{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_116-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"IX ZR 116/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 845; InsO § 131 Wird die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags aus- gebracht, fällt die Hauptpfändung dagegen in den von § 131 InsO erfassten Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach der Vorschrift des § 131 InsO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 116/03\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. März 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO § 845; InsO § 131 \n\nWird die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags aus-\n\ngebracht, fällt die Hauptpfändung dagegen in den von § 131 InsO erfassten Bereich, \n\nrichtet sich die Anfechtung insgesamt nach der Vorschrift des § 131 InsO. \n\nBGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03 - OLG Brandenburg \n\n LG Cottbus \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des \n\n8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n3. April 2003 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts \n\nCottbus vom 8. August 2002 sowie dessen Versäumnisurteil vom \n\n14. Februar 2002 aufgehoben. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102.352,11 Euro nebst \n\n5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2000 zu \n\nzahlen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1 v.H. und die \n\nBeklagte 99 v.H. zu tragen. \n\nDie durch die Säumnis in erster Instanz verursachten Kosten fal-\n\nlen dem Kläger zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 21. Juni 1999 am \n\n1. Oktober 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. \n\n GmbH (fortan: Schuldnerin). Auf der Grund-\n\nlage einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 7. Mai 1993 brachte die be-\n\nklagte Sparkasse gegen die Schuldnerin wegen einer Teilforderung von \n\n1 Mio. DM zwei Vorpfändungen aus, die den Drittschuldnern, ebenfalls Banken, \n\nam 15. März 1999 zugestellt wurden. Durch Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlüsse vom 16. März 1999 pfändete sie die angeblichen Ansprüche der \n\nSchuldnerin gegen diese Banken aus den Kontoverbindungen; die Beschlüsse \n\nwurden den Drittschuldnern am 25. März 1999 und am 7. April 1999 zugestellt. \n\nAm 13. April 1999 und am 23. April 1999 überwiesen die Drittschuldner insge-\n\nsamt 200.183,33 DM (102.352,11 €) an die Beklagte, die nach Eingang der \n\nZahlungen die Pfändungen aufheben ließ. \n\n2 \n\nDer Kläger hat gestützt auf die Tatbestände der Deckungsanfechtung \n\nund Vorsatzanfechtung unter anderem die Rückgewähr dieses Betrages ver-\n\nlangt. Am Tag der Zustellung der Klage hat er die Klageforderung hierauf be-\n\nschränkt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Verurteilung der beklagten \n\nSparkasse. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, auf § 133 Abs. 1 InsO lasse sich \n\ndie Anfechtung nicht stützen, weil diese Vorschrift eine Rechtshandlung des \n\nSchuldners voraussetze, an der es im Streitfall fehle. Nach den §§ 130, 131 \n\nInsO müsse die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung in den letzten drei \n\nMonaten vor dem Antrag vorgenommen worden sein. Dies treffe auf die Vor-\n\npfändungen nicht zu, so dass diese isoliert nicht anfechtbar seien. Spätere, in \n\nden anfechtbaren Zeitraum fallende Rechtshandlungen könnten nicht mehr an-\n\ngefochten werden, wenn dem Anfechtungsgegner durch eine vorausgegange-\n\nne, nicht mehr anfechtbare Rechtshandlung eine insolvenzfeste Sicherung ver-\n\nschafft worden sei. Dieser Rechtsgedanke sei auf das Verhältnis zwischen der \n\nHauptpfändung und der Befriedigung einerseits und der Vorpfändung anderer-\n\nseits zu übertragen. Folge die Hauptpfändung innerhalb der Frist des § 845 \n\nAbs. 2 ZPO, aber erst nach Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots oder \n\nnach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach, sei sie nicht wirksam. Das-\n\nselbe