{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_119-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"IX ZR 119/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAGO § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Enthält ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formular darstellt, außer der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung eine Abrede über die vom Rechtsanwalt zu erbringende Leistung, ist die Gebüh- renvereinbarung nicht wirksam begründet worden. b) Die Frage, ob der Rechtsanwalt aufgrund einer Honorarvereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordert, ist anhand eines Vergleichs der für die ge- leistete Tätigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen Vergütung mit dem verein- barten Honorar zu beantworten. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts. c) Der Rechtsanwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 119/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Juni 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAGO § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 \n\na) Enthält ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formular \n\ndarstellt, außer der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung \n\neine Abrede über die vom Rechtsanwalt zu erbringende Leistung, ist die Gebüh-\n\nrenvereinbarung nicht wirksam begründet worden. \n\nb) Die Frage, ob der Rechtsanwalt aufgrund einer Honorarvereinbarung eine höhere \n\nals die gesetzliche Vergütung fordert, ist anhand eines Vergleichs der für die ge-\n\nleistete Tätigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen Vergütung mit dem verein-\n\nbarten Honorar zu beantworten. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nsich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst \n\nnach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts. \n\nc) Der Rechtsanwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Mandant \n\nfreiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat. \n\nBGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03 - OLG Brandenburg \n\n LG Cottbus \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \nDr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Branden-\n\nburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 2003, berichtigt \n\ndurch Beschlüsse vom 5. Mai 2003 und 10. Juni 2003 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt Herabsetzung, hilfsweise Rückzahlung der von ihm \n\nan den beklagten Rechtsanwalt in den Jahren 1993 bis 1997 aufgrund eines \n\n\"Beratervertrags\" gezahlten Anwaltshonorare abzüglich der für die Beratung \n\nentstandenen gesetzlichen Gebühren. In dem zwischen den Parteien abge-\n\nschlossenen, undatierten \"Beratervertrag\" heißt es u.a.: \n\n\"Das Baugeschäft P. betreibt ein Baugeschäft überwie-\ngend in der Umgebung von C. . In allen Rechtsfragen, die \ndiesen Betrieb betreffen, erteilt der Rechtsanwalt L. Rechts-\nberatung. \nDie monatliche Vergütung beträgt pauschal 3000,- (von Hand ein-\ngefügt) DM zuzüglich gesetzlicher MwSt. \n… \n\nVertragsbeginn ist der 01.2.1993 (von Hand geändert). \nDer Vertrag wird zunächst auf die Dauer von 10 Jahren geschlos-\nsen. \n\nDie Haftung des beratenden Rechtsanwaltes für normale Fahrläs-\nsigkeit wird auf einen Betrag von 400.000,00 DM pro Schadenbe-\ntrag festgesetzt. \n…\" \n\nDas Honorar ist später wiederholt herabgesetzt worden. In der Zeit von \n\nFebruar 1993 bis Dezember 1997 zahlte der Kläger insgesamt 79.350 DM. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht den Beklagten auf den Hilfsantrag verurteilt, an \n\nden Kläger 39.921,95 € (= 78.080,54 DM) nebst Zinsen zu zahlen. Gegen sei-\n\nne Verurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Herabsetzung der vereinbarten \n\nVergütung könne der Kläger nicht verlangen. Die in dem \"Beratervertrag\" ent-\n\nhaltene Vereinbarung der Vergütung entspreche nicht der Formvorschrift des \n\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Jedoch stehe ihm der mit dem Hilfsantrag geltend \n\ngemachte Zahlungsanspruch zu, weil er das Anwaltshonorar ohne rechtlichen \n\nGrund geleistet habe (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Der Kläger habe auch \n\nnicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO freiwillig und ohne Vorbehalt ge-\n\nleistet. Er habe die Zahlungen nicht in dem Bewußtsein vorgenommen, daß er \n\nnicht so viel schulde. