anfechtbaren Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Im \n\nÜbrigen seien nur Kosten von ca. 10.300 DM zu erwarten. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen \n\nPunkten nicht stand. \n\n1. Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, die Vordergerichte hätten die \n\nAnfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG zu Unrecht bejaht. Sie macht gel-\n\ntend, die Schuldnerin habe das Schuldanerkenntnis zwar abgegeben. Die Klä-\n\ngerin habe aber stets bestritten, dass eine Stundungsvereinbarung zustande \n\ngekommen sei, und habe die Erklärung der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil \n\nsie zur Höhe des anerkannten Betrages und zur Verzinsung nicht einverstan-\n\nden gewesen sei. Damit sei ein wirksames Anerkenntnis, das einen Vertrags-\n\nabschluss voraussetze, nicht zustande gekommen, selbst wenn man davon \n\nausgehe, dass die Schuldnerin jedenfalls den anerkannten Betrag schulde. \n\nFolglich könne auch der Unterwerfungserklärung keine Bedeutung zukommen. \n\nDieser Einwand greift nicht durch. \n\nDie Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG setzt einen vollstreckba-\n\nren Schuldtitel, die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung und die Unzu-\n\nlänglichkeit des Schuldnervermögens voraus. Letzteres war unstreitig gegeben. \n\nAuch die übrigen Voraussetzungen liegen vor: \n\n13 \n\na) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gemäß § 794 \n\nAbs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 15). Die \n\nZwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig \n\nvon einer materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende \n\nRechtsgeschäft. Sie ist vielmehr eine ausschließlich auf das Zustandekommen \n\ndes Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das \n\nWirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer sachlich-\n\nrechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB ist nicht anwendbar \n\n(BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, \n\n545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. 22. Oktober 2003 \n\n- IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60; v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, \n\nNJW 2004, 844; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rn. 29). Die Zwangvollstre-\n\nckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß \n\n§ 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 \n\naaO; Zöller/Stöber, aaO; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35). Dies \n\nist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist deshalb wirksam. \n\n14 \n\nDie Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1 \n\nNr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen An-\n\nspruch inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist be-\n\nstimmt, wenn der Betrag ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus \n\nden Angaben der Urkunde berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht \n\n(Zöller/Stöber, aaO § 794 Rn. 26a, 26b; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl. \n\n§ 794 Rn. 182, 230 ff). \n\n15 \n\nNach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das Landgericht, der \n\nsich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur \n\nfür den Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der \n\nZahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät \n\nund der bis dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal fällig wird. In die-\n\nsem Fall könnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie \n\nhabe sich vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen \n\nZwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang \n\nergebe. Diese Auslegung erscheint möglich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich \n\nnur für den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen Zwangsvoll-\n\nstreckung unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle \n\nderjenigen des Tatrichters. \n\n16 \n\nb) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war fällig. Das \n\nLandgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben ange-\n\nnommen, die Klägerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unter-\n\nstellt, diese jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen dürfen, weil die Schuld-\n\nnerin mit der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück \n\ndie Vermögenslage der Klägerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne \n\nweiteres in den Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken könne, obwohl \n\nsie sich noch im Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch über dieses \n\nVermögen der Schuldnerin vergewissert gehabt habe. \n\n17 \n\nAuch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gläubiger \n\nkann eine Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen, \n\nwenn der Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gefährdet oder sich \n\nseine Verhältnisse erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 \n\n- IV ZR 65/72, WM 1974, 838, 839; v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, \n\n594, 595; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom \n\nTatrichter ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren \n\neinzigen werthaltigen Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gläubigerin ent-\n\nzog. Jedenfalls auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin \n\nnach der - unterstellten - Stundungsvereinbarung, die über 15 Jahre laufen soll-\n\nte, war eine Vollstreckung in das Grundstück nicht aussichtslos. \n\n18 \n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG \n\nwie auch hinsichtlich § 4 AnfG zu Unrecht eine objektive Gläubigerbenachteili-\n\ngung bejaht. \n\n19 \n\n§ 1 AnfG erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen \n\neiner objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen § 3 Abs. 2 \n\nAnfG und § 4 AnfG besteht darin, dass nach § 3 Abs. 2 AnfG eine unmittelbare \n\nBenachteiligung erforderlich ist, nach § 4 AnfG dagegen eine mittelbare Be-\n\nnachteiligung ausreicht (Huber, aaO § 3 Rn. 60, § 4 Rn. 10). Für eine mittelbare \n\nGläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der \n\nletzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozes-\n\nses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993, \n\n271, 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, \n\naaO § 1 Rn. 50). \n\n20 \n\nIm vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestell-\n\nten Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen \n\nwerden. \n\n21 \n\na) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine \n\nBenachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvoll-\n\nstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und \n\ndie Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v. \n\n20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387). Eine Gläubigerbenachteili-\n\ngung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend \n\nbelastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen \n\nBefriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belas-\n\ntung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen \n\nHöhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfand-\n\nrechte gesichert werden (BGH, Urt. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, \n\n753, 755; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198; v. \n\n20. Oktober 2005, aaO). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtli-\n\nche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicher-\n\nheit beim Schuldner verblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; \n\nv. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor, \n\nweil die Grundschulden voll valutiert sind. \n\n22 \n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundstück \n\neinen Verkehrswert von 306.000 DM, während valutierende Darlehen von ins-\n\ngesamt 331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundstück \n\nin Höhe von nominal 311.000 DM abgesichert waren. \n\n23 \n\naa) Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung \n\nnicht vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der Eigentumsumschrei-\n\nbung hätte nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubigerin ge-\n\nführt. Maßgebend ist zwar, wie ausgeführt, der in der Zwangsversteigerung er-\n\nzielbare Wert des Grundstücks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht \n\nfestgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der \n\nZwangsversteigerung ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird. Ge-\n\ngenteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich. \n\n24 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären auch die konkret zu \n\nerwartenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen, \n\ndie das Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM geschätzt hat. Eine \n\nPauschale von 10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt. \n\n25 \n\nDen Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das \n\nBerufungsgericht \n\nfür den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit \n\n331.993,61 DM festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung hätte die Kläge-\n\nrin damit nicht erreichen können. \n\n26 \n\n27 \n\n28 \n\n29 \n\nbb) Auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar. \n\nFür den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös \n\nfür das Grundstück, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf \n\nkommt es für die mittelbare Gläubigerbenachteiligung an. Für die Revisionsin-\n\nstanz ist davon auszugehen, dass sich der Wert des Grundstücks und die Valu-\n\ntierung im Zeitraum vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechtsänderung im \n\nGrundbuch) bis 13. März 2003 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht) nicht geändert haben, zumal die Klägerin behauptet, die Schuld-\n\nnerin habe zuletzt nur noch Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist \n\nauch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der Be-\n\nklagte nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Um-\n\nfang der Valutierung reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es \n\nsei denn, diese Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen Grund-\n\nstückshälfte erbracht worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, \n\nZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41). \n\nc) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts an-\n\nderes: \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rück-\n\nkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM sei im Hin-\n\nblick auf die Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in \n\nHöhe von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der Wertdifferenz zum \n\nVerkehrswert des Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der \n\nKlägerin durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist \n\nunzutreffend. \n\n30 \n\nAbgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der Zwangsver-\n\nsteigerung zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten des Zwangsversteige-\n\nrungsverfahrens ist, können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei \n\nder Beurteilung der Befriedigungsaussichten der Klägerin bei Durchführung der \n\nZwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug ge-\n\nbracht werden. Würde die Klägerin das Zwangsversteigerungsverfahren durch-\n\nführen, würde sie keinen Erlös erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubi-\n\ngerin wäre nicht verpflichtet, auf die ihr zustehenden Rechte zu verzichten. \n\n31 \n\nEtwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen \n\nAnspruch gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten \n\nGrundschuld hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung \n\nüberweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die Belas-\n\ntung des Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung \n\neinen Erlös zu erzielen, erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; \n\nv. 10. Januar 1995 aaO). \n\n32 \n\nDie Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre \n\n- Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Zif-\n\nfer 4.3 der Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserklärungen \n\nbezüglich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine \n\nÜbersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht \n\nnicht fest, solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durch-\n\ngesetzt hat. \n\n33 \n\nNach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein \n\nsolcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch je-\n\ndenfalls nicht im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück. Er hätte \n\nnach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der rea-\n\nlisierbare Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend \n\nüberstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld \n\nvon 331.993,61 DM, einem Rückkaufswert der Lebensversicherungen von \n\n47.501,88 DM und einem Verkehrswert des Grundstücks von 306.000 DM nicht \n\nangenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wert-\n\ndifferenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür nicht. Denn dabei wird nicht berück-\n\nsichtigt, dass es bei der Höhe der realisierbaren Werte des Grundstücks auf \n\nden zu erzielenden Versteigerungserlös abzüglich der Kosten des Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann nämlich die Bank \n\nihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB; ein Recht \n\nauf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt \n\nwerden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert von \n\nmehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts \n\nnicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem \n\nerheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus die-\n\nsem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke deutlich unter \n\ndem Verkehrswert. Eine Übersicherung \n\nlag deshalb \n\nim Zeitpunkt der \n\nÜbertragung des Grundstücks nicht vor. \n\n34 \n\nOb sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mit-\n\ntelbare Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 AnfG maßgebenden Zeitpunkt der \n\nletzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht \n\nfestgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der \n\nZwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die \n\nValutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der \n\nLebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des \n\nBeklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese \n\nder Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind \n\naus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 24. September 1996 aaO; Huber, aaO § 1 Rn. 41). \n\n35 \n\nDass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe \n\nvon Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die \n\nDeckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenann-\n\nten Marge) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Deckungs-\n\ngrenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich. \n\n36 \n\nd) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des \n\nBerufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Rückge-\n\nwähr einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen Verwer-\n\ntungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch si-\n\nchern, dass sie den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet \n\nund sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige An-\n\nsprüche an Dritte abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den \n\nVoraussetzungen des Anfechtungsgesetzes. \n\nIII. \n\n37 \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts ist demgemäß aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Beru-\n\nfungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 4 \n\nAnfG vorliegen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 01.08.2002 - 5 O 5/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2003 - I-12 U 128/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_126-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/ix-zr-126-03","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1147","ref_norm":"1147","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_126-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_126-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/ix-zr-126-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_126-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:25.506354+00:00"}}