gelte, wenn die Hauptpfändung der Rückschlagsperre (§ 88 InsO) unter-\n\nfalle. Werde die Hauptpfändung dagegen - wie hier - vor Beginn der Frist des \n\n§ 88 InsO ausgebracht, bleibe sie wirksam. Die Vorpfändung behalte dann die \n\ndurch § 845 Abs. 2 ZPO angeordnete Wirkung. \n\nII. \n\n5 \n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand. \n\n6 \n\n1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass die \n\nvon der Beklagten am 15. März 1999 nach § 845 Abs. 1 ZPO ausgebrachten \n\nVorpfändungen, falls sie als selbständige Rechtshandlungen im Sinne von \n\n§ 140 InsO und nicht jeweils als Teil einer mehraktigen Rechtshandlung anzu-\n\nsehen wären, ebenso wie die innerhalb der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO bewirkten Pfändungen selbständig anfechtbar wären. Gleiches gilt für die \n\nwiederum zeitlich nachfolgenden Überweisungen durch die Drittschuldner vom \n\n13. April 1999 und 23. April 1999 (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR \n\n138/99, WM 2000, 1071, 1072; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 28). Zu-\n\ntreffend ist auch, dass die Anfechtung der Befriedigung - im Streitfall durch die \n\nÜberweisungen der Drittschuldner - nicht erfolgversprechend ist, wenn die vo-\n\nrausgegangenen Pfändungen insolvenzbeständig sind. Hat der Gläubiger ein \n\nanfechtungsfestes Pfandrecht erworben, so braucht er davon gedeckte Zahlun-\n\ngen nicht zurückzugewähren, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligen \n\n(BGHZ 157, 350, 355; BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, WM 2005, \n\n564, 568, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 162, 152). Dies gilt auch, \n\nwenn die Überweisung erst aufgrund einer Absprache erfolgt sein sollte, wo-\n\nnach der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Zahlung eines be-\n\nstimmten Betrages aufgehoben werde. Denn auch in diesem Fall ist die Zah-\n\nlung durch das Pfandrecht gedeckt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR \n\n211/02, aaO S. 568). \n\n7 \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, dass die beiden Vor-\n\npfändungen isoliert betrachtet nicht nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar sind, weil \n\ndiese Vorschriften nur Rechtshandlungen in dem besonders geschützten zeitli-\n\nchen Bereich erfassen, der drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags be-\n\nginnt. Ihre Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO scheitert daran, dass Zwangs-\n\nvollstreckungshandlungen des Gläubigers ohne eine vorsätzliche Rechtshand-\n\n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nach dieser \n\nBestimmung nicht anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR \n\n211/02, aaO S. 565). Für eine Rechtshandlung des Schuldners im Zusammen-\n\nhang mit den ausgebrachten Vorpfändungen fehlt nach den tatrichterlichen \n\nFeststellungen und dem Parteivortrag in den Vorinstanzen jeder Anhaltspunkt. \n\n3. Die außerhalb der \"kritischen\" Zeit ausgebrachten Vorpfändungen be-\n\ngründen jedoch noch kein nach § 50 Abs. 1 InsO insolvenzgeschütztes Siche-\n\nrungsrecht, weil sie nur Teil mehraktiger Rechtshandlungen sind und die Erfül-\n\nlung der letzten Teilakte dieser Rechtshandlungen in die gesetzliche Krise fällt. \n\na) Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist \n\neine während der \"kritischen\" Zeit im Wege der Zwangvollstreckung erlangte \n\nSicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 136, 309, \n\n311 ff; 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, \n\n1193, 1194). Im Anschluss an Henckel (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 \n\nRn. 232) hat der Bundesgerichtshof die Inkongruenz in diesen Fällen aus der \n\nzeitlichen Vorziehung des insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes \n\nund der damit verbundenen Zurückdrängung des Prioritätsprinzips sowie aus \n\nder Erwägung hergeleitet, dass nach Eintritt der Krise und der damit verbunde-\n\nnen materiellen