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer recht-\n\nlichen Überprüfung stand. \n\n1. Der Kläger kann das von ihm - abzüglich der zwischen den Parteien \n\nnicht in Streit befindlichen gesetzlichen Vergütung für die Beratungstätigkeit \n\ndes Beklagten - gezahlte Anwaltshonorar gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. \n\nBGB zurückfordern, weil er in diesem Umfang (vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober \n\n2003 – IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169, 1171) das Honorar ohne rechtlichen \n\nGrund geleistet hat. Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem mit Wirkung \n\nvom 1. Februar 1993 abgeschlossenen \"Beratervertrag\". Denn die darin enthal-\n\ntene Honorarabrede ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO unwirksam (§ 125 \n\nSatz 1 BGB). \n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt aus einer Ver-\n\neinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die \n\nErklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in einem Vor-\n\ndruck, der auch andere Erklärungen umfaßt, enthalten ist. Zwar ist die Erklä-\n\nrung, die monatliche Vergütung betrage (zunächst) pauschal 3.000 DM zuzüg-\n\nlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, in dem auch vom Kläger unterschriebenen \n\n\"Beratervertrag\" schriftlich abgegeben. Jedoch ist sie in einem Vordruck enthal-\n\nten, der auch andere Erklärungen umfaßt: \n\na) Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als \n\nFormblatt (Formular) darstellt, von dem man annehmen kann, daß es in glei-\n\ncher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck anzusehen; auf die Art \n\nder Herstellung kommt es nicht an (Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO \n\n8. Aufl. § 3 Rn. 17; Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO \n\n15. Aufl. § 3 Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 3 BRAGO Rn. 18). \n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht festgestellt; \n\ndaran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO). Hiergegen wen-\n\ndet die Revision auch nichts ein. \n\nb) Entgegen ihrer Auffassung umfaßt der Vordruck \"auch andere Erklä-\n\nrungen\" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Danach ist lediglich die Auf-\n\nnahme solcher Nebenabreden unbedenklich, die sich ausschließlich und unmit-\n\ntelbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über \n\nStundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Neben-\n\nleistungen der Fall \n\nist (BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, \n\nAnwBl. 1978, 227; OLG München NJW 1993, 3336; OLG Düsseldorf NJW-RR \n\n1998, 855; OLG Hamm AGS 1998, 98, 99; LG Aachen NJW 1970, 571; N. \n\nSchneider, in: Gebauer/Schneider, BRAGO § 3 Rn. 61, 66; Fraunholz, Madert \n\nund Hartmann, jeweils aaO). In der mit \"Beratervertrag\" überschriebenen Ver-\n\neinbarung haben die Parteien jedoch auch vereinbart, daß der Kläger in allen \n\nRechtsfragen, die den Betrieb des Beklagten betreffen, Rechtsberatung erteilt. \n\nNach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist zwischen den Parteien \n\nunstreitig, daß \"die Honorarvereinbarung mit dem Beratungsvertrag in einer \n\nUrkunde zusammengefasst ist\". Mit dem Berufungsgericht ist der Senat der \n\nAuffassung, daß diese Bestimmung nicht als Nebenabrede hinsichtlich des \n\nvereinbarten Honorars angesehen werden kann. Denn es handelt sich um die \n\nVereinbarung der vom Beklagten für das Honorar geschuldeten, im Gegensei-\n\ntigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistung. Dem Rechnung tragend sind die \n\nParteien, wie die Einhaltung der für Verträge geltenden Schriftform (§ 126 \n\nAbs. 2 Satz 1, § 127 BGB) ergibt, nicht lediglich von der Formbedürftigkeit der \n\nErklärung des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ausgegangen. \n\nDarüber hinaus begründet auch die vereinbarte Haftungsbegrenzung die \n\nFormwidrigkeit der Honorarabrede (vgl. Madert