{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_125-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"IX ZR 125/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 125/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 18. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 17. April 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 40.059,28 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 ZPO statthaft sowie \n\nform- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Zulas-\n\nsungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. \n\nAuf die Auslegung von Art. 1 § 1 RBerG, welche die Beschwerde für \n\nrechtsgrundsätzlich hält, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht \n\nan. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei den \n\nvom Beklagten entwickelten Vertragsmustern um Bedingungen, die dem Kläger \n\nund anderen Geschädigten von F. einheitlich gestellt wurden, so dass ihre \n\nAuslegung § 5 AGB-Gesetz zu folgen hat. Zweifel über den Umfang der verein-\n\nbarten Abtretung gehen danach zu Lasten F. und des Beklagten, der diese \n\nFormularerklärungen entworfen hatte. Der Anspruch aus dem Anwaltsvertrag \n\nauf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten (§ 667 BGB) ist \n\ndemnach nicht an F. abgetreten worden. \n\n3 \n\nZweck der stillen Abtretung an den Zeugen F. kann auch die Siche-\n\nrung seines Gewinnanspruchs gegen den Kläger gewesen sein. Die Abtretung \n\nschützte ihn davor, dass der Kläger über den verfolgten Anspruch anderweitig \n\nverfügte. Die Abtretung des künftigen Anspruchs auf Herausgabe des Erlangten \n\ngegen den Prozessbevollmächtigten (Beklagten) wird in der verwendeten For-\n\nmularerklärung nicht erwähnt. Der Herausgabeanspruch gegen den von \n\nF. ausgewählten Prozessbevollmächtigten versprach für den Kläger ein \n\nhohes Maß an Sicherheit. Die Abtretung auch dieses Anspruchs hätte F. \n\njede Sicherheit gewährt, den Kläger mit seinem Gewinnanspruch gegen F. \n\ndagegen ungeschützt gelassen. \n\n4 \n\nSchon im Hinblick auf die Unklarheitenregel durfte der Beklagte nach \n\ndiesen Umständen nicht davon ausgehen, dass er seiner Pflicht zur Herausga-\n\nbe des Erlangten an den Auftraggeber (den Kläger) durch Leistung an den \n\nZeugen F. als vermeintlichem Zessionar genügen konnte. Hat der Beklag-\n\nte \n\nauf diesen Anspruch des Klägers jedoch nicht befreiend geleistet, war er wie \n\ngeschehen zu verurteilen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\n Kayser \n\n Cierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 03.11.2000 - 11 O 124/00 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 17.04.2003 - 11 U 68/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/ix-zr-125-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/ix-zr-125-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:02.465374+00:00"}}