{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_120-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"IX ZR 120/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 120/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 6. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom \n\n16. Juni 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n\nGründe: \n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 \n\nAbs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen \n\nund in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunk-\n\nte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu \n\nbescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom \n\n16. Juni 2005 die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der \n\nNichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Re-\n\nvisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Bean-\n\nstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit - ohne \n\ndass dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich geboten gewesen wäre - \n\nseinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung \n\nbeigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Ver-\n\nfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO \n\nabgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Be-\n\nschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-\n\nrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der \n\nEntscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö-\n\nrungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im \n\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzes-\n\nbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergän-\n\nzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; Beschl. v. 24. Februar \n\n2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, \n\nzur Veröffentlichung bestimmt; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 \n\n- II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895). \n\nFischer \n\nDr. Ganter \n\nKayser\n\nVill \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_120-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zr-120-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_120-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_120-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zr-120-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_120-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:25.075635+00:00"}}