{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_120-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"IX ZR 120/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 120/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 16. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n27. März 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 61.355,03 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache \n\nkeine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts \n\nnoch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n1. Die tragende Annahme des Berufungsgerichts, eine Sicherungsver-\n\neinbarung zwischen dem Kläger und seinem Bruder lasse sich allenfalls mit \n\ndem Inhalt feststellen, daß ein Rangrücktritt hinter die Rechte der beklagten \n\nBank schlüssig vereinbart worden sei, beruht auf den Besonderheiten des ent-\n\nschiedenen Einzelfalls. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts sind \n\n- soweit ihnen Entscheidungserheblichkeit zuzusprechen ist - einer Verallge-\n\nmeinerung nicht zugänglich. \n\n2. Der wechselnde Vortrag des Klägers zum Zustandekommen der ma-\n\nschinenschriftlichen Sicherungsvereinbarung mit dem Datum vom 18. März \n\n1998 (als Anl. K 1 in Kopie mit der Klageschrift vorgelegt), sowie dessen \n\nSchreiben vom 15. September 1999 an die Anwälte der Beklagten sind Um-\n\nstände, auf die das Berufungsgericht seine Auslegung stützen konnte. Aus \n\ndem Akteninhalt, insbesondere dem Schriftsatz des Klägers vom 5. Februar \n\n2003, geht hervor, daß das Berufungsgericht seine von der Würdigung des \n\nerstinstanzlichen Richters abweichende Auffassung mit den Parteien ausrei-\n\nchend erörtert hat. Von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann daher \n\nkeine Rede sein. \n\n3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen \n\n(§ 544 Abs. 4 Halbs. 2 ZPO). \n\nFischer \n\n Ganter \n\n Kayser \n\nRichter am BGH Neškovi(cid:1) ist \nin Urlaub und daher verhindert \nzu unterschreiben. \n\n Fischer \n\n Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_120-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zr-120-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_120-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_120-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zr-120-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_120-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:44:31.555218+00:00"}}