Insolvenz eine Ungleichbehandlung nicht mehr durch den Ein-\n\nsatz staatlicher Zwangsmittel insolvenzfest erzwungen werden soll (vgl. BGH, \n\naaO; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 131 Rn. 15; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 \n\nRn. 26). \n\n10 \n\nb) Wird die Vorpfändung schon vor der \"kritischen\" Zeit ausgebracht, \n\nfolgt die Hauptpfändung innerhalb der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO nach \n\nund fällt sie in den von § 131 InsO geschützten Zeitraum, so stellt sich die Fra-\n\nge, ob die in § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordnete Wirkung der Benachrichti-\n\ngung des Drittschuldners eine Anfechtung der Hauptpfändung mangels einer \n\nobjektiven Gläubigerbenachteiligung ausschließt. \n\n11 \n\naa) Das Reichsgericht hat dies angenommen (vgl. RGZ 83, 332, 334; \n\n151, 265, 266 f). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei der durch \n\ndie Benachrichtigung des Drittschuldners ausgelösten Arrestwirkung im Sinne \n\nvon § 930 ZPO um eine wirkliche Pfandrechtsbegründung handele (RGZ 151, \n\n265, 267; a.A. OLG Naumburg OLGRsp. 26, 401, 402). Dieser Standpunkt ist \n\nunter der Geltung der Konkurs- und Vergleichsordnung teils auf Zustimmung, \n\nteils auf Ablehnung gestoßen (zum damaligen Meinungsstand siehe Jaeger/ \n\nHenckel, aaO § 30 Rn. 245; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 42h; \n\nKarsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 30 KO Anm. 14 a.E.). Im An-\n\nwendungsbereich der Insolvenzordnung setzt sich der Meinungsstreit fort. Es \n\nwird teilweise weiterhin die Auffassung vertreten, das durch die Vorpfändung \n\nerwirkte Pfandrecht habe nicht nur rangwahrende Wirkung in der Einzel-\n\nzwangsvollstreckung, sondern bestimme - jedenfalls außerhalb des Anwen-\n\ndungsbereichs des § 88 InsO - den maßgeblichen Zeitpunkt auch für die Insol-\n\nvenzanfechtung (vgl. Musielak/Becker, ZPO 4. Aufl. § 845 Rn. 9; Stein/Jonas/ \n\nBrehm, ZPO 22. Aufl. § 845 Rn. 17, 23; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. \n\nRn. 805; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 845 Rn. 5). Nach anderer Auffassung ist \n\nin diesem Fall die Hauptpfändung selbständig als inkongruente Sicherung mit \n\nder Folge anfechtbar, dass eine erfolgreiche Anfechtung nach § 845 Abs. 2 \n\nZPO ohne weiteres die Unwirksamkeit der Vorpfändung zur Folge hat (vgl. FK-\n\nInsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 131 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 \n\nRn. 28; wohl auch HK-InsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 15). \n\n12 \n\nbb) Der letztgenannten Auffassung ist im Ergebnis zuzustimmen. Fällt \n\ndie Hauptpfändung in die \"kritische\" Zeit und ist sie nach § 131 InsO anfechtbar, \n\nverliert eine zuvor ausgebrachte Vorpfändung ihre Wirkung. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts ist es unerheblich, ob die Hauptpfändung schon \n\nnach § 88 InsO unwirksam ist, weil sie in zeitlicher Hinsicht unter die Rück-\n\nschlagsperre fällt, oder ob es der besonderen Insolvenzanfechtung bedarf, um \n\nden insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch des § 143 InsO auszulösen. Für \n\neine Differenzierung danach, ob die Hauptpfändung im letzten Monat oder im \n\nzweiten oder dritten Monat vor Stellung des Insolvenzantrags bewirkt worden \n\nist, fehlt ein tragfähiger sachlicher Grund. Der erste Fall ist auch nur schwer \n\nvorstellbar, weil dann wegen der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO bereits die Vor-\n\npfändung in den von § 131 InsO geschützten Zeitraum fiele. \n\n13 \n\n(1) Nach § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeit-\n\npunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Dies ist der \n\nZeitpunkt, in dem die gesamten Erfordernisse vorliegen, an welche die Rechts-\n\nordnung die Entstehung, Aufhebung oder Veränderung eines Rechtsverhältnis-\n\nses knüpft, mithin die Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung bewirkt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 490; HK-\n\nInsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 3; Fischer, ZIP 2004, 1679, 1680). Nach den Geset-\n\nzesmaterialien ist gemeinsamer Grundgedanke der Regelung der verschiede-\n\nnen Absätze des § 140 InsO, dass der Zeitpunkt entscheidet, in dem durch die \n\nRechtshandlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Falle der Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (vgl. BT-Drucks. \n\n12/2443 S. 166). Die Pfändungsankündigung nach § 845 Abs. 1 ZPO bedarf zu \n\nihrer Wirksamkeit, dass innerhalb eines Monats die Pfändung der Forderung \n\nbewirkt wird (§ 845 Abs. 2 ZPO). Ohne die nachfolgende Pfändung kann kein \n\nPfandrecht entstehen, welches den Gläubiger zur abgesonderten Befriedigung \n\nnach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt. Damit das Pfändungspfandrecht insolvenz-\n\nfest ist, müssen alle dafür notwendigen Voraussetzungen schon eingetreten \n\nsein, bevor der Schutz des § 131 InsO einsetzt. Nach einer Vorpfändung ist \n\ndies erst der Fall, sobald die Hauptpfändung wirksam geworden ist. \n\n14 \n\nHierbei kommt es nicht darauf an, ob - wie dies teilweise im Schrifttum \n\nvertreten wird (vgl. Stein/Jonas/Brehm, aaO § 845 Rn. 14; Bley/Mohrbutter, \n\nVerglO 4. Aufl. § 28 Rn. 43; a.A. Zöller/Stöber, aaO § 845 Rn. 5) - die Vorpfän-\n\ndung als durch das Ausbleiben der Hauptpfändung auflösend bedingtes Pfand-\n\nrecht anzusehen ist. Denn die Bestimmung des § 140 Abs. 3 InsO, nach der bei \n\neiner bedingten Rechtshandlung der Eintritt der Bedingung außer Betracht \n\nbleibt, findet nur auf rechtsgeschäftliche Bedingungen Anwendung (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809; HK-InsO/Kreft, aaO \n\n§ 140 Rn. 13; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 140 Rn. 10; Henckel in Kölner \n\nSchrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 813, 848 f). Die durch § 845 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO angeordnete Arrestwirkung (§ 930 ZPO) bei fristgemäß bewirkter \n\nHauptpfändung gehört nicht hierher. \n\n15 \n\n(2) Dieses Ergebnis wird durch den Sinn und Zweck des § 845 ZPO be-\n\nstätigt. Ein Vorrang des Vorpfändenden nach § 845 Abs. 2 Satz 1, § 930 Abs. 1 \n\nSatz 2, § 804 Abs. 3 ZPO ist insolvenzrechtlich nur gerechtfertigt, wenn zur Zeit \n\nder Hauptpfändung das Prioritätsprinzip noch gilt. Unter Gläubigern, die wäh-\n\nrend der Geltung des Prioritätsprinzips pfänden, soll derjenige den besseren \n\nRang haben, der die Pfändung zuerst in der Form des § 845 Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\nangekündigt hat oder durch den Gerichtsvollzieher hat ankündigen lassen (vgl. \n\n§ 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gilt im Zeitpunkt der Hauptpfändung das Prioritäts-\n\nprinzip hingegen nicht mehr, trifft die Gläubiger die Pflicht zu wechselseitiger \n\nRücksichtnahme. In der \"kritischen\" Zeit tritt die Befugnis des Gläubigers, sich \n\nim Wege hoheitlichen Zwangs eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedi-\n\ngung für eine Forderung zu verschaffen, hinter den Schutz der Gläubigerge-\n\nsamtheit zurück (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, aaO \n\nS. 566). Mit diesem Grundsatz ist es nicht zu vereinbaren, die Pfändungsan-\n\nkündigung, bei der es sich - für sich genommen - lediglich um eine private \n\nNachricht des Gläubigers handelt, durch hoheitliche Zwangsmaßnahmen ein-\n\nzelner, die in den die Gläubigergesamtheit besonders schützenden Zeitraum \n\nfallen, zu einer rechtsbeständigen Sicherung aufzuwerten. Die Vorschrift des \n\n§ 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO vermag deshalb in der Insolvenz des Schuldners die \n\nin der Vorschrift genannten Rechtsfolgen nur auszulösen, wenn auch die \n\nHauptpfändung als der letzte zur Begründung des Pfändungspfandrechts erfor-\n\nderliche Teilakt außerhalb des Dreimonatszeitraums erfüllt ist. \n\n16 \n\n(3) Der Einwand der Beklagten in der