aaO; N. Schneider, aaO § 3 \n\nRn. 63). Der von der Revision hiergegen vorgebrachte Einwand, die Haftungs-\n\nbegrenzung sei separat vereinbart und auch gesondert unterschrieben worden, \n\ngeht fehl. Das Berufungsgericht ist von einem einheitlichen Vertrag ausgegan-\n\ngen. Dies allein entspricht der äußeren Gestaltung des Formulars, das aus \n\nzwei Seiten besteht. Mit dem Umstand, daß die Parteien auf Seite 1 eine nach-\n\nträgliche handschriftliche Änderung gesondert unterzeichnet haben, brauchte \n\nsich das Berufungsgericht nach § 286 ZPO nicht näher auseinanderzusetzen. \n\nSomit kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, daß die Honorarab-\n\nrede in einer mit \"Beratervertrag\" überschriebenen Vereinbarung enthalten ist, \n\nfür sich allein bereits die Formwidrigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO be-\n\ngründet (vgl. nunmehr § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG). \n\nc) Die Honorarforderung des Beklagten betrifft schließlich eine höhere \n\nals die gesetzliche Vergütung. Um dies festzustellen, kommt es entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, welche Gebührentatbestän-\n\nde nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte aus der Sicht bei Ver-\n\ntragsschluß voraussichtlich während der Laufzeit des Vertrages anfielen. Ob \n\ndie vereinbarte Vergütung höher ist als die gesetzliche, ergibt sich aus einem \n\nVergleich der gesamten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Betrag. \n\nEin solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzli-\n\nchen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätig-\n\nkeit des Rechtsanwalts (Madert, aaO § 3 Rn. 2; Fraunholz, aaO § 3 Rn. 12). \n\nDies \n\nentspricht Wortlaut \n\nund Sinn \n\ndes \n\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nBRAGO. Denn die Vorschrift zielt nicht auf die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags \n\nvon Anfang an; sie führt zum Schutz des Auftraggebers und im Interesse einer \n\nklaren Sach- und Beweislage lediglich zur Unwirksamkeit der Honorarvereinba-\n\nrung zugunsten der gesetzlichen Vergütung (BGHZ 57, 53, 58, 60; BGH, Urt. v. \n\n31. Januar 1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3098; v. 23. Oktober 2003, \n\naaO; OLG Frankfurt am Main JurBüro 1983, 1032; Fraunholz, aaO § 3 Rn. 19; \n\nMadert, aaO § 3 Rn. 6). \n\nDie Revision wendet sich nicht gegen die dem Berufungsurteil ersichtlich \n\nzugrunde liegende Annahme, der Beklagte habe während der Laufzeit des \n\n\"Beratervertrags\" eine gesetzliche Vergütung \n\nin Höhe von (höchstens) \n\n1.269,46 DM verdient. Das vom Kläger gezahlte Anwaltshonorar ist höher. \n\nd) Aus den später vereinbarten Herabsetzungen der Vergütung ergibt \n\nsich keine formgerechte Bestätigung der Honorarvereinbarung (§ 141 BGB). \n\n2. Dem Rückforderungsanspruch des Klägers steht § 3 Abs. 1 Satz 2 \n\nBRAGO nicht entgegen. Denn er hat nicht freiwillig geleistet. Freiwilligkeit im \n\nSinn des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO liegt vor, wenn der Auftraggeber mehr zah-\n\nlen will, als er nach dem Gesetz ohne die Vereinbarung zu zahlen hätte. Er \n\nmuß also wissen, daß seine Zahlungen die gesetzliche Vergütung übersteigen \n\n(BGHZ 152, 153, 161; BGH, Urt. v. 13. Dezember 1990 - III ZR 268/89, BGHR \n\nBRAGO § 3 Abs. 1 Satz 2 Leistung 1; OLG Frankfurt am Main AnwBl. 1998, \n\n661); dagegen braucht ihm nicht bekannt zu sein, daß der Rechtsanwalt auf die \n\nhöhere Vergütung keinen klagbaren Anspruch hat (BGHZ, aaO S. 162; OLG \n\nFrankfurt am Main, aaO). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 \n\nAbs. 1 Satz 2 BRAGO trägt der Anwalt die Darlegungs- und Beweislast. Denn \n\ninsoweit handelt es sich nicht um eine Voraussetzung des Bereicherungsan-\n\nspruchs (a.A. Fraunholz, aaO § 3 Rn. 23). Vielmehr sieht das Gesetz in § 3 \n\nAbs. 1 Satz 2 BRAGO eine Ausnahme für den Fall freiwilliger und vorbehaltlo-\n\nser Leistung vor (so auch OLG Köln VersR 1993, 886, 887; OLG Frankfurt am \n\nMain AnwBl. 1988, 250), die nach allgemeinen Grundsätzen der in Anspruch \n\nGenommene – hier der auf Rückzahlung bereits gezahlten Anwaltshonorars \n\nverklagte Anwalt – darzulegen und zu beweisen hat (LG Freiburg AnwBl. 