{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_121-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"IX ZR 121/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 Der Gläubiger, der gegenüber der Forderung des Schuldners aus einem gegenseiti- gen Vertrag mit einem abgetretenen Anspruch aufrechnet, der aus einem gegensei- tigen Vertrag des Zedenten mit dem Schuldner stammt, hat die Aufrechnungslage inkongruent erlangt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 121/03\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Februar 2006 \nBürk \nJusitzhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 \n\nDer Gläubiger, der gegenüber der Forderung des Schuldners aus einem gegenseiti-\n\ngen Vertrag mit einem abgetretenen Anspruch aufrechnet, der aus einem gegensei-\n\ntigen Vertrag des Zedenten mit dem Schuldner stammt, hat die Aufrechnungslage \n\ninkongruent erlangt. \n\nBGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03 - OLG Oldenburg \n\n LG Oldenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Dr. Ganter und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. April 2003, dessen \n\nVersäumnisurteil vom 29. November 2002 und das Urteil der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2002 im \n\nKostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen ei-\n\nnes Betrages von 415.194,42 € (812.049,70 DM) nebst Zinsen \n\nabgewiesen worden ist. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415.194,42 € \n\n(812.049,70 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \n\ndem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2002 zu zahlen. Die wei-\n\ntergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung \n\nbleibt zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger \n\n56 % und die Beklagte 44 %. \n\nDer Kläger trägt die Kosten, die durch seine Säumnis im Termin \n\nzur mündlichen Verhandlung am 29. November 2002 entstanden \n\nsind. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der \n\nKläger 52 % und die Beklagte 48 %. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nK. AG (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte sich bereits im Sommer \n\n1999 in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Im Juli 1999 traf der Geschäfts-\n\nführer der Beklagten, der die Schuldnerin übernehmen wollte, mit deren Aktio-\n\nnären eine als \"Letter of Intent\" bezeichnete Vereinbarung (fortan auch: Verein-\n\nbarung), nach der ihm oder einer von ihm zu benennenden Gesellschaft 51 % \n\nder Aktien der Schuldnerin übertragen werden sollten. Im Gegenzug sollte er \n\nzur Stützung des Eigenkapitals der Schuldnerin 3 Mio. DM in deren sonstige \n\nRücklagen (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) zahlen. Nr. 3 der Vereinbarung lautet: \n\n2 \n\n\"Zur Liquiditätssicherung verpflichtet sich der Beteiligte zu 1 (= der \nGeschäftsführer der Beklagten) oder eine von ihm benannte Ge-\nsellschaft, innerhalb der nächsten 6 Monate Waren bei der K. \nAG zum Anschaffungs-/Selbstkostenpreis im Werte von DM 5 Mio. \nzzgl. Mehrwertsteuer zu erwerben; wobei mit dem Tage der Über-\ntragung der Aktien DM 3 Mio. als à conto- Zahlung fällig werden, \nunter Anrechnung der bis dahin bereits erworbenen Waren.\" \n\n3 \n\nIn den Monaten August und September 1999 bezog die Beklagte Waren \n\nim Wert von etwa 3,5 Mio. DM von der Schuldnerin; sie zahlte etwa 2,5 Mio. \n\nDM. Am 8./9. September 1999 trafen die Schuldnerin und der Geschäftsführer \n\nder Beklagten eine weitere Vereinbarung, nach welcher letzterer unter anderem \n\nein Sanierungskonzept für die Schuldnerin erstellen oder erstellen lassen sollte; \n\ndie ihm dadurch entstehenden Aufwendungen sollte die Schuldnerin ersetzen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nDen Aufwendungsersatzanspruch aus dieser Vereinbarung trat der Geschäfts-\n\nführer der Beklagten am 10. September 1999 an diese ab. \n\nAm 29. September 1999 meldete ein Abnehmer der Schuldnerin Scha-\n\ndensersatzansprüche in Höhe von 15 Mio. DM an. Die Schuldnerin stellte am \n\n6. Oktober 1999 Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 2. Dezem-\n\nber 1999 eröffnet. \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger gemäß § 130 InsO die An-\n\nfechtung der Warenlieferungen vom 25. September 1999 an erklärt und Werter-\n\nsatz in Höhe von 1.016.349,83 DM verlangt, hilfsweise die Bezahlung noch of-\n\nfener Rechnungen über Warenlieferungen \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n812.049,70 DM. Die Beklagte hat eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vor \n\ndem 29. September 1999 sowie die Höhe der restlichen Kaufpreisforderung \n\nbestritten. Hilfsweise hat sie gegenüber der Kaufpreisforderung mit dem am \n\n10. September 1999 an sie abgetretenen Aufwendungsersatzanspruch aufge-\n\nrechnet. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung \n\ndes Klägers, mit der er einen Wertersatzanspruch in Höhe von 452.100,77 € \n\n(884.232,24 DM), hilfsweise den restlichen Kaufpreisanspruch geltend gemacht \n\nhat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger den in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Kauf-\n\npreisanspruch in Höhe von 415.194,42 € (812.049, 70 DM) weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nEntgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten \n\nAnsicht der Beklagten war die Berufung des Klägers auch hinsichtlich des hilfs-\n\nweise geltend gemachten Kaufpreisanspruchs zulässig. \n\n1. Der Kläger hat zwei prozessual selbstständige Ansprüche geltend ge-\n\nmacht. Der auf §§ 130, 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, \n\n§ 292 Abs. 1, § 989 BGB gestützte Anspruch auf Wertersatz für die im Zeitraum \n\n25. bis 27. September 1999 gelieferten Waren ist nicht nur betragsmäßig höher \n\nals der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für \n\ndie am 27. September bestellten und gelieferten Waren. Ihm liegt auch ein an-\n\nderer Lebenssachverhalt zugrunde. Die Rechtsfolgebehauptung des Klägers \n\nsetzt insoweit nicht nur den Abschluss der Kaufverträge voraus, sondern zu-\n\nsätzlich die Lieferung der Kaufsachen, die Anfechtungsvoraussetzungen des \n\n§ 130 InsO (Abschluss der Verträge in den letzten drei Monaten vor der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowie \n\nKenntnis des Gläubigers davon) und die Voraussetzungen eines Sekundäran-\n\nspruchs (Unmöglichkeit der Rückgewähr). Grundlage des Anspruchs auf Kauf-\n\npreiszahlung ist demgegenüber nur der Abschluss der betreffenden Verträge \n\n(§ 433 Abs. 2 BGB). \n\n9 \n\n2. Auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf \n\nZahlung des restlichen Kaufpreises ist die Berufung rechtzeitig, nämlich bereits \n\nin der Berufungsbegründung vom 27. September 2002 begründet worden. \n\n10 \n\na) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die \n\nBezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des \n\nRechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ange-\n\nfochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen \n\nsoll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger \n\ndas angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtli-\n\ncher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe an-\n\nzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblich-\n\nkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaf-\n\ntigkeit ist also lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil \n\naus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anfor-\n\nderungen gibt es nicht. Für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne \n\nBedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder auch nur vertretbar \n\nsind. Damit wird weitgehend an den Rechtszustand vor Inkrafttreten des Zivil-\n\nprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.) ange-\n\nknüpft. Nach dem Willen des Reformgesetzgebers sollten die Anforderungen an \n\nden Inhalt der Rüge falscher Rechtsanwendung sogar gesenkt werden (Ge-\n\nsetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/4722 S. 95; vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580; v. 28. Mai 2003 - XII ZB \n\n165/02, NJW 2003, 2531, 2532; v. 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, \n\n2532, 2533). Dies kommt auch im unterschiedlichen Wortlaut der alten und der \n\nneuen Fassung der Vorschrift über die Berufungsbegründung zum Ausdruck. \n\n§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. verzichtet auf das Tatbestandsmerkmal der \n\n\"bestimmten\" Bezeichnung der Berufungsgründe. \n\n11 \n\nb) Die Berufungsbegründung des Klägers vom 27. September 2002 ge-\n\nnügte (noch) diesen Anforderungen. Das Landgericht hatte die Klage im Haupt-\n\nantrag mit der - näher ausgeführten - Begründung abgewiesen, die Vorausset-\n\nzungen einer Anfechtung nach §§ 129 ff InsO, insbesondere des einzig in Be-\n\ntracht kommenden § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO, seien nicht erfüllt. Der hilfsweise \n\ngeltend gemachte Kaufpreisanspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Die \n\nAufrechnung sei nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil die Aufrech-\n\nnungslage - wie sich aus den Ausführungen zum Hauptantrag