Revisionsverhandlung, aus der \n\nVerweisung in § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf die Wirkungen des Arrestes (§ 930 \n\nZPO) folge, dass die Vorpfändung nicht nur in der Einzelzwangsvollstreckung, \n\nsondern auch insolvenzrechtlich der Arrestpfändung nach § 930 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO gleichzustellen sei, ist unbegründet. Das Arrestpfandrecht verschafft dem \n\nGläubiger, solange der Titel besteht, ein vollwertiges Pfändungspfandrecht mit \n\nden in § 804 ZPO bestimmten Wirkungen. Dieses Pfändungspfandrecht berech-\n\ntigt zwar noch nicht zur abgesonderten Befriedigung. Es hat zunächst nur eine \n\nSicherungsfunktion. Folgerichtig kann der Gläubiger das Absonderungsrecht \n\nmit dem durch das Arrestpfandrecht erlangten Rang, ohne dass § 91 InsO ent-\n\ngegensteht, erst geltend machen, sobald der gesicherte Anspruch durch Fest-\n\nstellung zur Insolvenztabelle Vollstreckbarkeit erhält (vgl. HK-InsO/Eickmann, \n\naaO § 50 Rn. 9; Jaeger/Henckel, aaO § 14 Rn. 26; Joneleit/Imberger in FK-\n\nInsO, aaO § 50 Rn. 10; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. § 50 Rn. 43). Die Vorpfän-\n\ndung hat die Wirkungen einer Arrestpfändung dagegen nur, sofern die Haupt-\n\npfändung innerhalb eines Monats bewirkt wird (vgl. § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nOhne eine Hauptpfändung kann sie Absonderungskraft nicht entfalten. Darin \n\nliegt der Unterschied zur Vollziehung des Arrestes, der als selbständige \n\nRechtshandlung für sich genommen eine Rechtsposition im Sinne von § 140 \n\nAbs. 1 InsO begründet, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens be-\n\nachtet werden müsste. Eine anfechtungsrechtliche Gleichstellung ist daher nicht \n\ngeboten. \n\n17 \n\nDas Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben; es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nIII. \n\n18 \n\nDie übrigen Anfechtungsvoraussetzungen nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO \n\nsind gegeben. Dies kann der Senat abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 \n\nZPO). \n\n19 \n\n1. Da die Beklagte kein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben hat, \n\nmuss sie die nicht gedeckten Zahlungen, welche die Gläubiger benachteiligen, \n\nzurückgewähren. Zur Zeit der anfechtbaren Handlungen im April 1999 war die \n\nSchuldnerin zahlungsunfähig. Nach dem von der Beklagten nicht wirksam be-\n\nstrittenen Vortrag des Klägers befand sich die Schuldnerin seit Dezember 1998 \n\nunter anderem mit den Lohnzahlungen in Höhe von fünf bis sechs Monatslöh-\n\nnen im Rückstand. Die durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von \n\nder Beklagten eingeforderte (Teil-)Forderung belief sich allein auf 1 Mio DM. \n\nDie Schuldnerin war unstreitig nicht mehr kreditwürdig. Die Kreditlinien waren \n\nausgeschöpft. \n\n20 \n\n2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 \n\nAbs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Zinsen sind vom \n\nZeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung an zu berechnen (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 22. September 2005 - IX ZR 271/01, ZIP 2005, 1888, 1889; HK-InsO/Kreft, \n\naaO § 129 Rn. 79, § 143 Rn. 18). \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Kayser Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 08.08.2002 - 6 O 324/01 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.04.2003 - 8 U 87/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_116-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zr-116-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 845","ref_norm":"845","n":17},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 804","ref_norm":"804","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_116-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_116-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zr-116-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_116-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:55.039216+00:00"}}