1983, \n\n514, 515; Madert, aaO § 3 Rn. 7; Hartmann, aaO). So liegt es auch in dem ver-\n\ngleichbaren Fall des § 814 BGB. Eine solche Verteilung der Darlegungs- und \n\nBeweislast entspricht der Billigkeit; es ist Sache des Anwalts, der eine Hono-\n\nrarvereinbarung abschließt, durch die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nBRAGO vorgesehenen Form von vornherein für eine tatsächlich und rechtlich \n\neindeutige Vertragsgrundlage zu sorgen (BGHZ 18, 340, 347; BGH, Urt. v. \n\n25. Februar 1965 - VII ZR 112/63, NJW 1965, 1023). \n\nDanach ist hier nicht davon auszugehen, daß der Kläger das Anwalts-\n\nhonorar freiwillig geleistet hat. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, der Kläger \n\nhabe gewußt, daß er aufgrund des \"Beratervertrages\" Zahlungen, die die ge-\n\nsetzliche Vergütung übersteigen, nicht zu leisten brauchte. Daher ist nach der \n\ndargelegten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast davon auszugehen, \n\ndaß der Beklagte seinen Mandanten in dem Glauben gelassen hat, er habe \n\ndas vereinbarte Honorar zu zahlen. Hierdurch werden an den Vortrag des An-\n\nwalts, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO darlegen will, \n\nkeine unzumutbaren Anforderungen gestellt. Denn er kann durch einen doku-\n\nmentierten Hinweis darauf, daß die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen \n\nGebühren übersteigt (vgl. OLG Frankfurt am Main AnwBl. 1988, 250), für die \n\nerforderliche Information des Mandanten und zugleich für eine beweiskräftige \n\nGrundlage sorgen. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision folgt aus der wiederholten Her-\n\nabsetzung des Honorars nicht, daß der Kläger freiwillig geleistet hätte. \n\n3. Zu Unrecht folgert die Revision aus dem Umstand der mehrfachen \n\nHerabsetzung des Honorars, daß der Kläger sich treuwidrig verhalte, wenn er \n\nnunmehr das gezahlte Honorar zurückverlange. Die Einhaltung der gesetzli-\n\nchen Formvorschriften ist im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich uner-\n\nläßlich. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Be-\n\nteiligten und nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unverein-\n\nbar wäre, die vertragliche Vereinbarung wegen Formmangels unausgeführt zu \n\nlassen; das Ergebnis muß für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern \n\nschlechthin untragbar sein (BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 - III ZR 150/88, NJW \n\n1991, 3095, 3098). \n\nSo liegt es hier nicht. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, daß er \n\ndie Formvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kennt und gegebenenfalls auf \n\nihrer Einhaltung besteht. Der Kläger hat den Beklagten nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts nicht daran gehindert, von ihm eine formgerechte \n\nschriftliche Gebührenvereinbarung zu fordern. Der Beklagte hat die gesetzliche \n\nVergütung für seine Tätigkeit erhalten. Der Umstand, daß die Parteien die Ho-\n\nnorarabrede längere Zeit als gültig erachtet und behandelt haben, begründet \n\nnicht die Einrede der Treuwidrigkeit (vgl. BGH, aaO; Urt. v. 25. Februar 1965, \n\naaO; OLG Hamm NJW 1966, 561). Das gilt auch im Blick auf die Tatsache, \n\ndaß der Kläger wiederholt auf eine Herabsetzung des Honorars gedrängt hat; \n\ndie Rückforderung ist nicht deswegen treuwidrig, weil der Kläger zunächst ver-\n\nsucht hat, die Folgen des Verstoßes gegen die ihn schützende Formvorschrift \n\ndes § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in Grenzen zu halten. Insgesamt kann von ei-\n\nnem schlechthin untragbaren Ergebnis nicht gesprochen werden. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKreft Fischer Raebel \n\n Neškovi(cid:1) Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_119-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/ix-zr-119-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_119-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_119-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/ix-zr-119-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_119-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:12.427285+00:00"}}