ergebe - nicht \n\nanfechtbar geschaffen worden sei. In der Berufungsbegründung hat der Kläger \n\ngerügt, die vom Landgericht zur Frage der Zahlungsunfähigkeit zitierte Recht-\n\nsprechung sei durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung überholt. Er hat \n\nausführlich dazu vorgetragen, warum die Schuldnerin seiner Ansicht nach be-\n\nreits zu einem früheren Zeitpunkt zahlungsunfähig war. Diese Ausführungen \n\nbetrafen in erster Linie den Hauptantrag, waren jedoch - weil das Landgericht \n\ndie Nichtanwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht selbstständig, sondern \n\nnur durch Verweisung begründet hatte - auch geeignet, der Abweisung des \n\nHilfsantrags den Boden zu entziehen. In der Berufungsbegründung ist außer-\n\ndem die Rede davon, die Beklagte habe sich durch die Warenlieferungen auf-\n\nrechenbare Forderungen gegen die Schuldnerin verschaffen wollen. Auch diese \n\nAusführungen konnten sich auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO beziehen, auf die Frage \n\nalso, ob die Aufrechnungslage anfechtbar herbeigeführt worden war. \n\nII. \n\n12 \n\nDie Abweisung des Hilfsantrags hat das Berufungsgericht wie folgt be-\n\ngründet: Der Kaufpreisanspruch sei gemäß §§ 389 BGB, 94 InsO durch die von \n\nder Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem Aufwendungsersatzanspruch aus \n\nabgetretenem Recht des Geschäftsführers erloschen. Die Aufrechnung sei nicht \n\ndurch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen. Insbesondere seien die Voraus-\n\nsetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht erfüllt. Die Aufrechnungslage sei \n\nnicht in inkongruenter Weise herbeigeführt worden, weil die Insolvenzschuldne-\n\nrin aufgrund des \"Letter of Intent\" zum Abschluss der Kaufverträge verpflichtet \n\ngewesen sei. Die Abtretung der Aufwendungsersatzansprüche an die Beklagte \n\nam 10. September 1999 habe lediglich einen Gläubigerwechsel bewirkt und \n\ndeshalb nicht zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger (§ 129 Abs. 1 \n\nInsO) geführt. \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ge-\n\ngen den Kaufpreisanspruch mit Aufwendungsersatzansprüchen aus abgetrete-\n\nnem Recht ihres Geschäftsführers ist gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 \n\nNr. 1 InsO unzulässig. \n\n14 \n\n1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, \n\nwenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare \n\nRechtshandlung erlangt hat. Die Verknüpfung der ursprünglichen Gläubigerstel-\n\nlung mit einer eigenen schuldrechtlichen Verpflichtung stellt eine sichernde und \n\ndie spätere Erfüllung der Forderung vorbereitende Rechtshandlung dar, die un-\n\nter den in §§ 129 ff InsO bestimmten Voraussetzungen angefochten werden \n\nkann (BGHZ 147, 233, 236; 159, 388, 393). Ob die Begründung der Aufrech-\n\nnungslage zu einer kongruenten oder einer inkongruenten Deckung führt, rich-\n\ntet sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob \n\nder Aufrechnende einen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, wel-\n\nche die Aufrechnungslage entstehen ließ, oder ob dies nicht der Fall war \n\n(BGHZ 147, 233, 240; 159, 388, 395 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR \n\n28/03, WM 2003, 2458, 2459). Die Vorschrift des § 131 InsO bezeichnet jede \n\nRechtshandlung als inkongruent, die dem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung \n\ngewährt, auf die er keinen Anspruch hatte. Deshalb ist die Herstellung einer \n\nAufrechnungslage inkongruent, soweit die Aufrechnungsbefugnis sich nicht aus \n\ndem zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger zuerst entstandenen Rechts-\n\nverhältnis ergibt. \n\n15 \n\n2. Der Aufwendungsersatzanspruch, mit dem die Beklagte gegen die \n\nKaufpreisforderungen aufrechnen möchte, stammt aus einer Vereinbarung zwi-\n\nschen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Schuldnerin vom \n\n8./9. September 1999. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachver-\n\nhalt hat die Beklagte ihn am 10. September 1999 im Wege der Abtretung er-\n\nworben. Die Aufrechnungslage ist später durch den Abschluss der Kaufverträge \n\nvom 27. September 1999 über Waren im Wert von insgesamt 812.049,70 DM \n\nentstanden. Anspruch auf diese Art der Erfüllung des Aufwendungsersatzan-\n\nspruchs aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers hatte die Beklagte \n\nnicht. Ein derartiger Anspruch folgte insbesondere nicht aus der als \"Letter of \n\nIntent\" bezeichneten Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und dem Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten. Die Vereinbarung mag, wie das Berufungsgericht \n\nangenommen hat, nicht nur eine Verpflichtung des Geschäftsführers der Be-\n\nklagten oder der Beklagten selbst begründet haben, von der Schuldnerin Waren \n\nin einer Größenordnung von 5 Mio. DM zu erwerben, sondern umgekehrt auch \n\neine Verpflichtung der Schuldnerin, die entsprechenden Verträge zu schließen. \n\nDie Schuldnerin durfte dann die aufgrund der Vereinbarung eingehenden Be-\n\nstellungen der Beklagten nicht zurückweisen; sie war vielmehr zum Abschluss \n\nder entsprechenden Verträge verpflichtet. Eine die Aufrechnungsbefugnis be-\n\ngründende Verknüpfung zwischen der Forderung aus den Kaufverträgen und \n\ndem Anspruch des Geschäftsführers der Beklagten auf Aufwendungsersatz war \n\njedoch in der Rechtsbeziehung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten \n\nvor Herstellung der Aufrechnungslage nicht vorgenommen worden. Die durch \n\nden späteren Abschluss der Kaufverträge bewirkte Deckung des Anspruchs war \n\ndeshalb inkongruent. \n\n16 \n\n3. Die übrigen Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach §§ 129, \n\n131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind ebenfalls erfüllt. Die Aufrechnungslage bedeutete \n\neine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger. Sie ermöglichte eine vollständige \n\nBefriedigung des Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten, der andernfalls \n\nzur Tabelle angemeldet und nur in Höhe der Quote befriedigt worden wäre. Der \n\nden Insolvenzgläubigern dadurch entstandene Nachteil liegt regelmäßig in der \n\nDifferenz zwischen der bloßen Quote und dem Nennwert des Kaufpreisan-\n\nspruchs, um die sich die zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung \n\nstehende Masse verringert (vgl. BGHZ 147, 233, 238; BGH, Urt. v. 9. Oktober \n\n2003, aaO S. 2459; Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712, 1713). \n\nDass im vorliegenden Fall eine Globalabtretung zugunsten eines Bankenpools \n\nvorgelegen haben soll, ändert im Ergebnis nichts. Eine Sicherungsabtretung \n\nbegründet in der Insolvenz des Sicherungsgebers nur ein Recht auf abgeson-\n\nderte Befriedigung, während der Insolvenzverwalter zur Verwertung der Forde-\n\nrung berechtigt bleibt und Anspruch auf Kostenbeiträge hat (§ 166 Abs. 2 \n\nSatz 1, § 170 Abs. 1, 171 InsO). Der darin liegende selbstständige, von der In-\n\nsolvenzordnung geschützte Vermögenswert ist durch die Schaffung der Auf-\n\nrechnungslage verloren gegangen (vgl. BGHZ 147, 233, 239). Die Aufrech-\n\nnungslage ist schließlich erst im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens entstanden. Weitere Voraussetzungen enthält der An-\n\nfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht. \n\n17 \n\nDie Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nIII. \n\n18 \n\n1. Rechtsfolge der Anfechtung der Herstellung einer Aufrechnungslage \n\nist die Unwirksamkeit der Aufrechnung (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die Forderun-\n\ngen, die ohne die Anfechtung durch Aufrechnung erloschen wären, bestehen \n\nfort. Der Insolvenzverwalter kann die Forderung der Masse gegen den Gläubi-\n\nger durchsetzen; dieser kann seine Gegenforderung nur zur Tabelle anmelden \n\n(BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, WM 2004, 1966, 1967; Urt. v. 2. Juni \n\n2005, aaO S. 1713; Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, WM 2005, 1573, \n\n1574). \n\n19 \n\n2. Der Anspruch des Klägers aus § 433 Abs. 2 BGB a.F. auf Zahlung des \n\nrestlichen Kaufpreises in Höhe von 415.194,42 € (812.049,70 DM) steht nach \n\nGrund und Höhe fest. Das Landgericht hat die Klage insoweit allein wegen der \n\n(Hilfs-) Aufrechnung abgewiesen. Nur der Kläger hat Berufung gegen dieses \n\nUrteil eingelegt. Wegen des Verbotes einer reformatio in peius war dem Beru-\n\nfungsgericht die erneute Überprüfung der Klageforderung verwehrt (vgl. BGHZ \n\n109, 179, 188 ff). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nCierniak\n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.06.2002 - 5 O 3547/01 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.04.2003 - 6 U 116/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_121-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/ix-zr-121-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_121-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_121-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/ix-zr-121-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_121-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:18:50.278918+00:00"}}